Reglement der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren für die interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen in der Schweiz
                            VIII A/3/8  Reglement der Schweizerischen Konferenz der  kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren  für die interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und  Osteopathen in der Schweiz  Vom 23. November 2006 (Stand 1. Januar 2007)  Die Plenarversammlung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Ge  -  sundheitsdirektorinnen und -direktoren,  gestützt auf die  Artikel  2, 4 und 5 Absatz  3 der Interkantonalen Vereinbarung  über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18.  Februar 1993  1  )  sowie die GDK-Statuten vom 13.  Dezember 2003 und den Grundsatzbe  -  schluss der GDK vom 21.  November 2002,  2  )  erlässt:  1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand und Zweck
                            1  Die GDK führt die interkantonale Prüfung der Osteopathinnen und Osteo  -  pathen in der gesamten Schweiz durch. Sie kann diese Aufgabe an Dritte  übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einführung der interkantonalen Prüfung bezweckt die Gewährleistung  der Qualität der beruflichen Fähigkeiten und der klinischen Erfahrung der In  -  haberinnen und Inhaber eines interkantonalen Diploms in Osteopathie auf  einem einheitlichen Niveau.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Diplom und Titel
                            1  Wer die interkantonale Prüfung bestanden hat, erhält auf Antrag der Prü  -  fungskommission das von der GDK ausgestellte interkantonale Diplom. Das  Diplom ist von der Präsidentin oder dem Präsidenten der interkantonalen  Prüfungskommission sowie von der Präsidentin oder dem Präsidenten der  GDK unterzeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Inhaberinnen und Inhaber eines anerkannten Diploms gemäss Absatz  1  sind berechtigt, den geschützten Titel «Osteopathin / Osteopath» zu tragen.  Sie sind berechtigt, dem Titel den Vermerk «mit schweizerisch anerkanntem  Diplom» hinzuzufügen.  3  )  1)  GS  IV  B/1/12/2  SBE 2018 42  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII A/3/8
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Kompetenzen
                            1  Die Diplominhaberinnen und Diplominhaber sind in der Lage:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  ihre berufliche Tätigkeit nach den neuesten Erkenntnissen der  Wissenschaft und der Technik sowie unter Einbezug ethischer und  wirtschaftlicher Aspekte selbstständig, verantwortlich und inter  -  disziplinär auszuüben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Informationen und Forschungsergebnisse aus ihrem Fachgebiet  zu analysieren, kritisch zu werten und umzusetzen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  mit Patientinnen und Patienten und anderen Beteiligten sach- und  zielgerichtet zu kommunizieren, insbesondere über Befunde und  deren Interpretation;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Patientinnen und Patienten in Zusammenarbeit mit Angehörigen  anderer Berufe zu betreuen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  den Kompetenzen anderer anerkannter Gesundheitsberufe Rech  -  nung zu tragen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  ihre Kenntnisse der gesetzlichen Grundlagen des Gesundheitswe  -  sens in der beruflichen Tätigkeit umzusetzen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  die Grenzen osteopathischer Tätigkeit zu erkennen und zu wah  -  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sind insbesondere fähig:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  eine Anamnese zu erheben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  eine klinische Untersuchung durchzuführen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Krankheitsbilder benachbarter Berufsfelder zu erkennen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  auf dieser Basis eine Differentialdiagnose zu stellen, die eine Ent  -  scheidung über die Übernahme der osteopathischen Behandlung  und / oder eine Verweisung der Patientin oder des Patienten an  eine Ärztin oder einen Arzt zur Behandlung oder zwecks weiterer  Abklärungen ermöglicht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  in ihrem Berufsfeld auftretende Gesundheitsstörungen und Krank  -  heiten zu behandeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie kennen die für die Berufsausübung relevanten grundlegenden Struktu  -  ren und Funktionsmechanismen des menschlichen Körpers von der moleku  -  laren Ebene bis zum Gesamtorganismus in allen seinen Entwicklungsphasen  und im gesamten Spektrum vom gesunden bis zum kranken Zustand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kompetenzen sind im Fächer- und Lernzielkatalog (Art.  19) im Einzel  -  nen beschrieben.  2)  Ingress geändert durch Beschluss der GDK vom 22.11.2012, gleichzeitig in Kraft  getreten  3)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.
