Interkantonale Vereinbarung (bzw. Konkordat) über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten
                            Interkantonale Vereinbarung  (bzw. Konkordat) über die computergestützte  Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von  Gewaltdelikten vom 2.  April 2009  (ViCLAS-Konkordat)  Vom 24. Februar 2011 (Stand 1. Juni 2011)  Die Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direk  -  toren   (KKJPD)   verabschiedet   in   Ausführung   von   Artikel  56   sowie   Arti  -  kel  57   der   Bundesverfassung   folgende   interkantonale   Vereinbarung   (bzw.  folgenden Konkordatstext):  1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1  Gegenstand und Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die interkantonale Vereinbarung (bzw. das Konkordat; nachstehend: Ver  -  einbarung) bezweckt die effiziente Bekämpfung der (seriellen) Gewalt- und  Sexualkriminalität durch interkantonale Zusammenarbeit, indem insbeson  -  dere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die   rechtliche   Grundlage   für   den   kantonsübergreifenden   Einsatz   des  Analyseinstruments   ViCLAS   zur   Verhinderung   und   Aufklärung   von  Delikten gegen die physische und sexuelle Integrität geschaffen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die überkantonale Zusammenführung und Auswertung kantonaler Er  -  mittlungsergebnisse und Strafverfahren ermöglicht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Vereinbarung regelt, unter welchen Voraussetzungen ViCLAS durch  die   der   Vereinbarung   angeschlossenen   Kantone   sowie   dem   Fürstentum  Liechtenstein eingesetzt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2  Begriff
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ViCLAS (Violent Crime Linkage Analysis System) ist ein auf bestehenden  Ermittlungsergebnissen basierendes Analysesystem für Gewalt- und Sexual  -  delikte, das die  Grundlage  für  neue  Ermittlungsansätze  (Tat-Täter-Zusam  -  menhänge beziehungsweise Tat-Tat-Zusammenhänge) bildet. Es dient dazu,  deliktsspezifische Informationen sprachunabhängig auswertbar zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3  Anwendungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ViCLAS kommt zur Anwendung in Verfahren gegen eine bekannte oder  unbekannte Täterschaft mit lokalen, regionalen, nationalen oder internatio  -  nalen Ermittlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit ViCLAS werden Verhaltensweisen und/oder Umstände erfasst, welche  in Zusammenhang mit Delikten gegen die physische bzw. sexuelle Integrität  stehen bzw. darauf hindeuten oder sexuell motiviert sind und sich für eine  Analyse und Recherche in ViCLAS eignen. Dies beinhaltet insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Tötungsdelikte (inkl. Versuche),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Straftaten   gegen   die   sexuelle   Selbstbestimmung   (inkl.  Versuche  und  Antragsdelikte),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Vermisstenfälle,   wenn   die   Gesamtumstände   auf   ein   Verbrechen   hin  -  deuten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  verdächtiges   Ansprechen   von   Kindern   und   Jugendlichen,   wenn   auf  Grund   der   Gesamtumstände   von   einem   Gewalt-   oder   Sexualmotiv  auszugehen ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Entführungen (ohne elterliche Kindesentführung und ohne Entziehen  von Unmündigen durch Inhaber der elterlichen Gewalt),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Tierquälerei im Sinn von Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben a und b des  Tierschutzgesetzes   vom   16.  Dezember   2005   (Stand   1.  September  2008;   TSchG  1  )  ),   wenn   auf   Grund   der   Gesamtumstände   von   einem  Gewalt- oder Sexualmotiv auszugehen ist.  2. Organisation, Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4  Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mit dem Betrieb von ViCLAS werden ausschliesslich bestehende Ermitt  -  lungsdaten aus kommunalen beziehungsweise kantonalen polizeilichen Un  -  tersuchungen kantonsübergreifend verarbeitet und analysiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In ViCLAS werden standardmässig alle verfügbaren ermittlungsrelevanten  Informationen zu den nachfolgenden Bereichen aufgenommen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Angaben über die Täterschaft und ihre Lebenssituation,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Angaben über die Opfer und deren Lebenssituation,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Angaben über Täter-Opferbeziehung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Angaben zu Verletzungen und Todesursachen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Angaben über die Tatorte,  1)  SR  455
