Weisung über die Anwendung von Artikel 16 Bst. b des Tarifs der Einregistrierungsgebühren
                            1  Weisung  vom 24. Juni 2003  über die Anwendung von Artikel  16 Bst. b des Tarifs der  Einregistrierungsgebühren  Die Finanzdirektion  gestützt  auf  den  Artikel  80  des  Gese  tzes  vom  4.  Mai  1934  betreffend  die  Einregistrierungsgebühren (GEG);  gestützt  auf  den  Artikel  16  Bst.  b  des  Tarifs  vom  4.  Mai  1934  der  Einregistrierungsgebühren (Tarif GEG);  gestützt  auf  den  Artikel  8  des  Gesetzes  vom  23.  Mai  1991  über  die  Verwaltungsrechtspflege (VRG);  in Erwägung:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16 Bst. b des Tarifs GEG setzt für « Angestellte und Dienstboten»
                            die      Erhebung      einer      Einregistrierungsgebühr      (Erbschafts-      und  Schenkungssteuer) von 6 % fest. Die Vorschrift bestimmt, dass dieser Satz  für     Beträge     bis     zu     10     000     Fr  anken     gilt,     dass     aber     die  «  Einregistrierungsdirektion  »  (das  heisst  das  Amt  für  Erbschafts-  und  Schenkungssteuern)  «ermächtigt  wird,  diese  Gren  ze  zu  erstrecken,  unter  Berücksichtigung  der  besonderen  Umstände  (Dauer,  Bedeutung,  Wert  der  geleisteten Dienste, Umfang der Erbschaft usw.)».  Der Gebührensatz von 6 % wird um ei  ne Zusatzgebühr von 3 % zugunsten  des Staates erhöht (Zusatzgebühr; Ar  t. 18 Tarif GEG). Ausserdem können  die   Gemeinden   eine   Zusatzabgabe   in   Höhe   von   bis   zu   100   %   der  Einregistrierungsgebühr erheben (Art.  15 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1963  über  die  Gemeindesteuern).  Somit  beträgt  der  mögliche  Höchstsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 % (6 % Einregistrierungsgebühren + 3 % Zusatzgebühr + maximal 6 %  Gemeinde-Zusatzabgaben,     also     bis     zu     100     %     des     Satzes     der  Einregistrierungsgebühren).  Der    Höchstsatz    von    15    %    entspr  icht    demjenigen,    der    zwischen  Tanten/Onkeln und Nichten/Neffen zu  r Anwendung kommt (Art. 13 Bst. a  und  12  Bst.  b  Tarif  GEG).  In  der  Wahl  des  gleichen    Satzes  für  die  Angestellten  und  Dienstboten  kommt    der  vom  Gesetzgeber  gemachte  Vergleich  mit  den  Beziehungen  in  ei  ner  engen  Familiengemeinschaft  zum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausdruck,  wenn  einem  Familienmitglied  materiell  geholfen  wird  oder  einem     Familienmitglied     erzieheris  che,     moralische     oder     affektive  Unterstützung  gewährt  wird  (privilegi  erter  Steuersatz  nicht  nur  gegenüber  dem       anwendbaren       Satz       für       Personen,       die       in       keinem  Verwandtschaftsverhältnis  stehen  –  Art.  16  Bst.  a  Tarif  GEG  –,  sondern  auch gegenüber den anwendbaren Sätz  en für gewisse entfernte Verwandte  – Art. 12 Bst. c und d, Art. 13 Bst.   b, c und d und Ar  t. 14 Tarif GEG).  Nach       den       Grundsätzen       der  Gleichbehandlung       und       der  Nichtdiskriminierung,  die  in  Lehr  e  und  Rechtsprechung  im  Zuge  der  gesellschaftlichen  Veränderungen  immer  weiter  entwickelt  werden,  soll  dieser  privilegierte  Satz  nicht  nur  fü  r  Angestellte  und  Dienstboten  gelten,  sondern auch für andere  Personen, mit denen die oder der Zuwendende in  einer  engen  Lebensgemeinschaft  eine  Bindung  geknüpft  hat,  die  mit  einer  engen  familiären  Bindung  vergleichbar  ist,  in  deren  Rahmen  sich  die  Familienmitglieder    gegenseitig    in  ihren    existenziellen    Bedürfnissen  konkret  unterstützen.  Dies  gilt  insbesondere  für  Konkubinatspartner,  für  gleichgeschlechtliche   Pa  rtner,   für   die   Kinder   der   Ehegattin   oder   des  Ehegatten  und  deren  Nachkommen  sowie  für  Pflegekinder.  In  der  Praxis  gibt    es    immer    mehr    Fälle,    bei    denen    es    sich    aufdrängt,    die  Vorzugsbehandlung  für  «  Angestellte  und  Dienstboten  »  anzuwenden.  Die  vorliegende Weisung entspricht der Fo  rderung nach Gleichbehandlung und  Rechtssicherheit und ist fo  lglich zu veröffentlichen.  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Geltungsbereich und -bedingungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1.  Kategorie der Steuerpflichtigen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1    Der  privilegierte  Steuersatz  von  Ar  tikel  16  Bst.  b  Tarif  GEG  gilt  für  Angestellte  und  Dienstboten  sowie  für  natürliche  Personen,  die  in  enger  Lebensgemeinschaft mit der oder  dem Zuwendenden gestanden haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Unter  enger  Lebensgemeinschaft  sind  die  verschiedenen  Formen  des  Zusammenlebens  zu  verstehen,  in  de  nen  eine  Person  eine  enge  Bindung  mit  einer  anderen  Person  knüpft  und  unterhält,  indem  sie  ihr  persönlich  und dauernd ohne vorwiegende Verdie  nstabsicht viel Zeit und Zuwendung  widmet, um ihren Bedürfnissen zumindest teilweise nachzukommen. Diese  Bedürfnisse,  ob  materieller  oder  an  derer  Art,  müssen  existenziellen  und  nach Rechtsordnung schutzwürdigen Bedürfnissen entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Für  Konkubinatspartner  sowie  gleichgeschlechtliche  Partner  muss  die  enge   Lebensgemeinschaft   mit   der   oder   dem   Zuwendenden   zu   dem  Zeitpunkt  bestehen,  in  dem  diese  oder  dieser  die  Verpflichtung,  eine  Zuwendung    vorzunehmen,    eingeht.  