                            2 Abs.   2 geändert durch Beschluss der GDK vom 22.11.2012, gleichzeitig in  Kraft getreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII A/3/8  2. Interkantonale Prüfungskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zusammensetzung
                            1  Die GDK setzt für die einheitliche Prüfung eine Interkantonale Prüfungs  -  kommission ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Prüfungskommission besteht aus einer Juristin oder einem Juristen im  Vorsitz, vier Osteopathinnen oder Osteopathen, einer Chiropraktorin oder ei  -  nem Chiropraktor und drei Ärztinnen oder Ärzten, von denen zwei das Fä  -  higkeitsprogramm in Manueller Medizin SAMM absolviert haben müssen.  Sie umfasst weiter eine Juristin oder einen Juristen als Ersatzvorsitzende  sowie als Ersatzmitglieder höchstens vier Osteopathinnen oder Osteopa  -  then, zwei Chiropraktorinnen oder Chiropraktoren sowie drei Ärztinnen oder  Ärzte gemäss Satz  1. Mit Ausnahme der (Ersatz)-Vorsitzenden verfügen alle  über eine mindestens dreijährige einschlägige Berufserfahrung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kommission kann zur Vorbereitung der Prüfung Expertinnen und Ex  -  perten beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Wahl der Prüfungskommission
                            1  Die Prüfungskommission wird nach Anhören des Schweizerischen Ver  -  bands der Osteopathen (SVO-FSO), der Verbindung der Schweizer Ärztinnen  und Ärzte (FMH) und der Schweizerischen Chiropraktorengesellschaft (SCG)  vom Vorstand der GDK für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Aufsicht
                            1  Aufsichtsorgan der Prüfungskommission ist der Vorstand der GDK.  3. Organisation der interkantonalen Prüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Durchführung der Prüfung
                            1  Die Prüfungskommission bestimmt im Einvernehmen mit dem Vorstand der  GDK jeweils den Ort für die interkantonalen Prüfungen und organisiert sie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann die Organisation vor Ort einer Einrichtung übertragen, die über die  für die Durchführung der Prüfungen erforderliche Infrastruktur und Ver  -  sicherungsschutz verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Prüfungen (Art.  12) finden in der Regel einmal jährlich statt. Die GDK  publiziert die Termine.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Anmeldung zu den Prüfungen
                            1  Anmeldungen zur Prüfung sind jeweils spätestens acht Wochen vor dem  Beginn der Prüfungen mit den nach Artikel  11 für die Zulassung zur Prüfung  erforderlichen Nachweisen an das Zentralsekretariat der GDK zu richten.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII A/3/8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei verschuldeter Verspätung wird die Kandidatin oder der Kandidat nicht  zur Prüfung zugelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Zentralsekretariat der GDK leitet die Anmeldungen mit sämtlichen Un  -  terlagen an die Prüfungskommission weiter, die der Kandidatin oder dem  Kandidaten ihre Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung durch das  Zentralsekretariat der GDK mitteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Prüfungsgebühren
                            1  Der Vorstand der GDK setzt kostendeckende Gebühren fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Prüfungsgebühr ist innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Zulas  -  sung zur Prüfung an das Zentralsekretariat der GDK zu zahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die entrichtete Prüfungsgebühr wird unter Abzug eines dem bisherigen  Aufwand entsprechenden Betrages zurückerstattet, wenn die Anmeldung  bis spätestens eine Woche vor Prüfungsbeginn oder der Rücktritt während  der Prüfung aus gesundheitlichen oder anderen wichtigen Gründen erfolgt.  Die Prüfungsgebühr verfällt und eine nicht bezahlte Prüfungsgebühr wird  geschuldet, wenn die Abmeldung später als eine Woche vor Prüfungsbeginn  oder der Rücktritt von der begonnenen Prüfung ohne einen wichtigen Grund  erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Nichtbestehen der Prüfung verfällt die Prüfungsgebühr ebenfalls.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei Wiederholung der Prüfung ist die Prüfungsgebühr erneut zu entrichten.  4. Prüfungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Grundsatz
                            1  Um das interkantonale Diplom zu erlangen, ist die interkantonale Prüfung  zu bestehen, die in zwei Teilen abgelegt wird. Der erste Teil der Prüfung  bezweckt, sicherzustellen, dass die Kandidatinnen und Kandidaten über die  notwendigen naturwissenschaftlichen sowie medizinischen Grundlagen für  den klinischen Abschnitt der Ausbildung verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der zweite Teil der Prüfung hat vorwiegend die klinischen und praktischen  Fähigkeiten der Kandidatinnen und Kandidaten zum Gegenstand.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Zulassung zur interkantonalen Prüfung