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Art der verwendeten Waffen und Gegenstände,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Angaben   zu   Fahrzeugen,   die   in   einem   Zusammenhang   mit   der   Tat  und/oder der Täterschaft stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Absatz 2 ist ebenso anwendbar auf polizeilich ermittelte, jedoch nicht oder  noch nicht gerichtlich beurteilte Daten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5  Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Betrieb des Analysesystems ViCLAS wird durch die Kantonspolizei  Bern   als   Zentralstelle   und   als   verantwortliche   Lizenznehmerin   der   Royal  Canadian Mounted Police (RCMP) gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zentralstelle ViCLAS wird im Betrieb durch fünf regionale Aussen  -  stellen unterstützt. Diese Aussenstellen werden durch je einen Vertreterkan  -  ton der bestehenden vier Polizeikonkordate sowie die Kantons- oder Stadt  -  polizei Zürich besetzt. Die Aussenstellen sind für die Bearbeitung und Ana  -  lyse der Fälle der Kantone ihres Konkordates zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jeder  Kanton   bezeichnet  zwei  Koordinatoren,  welche   für  den  Informati  -  onsaustausch mit den Aussenstellen beziehungsweise der Zentralstelle  zu  -  ständig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die strategische Leitung von ViCLAS wird durch den Lenkungsausschuss  ViCLAS wahrgenommen. Diesem gehören der Chef bzw. Chefin Kriminal  -  abteilung der Zentralstelle (Vorsitz) und die Chefs bzw. Chefinnen der Kri  -  minalpolizeien   der   fünf  Aussenstellen   an.   Der   Lenkungsausschuss   ist   der  Konferenz   der   kantonalen   Polizeikommandanten   (KKPKS)   rechenschafts  -  pflichtig. Diese übt die Aufsicht über die Einhaltung der Vereinbarung aus.  3. Betrieb und Datenschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6  Informationsaustausch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die beteiligten Kantone sind ermächtigt, die unter Artikel 3 und 4 bezeich  -  neten Daten gemäss den Grundsätzen von Artikel 8 gegenseitig auszutau  -  schen,   in   einem   zentralen   System   zu   speichern  sowie   elektronisch  auszu  -  werten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vereinbarungspartner haben sämtliche ViCLAS-relevanten Daten der  gemäss Artikel 5 zuständigen Aussenstelle mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  7  Betriebsbewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  Datenbearbeitungssystem   wird  von   der   Kantonspolizei  Bern  für   die  ganze   Schweiz   betrieben.   Der   Betrieb   des  Analysesystems   ViCLAS  wird  mit der Betriebsbewilligung des Regierungsrates des Kantons Bern gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 52 Absatz 5 des Polizeigesetzes des Kantons Bern vom 8. Juni 1997  (PolG  1  )  ) geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  8  Speicherung und Datenpflege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die physische Speicherung der ViCLAS-Daten erfolgt ausschliesslich bei  der Zentralstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bezüglich der Datenpflege in ViCLAS gelten die folgenden Grundsätze:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Die Aussenstellen können ihre eigenen Daten mutieren und haben ein  Leserecht für die Daten der anderen Aussenstellen sowie der Zentral  -  stelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Das Recht, den ganzen Datensatz, d.h. auch die Daten der fünf ViC  -  LAS  Aussenstellen   zu   mutieren,   kommt   ausschliesslich   der   Zentral  -  stelle zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Die Löschung erfolgt durch die Zentralstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  9  Verantwortlichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Verantwortung für die Einhaltung des Datenschutzes und die Gewähr  -  leistung der  Datensicherheit liegt beim Polizeikommandanten beziehungs  -  weise bei der Polizeikommandantin des Kantons Bern. Die ViCLAS-Mitar  -  beiter und -Mitarbeiterinnen der Zentralstelle sowie der Aussenstellen sind  daneben auch persönlich für die Einhaltung der Anliegen und Vorgaben des  Datenschutzes verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  10  Akteneinsichtsrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Verlangt eine Person nach Massgabe des anwendbaren kantonalen Daten  -  schutzrechts Auskunft oder Einsicht in die von der Polizei über sie bearbei  -  teten Daten, ist die zuständige kantonale Polizeibehörde zur Weiterleitung  des   Gesuchs   als   Teilgesuch   an   die   zuständige   Aussenstelle   verpflichtet,  wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  sich aus den bearbeiteten Daten Anhaltspunkte für einen ViCLAS-Ein  -  trag ergeben oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin dies verlangt.  