Ist    die    Verpflichtung    an    eine  aufschiebende  Bedingung  geknüpft,  so    ist  der  Zeitpunkt  massgebend,  zu  dem diese Bedingung erfüllt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2.  Betroffene  Zuwendungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1   Der Steuersatz gilt für den  Vermögenserwerb  von insgesamt:  a)    10  000  Franken  im  ersten  Jahr  de  r  geleisteten  Dienste  oder  der  engen  Lebensgemeinschaft mit de  r oder dem Zuwendenden,  b)   15   000   Franken   nach   einem   Jahr   geleisteter   Dienste   oder   enger  Lebensgemeinschaft mit de  r oder dem Zuwendenden,  c)   25000   Franken   nach   zwei   Jahren     geleisteter   Dienste   oder   enger  Lebensgemeinschaft mit de  r oder dem Zuwendenden,  d)   40   000   Franken   nach   drei   Jahr  en   geleisteter   Dienste   oder   enger  Lebensgemeinschaft mit de  r oder dem Zuwendenden,  e)   60   000   Franken   nach   vier   Jahren   geleisteter   Dienste   oder   enger  Lebensgemeinschaft mit de  r oder dem Zuwendenden,  f)   100  000  Franken  nach  fünf  Jahren    geleisteter  Dienste  oder  enger  Lebensgemeinschaft mit de  r oder dem Zuwendenden,  g)   150  000  Franken  nach  sechs  Jahren  geleisteter  Dienste  oder  enger  Lebensgemeinschaft mit de  r oder dem Zuwendenden,  h)   200  000  Franken  nach  sieben  Jahren  geleisteter  Dienste  oder  enger  Lebensgemeinschaft mit de  r oder dem Zuwendenden,  i)   250  000  Franken  nach  acht  Jahr  en  geleisteter  Dienste  oder  enger  Lebensgemeinschaft mit de  r oder dem Zuwendenden,  j)   300  000  Franken  nach  neun  Jahren    geleisteter  Dienste  oder  enger  Lebensgemeinschaft mit de  r oder dem Zuwendenden  k)   und  auf  dem  gesamten  Vermögenserwerb  nach  zehn  Jahren  geleisteter  Dienste    oder    enger    Lebensgemeinschaft    mit    der    oder    dem  Zuwendenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Anwendung  des  Satzes  kommt  nur  dann  in  Frage,  wenn  es  sich  um  eine  echte,  steuerpflichtige  Zuwendung  handelt,  was  insbesondere  bei  einem       steuerpflichtigen       Einkommen       nicht       der       Fall       ist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  (Doppelbesteuerungsverbot:    ein    Betr  ag    kann    nicht    gleichzeitig    als  Einkommen  und  als  Zuwendung  besteuert  werden  –  siehe  insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 f. und 25 Bst. a des Gesetz es vom 6. Juni 2000 über die direkten
                            Kantonssteuern;      Art.      320      Abs.      2      des      Obligationenrechts;  Bundesgerichtsentscheid  (BGE)  107  Ia  107/  JdT  1983  I  34;  BGE  109  II
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            228  /  JdT  1984  I  482;  Freiburger  Zeits  chrift  für  Rechtspr  echung  1999  S.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            356 f.).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.3.  Nachweis der Geltungsbedingungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Damit  die  Anwendung  des  privilegierten  Steuersatzes  zulässig  ist,  muss  lückenlos  nachgewiesen  werden,  da  ss  die  entsprechenden  Bedingungen  erfüllt  sind.  Die  Beweislast  trägt  die  od  er  der  Steuerpflichtige,  da  es  sich  um   eine   Ausnahme   von   den   orde  ntlichen   Voraussetzungen   für   die  Steuererhebung   handelt   (siehe   au  ch   Art.   47   Bst.   a   VRG;   siehe  beispielsweise auch BGE vom 7. August 2000 – 2P.76/2000).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Übergangs-   und   Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            1     Diese   Weisung   gilt   nicht   für   Ve  rpflichtungen,   eine   Zuwendung  vorzunehmen,  die  vor  Unterzeichnung    der  Weisung  eingegangen  wurden,  falls  sich  daraus  eine  gegenüber  der  früheren  Pr  axis  unvorteilhaftere  Steuererhebung ergeben sollte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Diese Weisung wird rückwirkend auf de  n 1. Januar 2003 in Kraft gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Da die Weisung von hinreichendem
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Okto ber 2001 über die Veröffentlichung
                            der  Erlasse  ist,  wird  sie  im  Einver  nehmen  mit  der  Staatskanzlei  in  der  Amtlichen Sammlung des Kantons  Freiburg veröffentlicht.