                            1  Zum ersten Teil der interkantonalen Prüfung wird zugelassen, wer:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  vertrauenswürdig ist (Vorlage eines aktuellen Auszuges aus dem  Zentralstrafregister);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  im Besitz einer eidgenössischen oder einer eidgenössisch aner  -  kannten Matura, eines von der Eidgenössischen Maturitätskom  -  mission gegenüber der Matura als gleichwertig anerkannten aus  -  ländischen Ausweises oder eines schweizerischen oder gleichwer  -  tigen ausländischen Hochschuldiploms ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII A/3/8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  eine Vollzeitausbildung in Osteopathie von mindestens sechs Se  -  mestern oder in einem entsprechenden Leistungsumfang erfolg  -  reich abgeschlossen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zum zweiten Teil der interkantonalen Prüfung wird zugelassen, wer:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  den ersten Teil der Prüfung (Abs.  1) bestanden hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  über einen Ausbildungsabschluss in Osteopathie verfügt, der im  Rahmen einer vollzeitlichen Ausbildung von insgesamt fünf Jahren  oder in einem entsprechenden Leistungsumfang, einschliesslich  einer Abschlussarbeit, an einer schweizerischen oder ausländi  -  schen Ausbildungsstätte mit Poliklinik erworben worden ist; und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  im Anschluss an diesen Ausbildungsabschluss, unter der fachli  -  chen Aufsicht einer Osteopathin oder eines Osteopathen mit inter  -  kantonalem Diplom, ein Praktikum in Osteopathie absolviert hat,  das im Umfang mindestens zwei Jahren zu 100  Prozent entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Prüfung
                            1  Im ersten Teil werden theoretische, im zweiten Teil theoretische und prakti  -  sche Kenntnisse geprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Erster Teil der Prüfung: Theorie
                            1  Die Theorieprüfung erfolgt schriftlich und/oder mündlich aus dem Fächer-  und Lernzielkatalog (Art.  19).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Zweiter Teil der Prüfung: Theorie
                            1  Die Theorieprüfung erfolgt schriftlich aus dem Fächer- und Lernzielkatalog  (Art.  19).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anhand verschiedener klinischer Situationen wird mündlich geprüft, ob  ausreichend theoretische Kenntnisse für die klinische Tätigkeit vorhanden  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Zweiter Teil der Prüfung: Praxis
                            1  Die praktische Prüfung bezieht sich auf:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Beherrschung der klinischen Verfahren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Fähigkeit, klinische Situationen zu beurteilen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  praktische Demonstrationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der praktischen Prüfung ist eine vollständige Untersuchung der Patientin  -  sche Verfahren beinhaltet, durchzuführen und dabei zu zeigen, dass die  nach Artikel  3 und dem Fächer- und Lernzielkatalog erforderlichen Kompe  -  tenzen vorhanden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ausserdem hat die Kandidatin oder der Kandidat durch Erläuterung der  methodischen Vorgehensweise zu begründen, warum die Behandlung über  -  nommen beziehungsweise deren Übernahme abgelehnt wird.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII A/3/8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Beherrschung der erlernten Techniken wird an einer Patientin oder ei  -  nem Patienten gezeigt, die von den Prüferinnen und Prüfern bestimmt wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Nichtbestehen der Prüfung, Rücktritt von der Prüfung
                            1  Wer eine Prüfung nicht besteht, kann frühestens zur nächsten ordentlichen  Prüfung erneut zugelassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn eine Kandidatin oder ein Kan  -  didat ohne Abmeldung oder wichtigen Grund der Prüfung fernbleibt oder  eine begonnene Prüfung nicht fortsetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine Prüfung (Art.  12) kann höchstens zweimal wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Ausschluss von der Prüfung / Ungültigkeit der Prüfung
