Gesetz über die Neuregelung des Bereichs Handelsschulen an den Kantonsschulen
                            1  Gesetz über die Neuregelung des  Bereichs Handelsschulen an den  Kantonsschulen  Vom 25. Juni 1995  Der Kantonsrat von Solothurn  gestützt  auf  Artikel  71  und  105  Absatz  2  der  Kantonsverfassung  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Juni 1986 nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regie-
                            rungsrates vom 14. Februar 1995  beschliesst:  A. Das Gesetz über die Kantonsschule  Solothurn vom 29. August 1909
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   wird wie folgt  geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Absatz 1 Buchstabe d lautet neu:  d)   dem   Wirtschaftsgymnasium.  Absatz 2 lautet neu:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Kantonsrat  kann  die  Einführung  einer  vom  Bund  anerkannten  Han-  delsschule mit Berufsmaturität beschliessen.  Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Der letzte Satz lautet neu:  Das  Wirtschaftsgymnasium  vermittelt  den  Schülern  eine  allgemeine  Bil-  dung  mit  Schwergewicht  in  den  Bereichen  Wirtschaft  und  Recht  und  be-  reitet sie auf das Hochschulstudium vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Absatz 1 lautet neu:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1   Das Gymnasium umfasst 7½, die Oberrealschule 4½; die  Lehrerbildungsanstalt 5 und das Wirtschaftsgymnasium 4½ Jahreskurse.  Absatz 3 lautet neu:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Für  die  Handelsschule  mit  Berufsmaturität  legt  der  Regierungsrat  im  Rahmen der Bundesvorschriften die Ausbildungsdauer fest.  Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  GS 64, 484 (BGS 414.111).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Absatz 1 Buchstabe d lautet neu:  d)   beim Wirtschaftsgymnasium an die zweite Bezirksschulklasse;  Als Absatz 1 Buchstabe e wird eingefügt:  e)   bei  der  Handelsschule  mit  Berufsmaturität  gemäss  Beschluss  des  Kan-  tonsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            Buchstabe a lautet neu:  a)   für  die  Schüler  des  Gymnasiums,  der  Oberrealschule  und  des  Wirt-  schaftsgymnasiums die Maturitätsprüfungen;  Buchstabe c lautet neu:  c)   für Schüler der Handelsschule die Berufsmaturitätsprüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            Absatz 1 Buchstabe a lautet neu:  a)   von  den  Maturitätsprüfungskommissionen  für  die  Schüler  des  Gymna-  siums, der Oberrealschule und des Wirtschaftsgymnasiums;  Absatz 1 Buchstabe c lautet neu:  c)   von der Maturitätsprüfungskommission des Wirtschaftsgymnasiums für  Schüler  der  Handelsschule  mit  Berufsmaturität,  soweit  die  Bundesge-  setzgebung nichts anderes bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            Absatz 1 Buchstabe b lautet neu:  b)   durch  die  Maturitätsprüfungskommissionen  für  das  Gymnasium,  das  Wirtschaftsgymnasium  und  die  Oberrealschule,  durch  die  Lehrerprü-  fungskommission  für  die  Lehrerbildungsanstalt  sowie  durch  die  Matu-  ritätsprüfungskommission des Wirtschaftsgymnasiums für die Handels-  schule mit Berufsmaturität, soweit die Bundesgesetzgebung nichts an-  deres bestimmt.  Als § 111  bis   wird eingefügt:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 111
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  Die  Handelsschulen  mit  Diplomabschluss  an  den  Kantonsschulen  Olten  und  Solothurn  werden  unter  Vorbehalt  von  Absatz  2  auf  den
                        
                        
                    
                    
                    
                31. Juli 1996 aufgehoben.
                            2  Schüler,  die  in  diesem  Zeitpunkt  an  den  Kantonsschulen  eine  Klasse  der  Handelsschulen  mit  Diplomabschluss  absolvieren,  haben  Anspruch  auf  Besuch  dieses  Ausbildungsganges  an  einer  Kantonsschule  bis  zum  ordent-  lichen  Abschluss  der  Ausbildung.  Allfällige  Repetenten  können  ihre  Aus-  bildung  an  einer  ausserkantonalen  Handelsdiplomschule  fortsetzen.  Das  Erziehungs-Departement weist den Schulort zu.  Marginale:  Aufhebung  der  Handelsschule,  Übergangsregelung  der  Revisi-  on vom 25. Juni 1995.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  B. Das Gesetz über die Kantonsschule Olten  vom 26. Mai 1963
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 lautet neu:
§ 1. Die Kantonsschule Olten umfasst ein Gymnasium, eine Oberrealschule,
                            ein Wirtschaftsgymnasium, untere Klassen der Lehrerbildungsanstalt, eine  vom  Bund  anerkannte  Verkehrsschule  mit  Diplomabschluss  und  -  soweit  dafür Bedarf besteht - mit Berufsmaturitätsabschluss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Kantonsrat  kann  die  Einführung  einer  vom  Bund  anerkannten  Han-  delsschule mit Berufsmaturität beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Absatz 1 lautet neu:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1   Das Gymnasium umfasst 7½, die Oberrealschule 4½, das Wirtschafts-  gymnasium  4½  und  die  Lehrerbildungsanstalt  3  Jahreskurse.  Für  die  Ver-  kehrsschule,  die  an  die  dritte  Klasse  der  Bezirksschule  anschliesst,  und  für  die  Handelsschule  mit  Berufsmaturität  legt  der  Regierungsrat  im  Rahmen  der Bundesvorschriften die Ausbildungsdauer fest.  Absatz 3 lautet neu:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Prüfungskommission  für  die  Verkehrsschule  ist  die  Maturitätsprüfungs-  kommission  des  Wirtschaftsgymnasiums,  soweit  die  Bundesgesetzgebung  nichts anderes bestimmt.  C. Schlussbestimmungen  Diese  Änderungen  unterliegen  der  Volksabstimmung.  Der  Regierungsrat  bestimmt das Inkrafttreten.  Inkrafttreten am 1. August 1996  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  GS 82, 405 (BGS 414.115).