Konkordat über die Ausübung und die Beaufsichtigung der Jagd
                            Konkordat   über die Ausübung und die Beaufsichtigung der  Jagd
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  vom 22.  05.  1978   (Fassung in Kraft getreten am 01.05.2017  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Abgeschlossen zwischen den Kantonen Freiburg, Waadt und Neuenburg.  I. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1    Die  Ausübung  der  Jagd  wird  durch  die  Bundesgesetzgebung  und,  unter  Vorbehalt   des   vorliegenden   Konkordats,   durch   die   Vorschriften   jedes  einzelnen Konkordatskantons geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  vorliegende  Konkordat  beschneidet  die  Konkordatskantone  nicht  in  ihrem   Recht,   unter   sich,   mit   andern   Kantonen   oder   fremden   Staaten  Übereinkünfte  betreffend  die  Jagd  abzuschliessen,  sofern  sie  nicht  den  nachfolgenden Bestimmungen zuwiderlaufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das K  onkordat über die Jagd auf dem Neuenburgersee und das Konkordat  über  die  Jagd  auf  dem  Murtensee  bleiben  vorbehalten,  sofern  sie  dem  vorliegenden Konkordat widersprechen sollten.  II. Jägerprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Personen,     die     ihren     zivilrechtlichen     Wohnsitz     in     einem  der  Konkordatskantone  haben  und  welche  die  Jägerprüfung  in  einem  dieser  Kantone  bestanden  haben,  sind  von  der  Ablegung  dieser  Prüfung  in  den  andern Kantonen befreit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Personen  mit  zivilrechtlichem  Wohnsitz  in  einem  der  Konkordatskantone,  welche  die  Jagd  ausüben  dürfen,  ohne  eine  Prüfung  abgelegt  zu  haben,  dürfen   in   einem   andern   Konkordatskanton   nur   jagen,   wenn   sie   die  Jägerprüfung in einem der beiden Kantone bestanden haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            1   Wer nie eine Bewilligung zur Ausübung der Jagd erhalten hat, muss d  ie in  seinem    zivilrechtlichen    Wohnsitzkanton    durchgeführte    Jägerprüfung  ablegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  zuständige  Behörde  des  zivilrechtlichen  Wohnsitzkantons  kann  es  jedoch erlauben, die Prüfung in einem andern Konkordatskanton abzulegen,  sofern sich dieser Kanton damit einverstanden erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            1    Personen,  denen  das  Recht  zum  Jagen  in  einem  der  Konkordatskantone  nachträglich  bis  zur  erfolgreichen  Ablegung  der  Jägerprüfung  entzogen  wird, müssen diese Prüfung in jenem Kanton ablegen, dessen Behörde den  entsprechenden E  ntscheid gefällt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bis zum Bestehen der Jägerprüfung verlieren sie das Recht zur Ausübung  der Jagd in allen Konkordatskantonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            1    Wer  dem  vorliegenden  Konkordat  unterstellt  ist  und  seine  Jägerprüfung  nicht  bestanden  hat,  kann  dieselbe  nur  in  je  nem  Kanton  wiederholen,  in  welchem   er   die   Prüfung   nicht   bestanden   hat,   oder   aber   in   seinem  zivilrechtlichen Wohnsitzkanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Artikel 5 bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            1    Die  Konkordatskantone  treffen  alle  notwendigen  Massnahmen,  um  den  Prüfungsstoff zu vereinhe  itlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie orientieren sich gegenseitig über die Durchführung der Prüfungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   ...  III. Zeitliche Ausübung der Jagd
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            1    Die  Konkordatskantone  können  die  Jagd  auf  ihrem  Gebiet  zu  folgenden  Zeiten erlauben, sofern die Sicht genügend ist:  a)   Sommerzeit:   von 05.00 Uhr bis 22.00 Uhr;  b)   Winterzeit:      von 06.00 Uhr bis 20.00 Uhr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  sorgen  im  Übrigen  dafür,  dass  die  Jagdzeiten  harmonisiert  werden,  damit    eine    kohärente    und    aufeinander    abgestimmte    Wildnutzung  gewährleistet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Bei   Bedar  f   können   die   oben   erwähnten   Zeiten   verlängert   werden,  insbesondere   für   die   Jagd   auf   das   Wildschwein   und   den   Hirsch,  vorausgesetzt, dass der Schutz bedrohter Tierarten gewährleistet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Ausserhalb der Jagdzeiten müssen die Waffen   entladen sein.  IV. Jagd  polizei
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            1  Die     Wildhüter     der     Konkordatskantone     können     gemeinsame  Überwachungen und Aufsichtsaufgaben organisieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Rahmen der gegenseitigen Absprachen kann somit jeder Wildhüter auf  das   Gebiet   eines   anderen   Konkordatskantons   eindringen   und   dort  Amtshandlungen vollziehen, wobei er seine Waffen bei sich behalten darf.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            1    Im  Dringlichkeitsfall  haben  die  Wildhüter  eines  Konkordatskantons  das  Folgerecht. Es ist ihnen erlaubt:  a)   einem  Verdächtigen  oder  einem  Delinquenten  auf  dem  Gebiet  eines  andern  Konkordatskantons  zu  folgen  und  dort  alle  Massnahmen  zu  treffen,  die  durch  die  Gesetzgebung  des  Bundes  und  des  zuständigen  Kantons vorgesehen sind;  b)   auf   dem   Gebiet   eines   Konkordatskantons   im   Rahmen   von   dessen  Gesetzgebung  wildernde  Katzen  und  streunende  Hunde  sowie  andere  Wildtiere  abzuschiessen,  die  von  seuchenartigen  Krankheiten  befallen  oder schwer verletzt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Wildhüter  haben  die  zuständigen  Behörden  des  Kantons,  auf  dessen  Gebiet     sie     Amtshandlungen     vollzogen     haben,     baldmöglichst     zu  ben  achrichtigen.  