                            1  Die Prüfungskommission kann Kandidatinnen oder Kandidaten, die sich  während der Prüfung Unredlichkeiten zuschulden kommen lassen, von der  begonnenen Prüfung ausschliessen. In diesem Falle gilt die Prüfung als  nicht bestanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Vorstand der GDK kann auf Antrag der Prüfungskommission die be  -  standene Prüfung für ungültig erklären und das erteilte Diplom aberkennen,  wenn sich nachträglich herausstellt, dass das Diplom in unredlicher Weise  erlangt wurde oder die Prüfungsvoraussetzungen nicht erfüllt waren.  5. Prüfungsgegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Prüfungsinhalt
                            1  Der Inhalt der Prüfungen richtet sich nach dem Fächer- und Lernzielkata  -  log, in dem das Spektrum der Fähigkeiten und des Wissens abgesteckt ist,  das für die interkantonale Prüfung vorausgesetzt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Fächer- und Lernzielkatalog
                            1  Der Fächer- und Lernzielkatalog wird vom Vorstand der GDK erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf Antrag der Prüfungskommission kann der Vorstand den Fächer- und  Lernzielkatalog anpassen.  6. Ablauf der Prüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Öffentlichkeit
                            1  Die Prüfungen sind nicht öffentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission können Perso  -  nen, die ein begründetes Interesse nachweisen, den Zutritt zu den Prüfun  -  gen gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII A/3/8
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Schriftliche und mündliche Prüfungen
                            1  Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht angefertigt. Die Prüfungs  -  kommission bestimmt, welche Hilfsmittel dabei verwendet werden dürfen.  Für jede schriftliche Prüfung bestimmt die oder der Vorsitzende der Kom  -  mission zwei Mitglieder (davon eine Osteopathin oder einen Osteopathen),  die die Arbeiten bewerten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Abnahme der mündlichen Prüfungen gilt das gleiche Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Prüfungen werden je nach Wunsch der Kandidatin oder des Kandida  -  ten in deutscher, französischer oder italienischer Sprache abgenommen.  Kann die Prüfungskommission die Prüfungen weder in der nach Satz  1  gewünschten Sprache noch in einer anderen Landessprache anbieten, wird  die Prüfung auf Englisch durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Bewertung
                            1  Der erste und der zweite Teil der interkantonalen Prüfung werden jeweils  mit einer Note bewertet. 6 ist die beste Note, 1 die schlechteste. Wird so  -  wohl schriftlich als auch mündlich geprüft, entspricht die Note dem Durch  -  schnitt aus der Notengebung für den schriftlichen und mündlichen Teil der  Prüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für den schriftlichen Abschnitt und den mündlichen Abschnitt einschliess  -  lich der praktischen Prüfung (Art.  15) werden jeweils nur ganze Noten erteilt.  Wird sowohl schriftlich als auch mündlich geprüft, können sich als Durch  -  schnitt auch halbe Noten ergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein Teil der interkantonalen Prüfung gilt als bestanden, wenn in allen Prü  -  fungsabschnitten im Durchschnitt mindestens die Note  4,0 erreicht und im  mündlichen Abschnitt einschliesslich der praktischen Prüfung (Art.  15) die  Note  4 nicht unterschritten worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Prüfungsrichtlinien
                            1  Der Vorstand der GDK verabschiedet, auf Vorschlag der Prüfungskommis  -  sion, Richtlinien über die Einzelheiten der Prüfung.  7. Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Beschwerde
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gegen Entscheide der Interkantonalen Prüfungskommission kann inner  -  halb von 30  Tagen nach Bekanntgabe Beschwerde bei der Rekurskommissi  -  on der EDK und der GDK erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beschwerde ist schriftlich begründet und mit einem Antrag versehen  bei der Rekurskommission einzureichen.  1)  In Kraft seit dem 01.01.2008  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII A/3/8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Übrigen finden die Vorschriften des Verwaltungsgerichtsgesetzes  1  )   sinn  -  gemäss Anwendung.  8. Schluss- und Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Praktizierende Osteopathinnen und Osteopathen
                            1  Osteopathinnen und Osteopathen, die bei Inkrafttreten dieses Reglements  diesen Beruf bereits ausüben, können das interkantonale Diplom gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 dieses Reglements erwerben, wenn sie die praktische Prüfung des zweiten Teils der interkantonalen Prüfung (Art. 15) bestehen.
