Kantonsratsbeschluss betreffend Beiträge an das Verkehrshaus der Schweiz
                            Kantonsratsbeschluss betreffend Beiträge an das  Verkehrshaus der Schweiz  Vom 27. Januar 2011 (Stand 9. April 2011)  Der Kantonsrat des Kantons Zug,  gestützt auf §  41  Bst.  b der Kantonsverfassung  1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der   Regierungsrat  kann  ab  2010   unter   den  Voraussetzungen  gemäss   §  2  dem Verkehrshaus der Schweiz (VHS) in Luzern Beiträge ausrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Beiträge dürfen maximal 100’000 Franken pro Jahr betragen und aus  -  gerichtet werden, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Bund, die Zentralschweizer Kantone und die Stadt Luzern ange  -  messene Beiträge an das Verkehrshaus leisten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Eigenfinanzierungsgrad des VHS mindestens 80 % beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann die Beitragsausrichtung vom Abschluss einer Sub  -  ventionsvereinbarung abhängig machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieser   Beschluss   tritt   nach   unbenutzter   Referendumsfrist   (§  34   der  Kantonsverfassung) oder nach der Annahme durch das Volk am Tage nach  der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft  2  )  .  1)  2)  In-Kraft-Treten am 9.  April 2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  27.01.2011  09.04.2011  Erlass  Erstfassung  GS 31, 99
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  27.01.2011  09.04.2011  Erstfassung  GS 31, 99