Diese  haben  ihrerseits  Mithilfe  zu  leisten.  Die  Wildhüter  sind  zudem  gehalten,  die  Widerhandlungen  der  zuständigen  Strafbehörde  des Kantons anzuzeigen, in dem sie tätig waren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  V. Schadenersatz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            1  Der  Ersatzwert  für  jagdbares  und  geschütztes  Wild,  das  auf  dem  Gebiet  eines Konkordatskantons unerlaubt getötet wurde, wird wie folgt festgelegt:  Fr.  Luchs  3000.  –  Wildkatze  1000.  –  Wolf  3000.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Steinwild  2000.  –  Hirsch  1500.  –  Biber  1000.  –  Gemse  600.  –  Reh  500.  –  Wildschwein  500.  –  Hase  250.  –  Murmeltier  250.  –  Auerwild  3000.  –  Birk  -  und Rackelwild  500.  –  Steinadler  2000.  –  Bartgeier  3000.  –  Mäusebussard, Schwarzer Milan  250.  –  übrige Tagraubvögel  500.  –  Wanderfalke, Uhu  1000.  –  übrige Nachtraubvögel  500.  –  geschützte Ente, Limikolen  250.  –  jagdbare Ente  100.  –  Fasan  100.  –  Rebhuhn  250.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Diese  Beträge  werden  ohne  Rücksicht  auf  Alter  und  Geschlecht  des  getöteten Tieres angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird   ein   Tier   beschlagnahmt,   so   kann   der   Verkaufserlös   vom  entsprechenden Betrag in Abzug gebracht  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            1  Die  Beträge  nach  Artikel  11  entsprechen  dem  vom  Bund  festgelegten  Landesindex  der  Konsumentenpreise.  Berechnungsgrundlage  ist  der  Index
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100 vom Mai 1993.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie werden jeweils im Mai automatisch an den Index angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            Der  Wert  von    jagdbarem  und  geschütztem  Wild,  das  unerlaubt  getötet  wurde  und  welches  in  Artikel  11  nicht  aufgeführt  ist,  wird  in  jedem  der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Konkordatskantone von jenem Departement festgelegt, dem das Jagdwesen  unterstellt ist   1)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Im   Kanton   Freiburg:   Direktion   der   Institutionen   und   der   Land-     und
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            Die  in  Artikel  11  bis  13  aufgeführten  Beträge  sind  für  die  richterlichen  Behörden  bindend,  es  sei  denn,  ein  Tier  sei  schon  verletzt  oder  krank  gewesen, als es unerlaubterweise getötet wurde.  VI. Schl  ussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15
                            1   Das vorliegende Konkordat tritt am 1. September 1978 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Es  hebt  das  Konkordat  über  die  Ausübung  und  die  Beaufsichtigung  der  Jagd vom 24. April 1968 auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16
                            Das   vorliegende   Konkordat   kann   von   jedem   Kanton   auf   Ende   eines  Kalenderjahres, wenigstens zwölf Monate im voraus, bei den beiden andern  Kantonen gekündigt werden.  Genehmigung  Das Konkordat ist vom Bundesrat am 30.3.1979 genehmigt worden.  Die Änderung vom 19.2.1998 ist vom Grossen Rat am 6.5.1998 genehmigt  worden.  Die   Änderung   vom   28.4.2006   ist   vom   Grossen   Rat   am   11.9.2007  genehmigt worden.  Beitritt  durch Dekret vom 22.11.1985; Promulgierung am 4.3.1986
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle  – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2  002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.05.1978  Erlass  Grunderlass  01.09.1978  BL/AGS 1978 f 288 / d 295
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.02.1998  A  rt.1  geändert  01.03.1998  BL/AGS 1998 f 248 / d 248
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.02.1998  A  rt.7  geändert  01.03.1998  BL/AGS 1998 f 248 / d 248
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.02.1998  A  rt.8  geändert  01.03.1998  BL/AGS 1998 f 248  / d 248
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.02.1998  A  rt.9  geändert  01.03.1998  BL/AGS 1998 f 248 / d 248
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.02.1998  A  rt.10  geändert  01.03.1998  BL/AGS 1998 f 248 / d 248
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.02.1998  A  rt.11  geändert  01.03.1998  BL/AGS 1998 f 248 / d 248
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.02.1998  A  rt.12  geändert  01.03.1998  BL/AGS 1998 f  248 / d 248
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.04.2006  A  rt.8  geändert  01.07.2006  2007_084a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.09.2016  A  rt.8  geändert  01.05.2017  2017_032  Änderungstabelle  – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  22.05.1978  01.09.1978  BL/AGS 1978 f 288 / d 295  A  rt.1  geändert  19.02.1998  01.03.1998  BL/AGS 1998 f 248 / d 248  A  rt.7  geändert  19.02.1998  01.03.1998  BL/AGS 1998 f 248 / d 248  A  rt.8  geändert  19.02.1998  01.03.1998  BL/AGS 1998 f 248 / d 248  A  rt.8  geändert  28.04.2006  01.07.2006  2007_084a  A  rt.8  geändert  05.09.2016  01.05.2017  2017_032  A  rt.9  geändert  19.02.1998  01.03.1998  BL/AGS 1998 f 248 / d 248  A  rt.10  geändert  19.02.1998  01.03.1998  BL/AGS 1998 f 248 / d 248  A  rt.11  geändert  19.02.1998  01.03.1998  BL/AGS 1998 f 248 /  d 248  A  rt.12  geändert  19.02.1998  01.03.1998  BL/AGS 1998 f 248 / d 248