                            2  Die praktische Prüfung für praktizierende Osteopathinnen und Osteopa  -  then muss innerhalb einer Frist von fünf Jahren ab Durchführung der ersten  interkantonalen  Prüfung   absolviert   werden,  spätestens   jedoch   bis  zum  31.  Dezember  2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zur praktischen Prüfung zugelassen werden Osteopathinnen und Osteopa  -  then, die bei Inkrafttreten dieses Reglements den Beruf als Osteopathin  oder Osteopathen ausgeübt haben, wenn sie bei der Zulassung zur Prüfung  in einem Umfang als Osteopathin oder Osteopath tätig sind, der mindestens  zwei Jahre zu 100  Prozent entspricht  2  )   und:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  über eine mindestens vierjährige vollzeitliche oder diesem Leis  -  tungsumfang entsprechende theoretische und praktische Ausbil  -  dung in Osteopathie verfügen; oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  einen auf einem anerkannten Physiotherapiediplom aufbauenden  strukturierten berufsbegleitenden Ausbildungsgang von mindes  -  tens 1800  Unterrichtsstunden in Osteopathie erfolgreich absolviert  haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ......
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für die Zulassung zur praktischen Prüfung ist ausserdem ein aktueller Aus  -  zug aus dem Zentralstrafregister vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25a Beendigung der interkantonalen Prüfungen
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Durchführung des ersten Teils der interkantonalen Prüfungen in Osteo  -  pathie endet mit der Prüfungssession 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den zweiten Teil der interkantonalen Prüfung kann ablegen, wer spätes  -  tens bis zur Prüfungssession  2021 zugelassen worden ist (Art.  11  Abs.  2)  und sich zur Prüfung angemeldet hat (Art.  8).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Durchführung des zweiten Teils der interkantonalen Prüfungen endet  spätestens mit der Prüfungssession  2023.  1)  Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht vom 17.06.2005 (Verwaltungs  -  gerichtsgesetz, VGG; SR 173.32)  2)  Wortlaut gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 06.11.2008 (2C_561/2007)  3)  Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts vom 06.11.2008 (2C_561/2007)  4)  Eingefügt durch Beschluss der GDK vom 25.05.2018, gleichzeitig in Kraft getreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII A/3/8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Anwendung des Artikel  16  Absatz  3 ist ab dem Ende des ersten Teils  der Prüfungen (Abs.  1) ausgeschlossen. Ab dem Ende des zweiten Teils der  Prüfungen (Abs.  3) sind weder Artikel  16  Absatz  3 noch Artikel  7  Absatz  4  der VO Ausland der GDK vom 22.  November  2012 anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 ......
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Inkrafttreten
                            1  Dieses Reglement tritt am 1.  Januar  2007 in Kraft.  4)  Aufgehoben durch Beschluss der GDK vom 25.05.2018, gleichzeitig in Kraft getre  -  ten  9