1)  Bernische Gesetzessammlung (BSG 551.5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es ist zulässig, Gesuche um Auskunft und Einsicht unmittelbar an die Aus  -  sensteIle oder die Zentralstelle zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Aussenstelle hat das Gesuch stets an die Zentralstelle weiterzuleiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Zentralstelle behandelt das Gesuch und gibt dem Gesuchsteller oder  der   Gesuchstellerin  Auskunft   oder   Einsicht.   Bestehen   für   das  Auskunfts-  und   Einsichtsrecht   vor   der   zuständigen   kantonalen   Polizeibehörde   Ein  -  schränkungen, hat die Zentralstelle diese zu beachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  11  Berichtigung von Daten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jede Person hat Anspruch darauf, dass Personendaten, die über sie in ViC  -  LAS   unrichtig   erfasst   worden   sind   oder   nicht   notwendig   sind,   berichtigt  oder vernichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Vornahme der Berichtigung zuständig ist die Zentralstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  12  Verfahren und Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die im Zusammenhang mit ViCLAS stehenden Auskunfts- und Berichti  -  gungsgesuche sowie alle anderen im Zusammenhang mit der vorliegenden  Vereinbarung   stehenden   datenschutzrechtlichen   Ansprüche   richten   sich   –  soweit diese Vereinbarung keine abweichenden Regelungen enthält – nach  dem Datenschutzgesetz des Kantons Bern vom 19. Februar 1986 (KDSG  1  )  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zuständige   Datenaufsichtsstelle   ist   die   Datenaufsichtsstelle   des   Kantons  Bern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  13  Löschung von Daten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   in  ViCLAS erfassten   Datensätze  werden  gemäss  den  nachfolgenden  Fristen gelöscht:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Die   Datensätze  werden   im  Analysesystem  grundsätzlich  40  Jahre  ab  Eingabe   gespeichert.   Die   Daten   werden   nach   dieser   Frist   oder   nach  Ableben der Tatbeteiligten gelöscht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Die Frist kann in Fällen erheblicher Wiederholungsgefahr und in Ab  -  sprache mit der betroffenen Polizei auf Antrag der Zentralstelle durch  die zuständige richterliche Behörde des betreffenden Kantons um je  -  weils fünf Jahre verlängert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Bei Wiederholungstätern ist für den Beginn des Fristenlaufs das letzte  im Analysesystem erfasste Delikt massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Der  Fristenlauf   steht  still während dem Vollzug  einer  Freiheitsstrafe  oder einer stationären Massnahme.  1)  Bernische Gesetzessammlung (BSG 152.04)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Die   gespeicherten   Datensätze   über   die   (mutmassliche)   Täterschaft  sind von Amtes wegen zu löschen:  1.  unter Vorbehalt von Buchstabe f nach einem Freispruch bezüg  -  lich der Daten, welche diesen Freispruch betreffen, oder  2.  sobald   gegen   einen   (mutmasslich)   Tatbeteiligten   ein   Verdacht  definitiv ausgeräumt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Erfolgte ein Freispruch oder die Verfahrenseinstellung wegen Schuld  -  unfähigkeit des Täters, so wird bezüglich der Datenlöschung gemäss  den Grundsätzen von Buchstaben a bis d vorgegangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für   Daten   von   Opfern  und   bei   Registrierungen   nach Artikel  3  Absatz   2  Buchstabe d überprüft die Zentralstelle auf Gesuch hin unabhängig von den  festgelegten Fristen, ob die vorhandenen Daten noch benötigt werden. Alle  nicht mehr benötigten Daten werden im Analysesystem gelöscht. Daten von  Opfern können auf Gesuch anonymisiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Behörden, die für die Meldung der löschungspflichtigen Daten bezie  -  hungsweise   des  Friststillstands  während  des  Vollzugs  einer  Freiheitsstrafe  oder  einer  Massnahme  zuständig sind,  werden durch das kantonale  Recht  bestimmt.  4. Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  14  Kostenregelung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kantonspolizei Bern trägt sämtliche aus dem Betrieb der Zentralstelle  resultierenden Personal- und Infrastrukturkosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Betriebs- und Investitionskosten der Aussenstellen werden durch die  an der jeweiligen Aussenstelle angeschlossenen Kantone oder durch das Po  -  lizeikonkordat des entsprechenden Aussenstellenstandorts getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Anfallende   Lizenzkosten   sowie   vom   Lenkungsausschuss   beschlossene  Ausgaben für systembedingte Erneuerungen und Anschaffungen werden auf  die Vereinbarungspartner proportional zur Einwohnerzahl aufgeteilt.  5. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  15  Beitritt und Kündigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jeder Kanton kann der Vereinbarung jederzeit beitreten. Der Beitritt wird  sofort wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jeder   Vertragspartner   kann   seine   Mitgliedschaft   unter   Einhaltung   einer  Frist von sechs Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres kündigen. Ein  Austritt hat keinen Einfluss auf den bis dahin eingegebenen Datenbestand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Beitrittsgesuch sowie die Kündigung sind an die KKJPD zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  16  Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kantone erlassen die zum Vollzug dieser Vereinbarung erforderlichen  Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Polizeikonkordate bestimmen die für sie zuständige Aussenstelle ge  -  mäss Art.  5 Abs. 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  17  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vereinbarung tritt in Kraft, sobald ihm der Kanton Bern sowie mindes  -  tens zwei weitere Kantone beigetreten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Änderungen   der   Vereinbarung   bedürfen   der   Zustimmung   aller   Vertrags  -  partner.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  18  Notifikation an den Bund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Generalsekretariat der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizei  -  direktorinnen und -direktoren (KKJPD) informiert die Bundeskanzlei über  die vorliegende Vereinbarung. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 27o  RVOV (SR 172.010.1).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  19  Fürstentum Liechtenstein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage  seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflich  -  ten der anderen Vereinbarungspartner zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  20  Rechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für allfällige, sich aus der Anwendung und Auslegung dieser Vereinbarung  ergebende   Streitigkeiten   zwischen   den   Vereinbarungskantonen   wird   ein  Schiedsgericht eingesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schiedsgerichtsinstanz ist der Vorstand der KKJPD.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Bestimmungen des Konkordats über  die  Schiedsgerichtsbarkeit vom  27. März 1969  1  )   finden Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für besondere Fälle kann es ein unabhängiges Schiedsgericht einsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  21  Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Auf die seit der operativen Inbetriebnahme von ViCLAS per Mai 2003 im  Analysesystem erfassten Daten findet die vorliegende Vereinbarung sinnge  -  mässe Anwendung. Die entsprechenden Daten bleiben gespeichert und dür  -  fen   unter   Einhaltung   der   in   dieser   Vereinbarung   aufgestellten   Grundsätze  verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Neuerfassung von Daten für Vorkommnisse nach Art.  3, welche sich  vor Inkrafttreten der vorliegenden Vereinbarung ereignet haben, ist für Tö  -  tungsdelikte bis 1978 und für Sexualdelikte bis 1993 möglich, sofern eine  ViCLAS-Relevanz gegeben ist und die Daten in einer verwertbaren Qualität  vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Daten, welche nach dem massgeblichen kantonalen Recht bereits gelöscht  sein müssten, dürfen in ViCLAS nicht erfasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vor   Inkrafttreten   dieser   Vereinbarung   bereits   erfasste   Daten   sind   zu  löschen, wenn sie gemäss den in dieser Vereinbarung aufgestellten Grund  -  sätzen nicht neu erfasst werden dürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Daten von Vorkommnissen nach Art.  3, welche sich vor Inkrafttreten die  -  ser Vereinbarung ereignet haben, dürften nur dann neu erfasst werden, so  -  fern diese den in dieser Vereinbarung aufgestellten Grundsätzen nicht wi  -  dersprechen.  1)  Bernische Gesetzessammlung (BSG 279.2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  24.02.2011  01.06.2011  Erlass  Erstfassung  GS 31, 121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  24.02.2011  01.06.2011  Erstfassung  GS 31, 121