Kantonsratsbeschluss betreffend Beiträge an das Micro Center Central-Switzerland
                            Kantonsratsbeschluss betreffend Beiträge an das Micro  Center Central-Switzerland  Vom 27. Januar 2011 (Stand 9. April 2011)  Der Kantonsrat des Kantons Zug,  gestützt auf §  41  Bst.  b der Kantonsverfassung  1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der   Regierungsrat  kann  ab  2010   unter   den  Voraussetzungen  gemäss   §  2  dem Micro Center Central-Switzerland (MCCS) in Alpnach Beiträge aus  -  richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Beiträge dürfen maximal 175’500 Franken pro Jahr betragen und kön  -  nen vom Regierungsrat jährlich an die Teuerung angepasst werden (Landes  -  index für Konsumentenpreise Dezember 2005 = 100 Punkte). Die Auszah  -  lung   erfolgt   unter   der   Voraussetzung,   dass   sich   die   privatwirtschaftlichen  Partnerinnen und Partner anteilsmässig am MCCS beteiligen und die Zen  -  tralschweizer Kantone das MCCS bzw. die Aufwendungen für die Grundla  -  genforschung in erheblichem Ausmass mittragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann die Beitragsausrichtung vom Abschluss einer Sub  -  ventionsvereinbarung abhängig machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das dem MCCS für das Jahr 2010 gewährte Darlehen von 175’500 Fran  -  ken wird in einen A-fonds-perdu-Beitrag umgewandelt.  1)  BGS  111.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieser   Beschluss   tritt   nach   unbenutzter   Referendumsfrist   (§  34   der  Kantonsverfassung) oder nach der Annahme durch das Volk am Tage nach  der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft  2  )  .  2)  In-Kraft-Treten am 9.  April 2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  27.01.2011  09.04.2011  Erlass  Erstfassung  GS 31, 101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  27.01.2011  09.04.2011  Erstfassung  GS 31, 101