Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister
                            Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die  Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer  amtlicher Personenregister  (EG RHG)  Vom 30. Oktober 2008 (Stand 1. Januar 2009)  Der Kantonsrat des Kantons Zug,  gestützt auf Art.  21  Abs.  1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der  Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Registerharmo  -  nisierungsgesetz)  1  )  , Art.  50e  Abs.  3 des Bundesgesetzes über die Alters- und  Hinterlassenenversicherung  2  )    sowie   §  41  Abs.  1  Bst.  b   der   Kantonsverfas  -  sung  3  )  ,  beschliesst:  1. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich
                            1  Das   Gesetz   regelt   den   Datenaustausch   zwischen   dem   Kanton   und   den  Einwohnergemeinden  sowie  zwischen den  Einwohnergemeinden unterein  -  ander über die kantonalen Informatik- und Kommunikationsmittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Geltungsbereich dieses Gesetzes bestimmt sich im Übrigen nach dem  Registerharmonisierungsgesetz.  2. Einwohnerregister
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Elektronische Registerführung
                            1  Die Einwohnergemeinden führen das Einwohnerregister elektronisch.  1)  SR  431.02  2)  3)  BGS  111.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Kanton   trägt  60   Prozent,   die   Gemeinden   zusammen  40   Prozent   der  kantonalen Kosten für die elektronischen Hilfsmittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Eintrag umfasst die Daten nach den Vorgaben des Registerharmonisie  -  rungsgesetzes sowie folgende zusätzliche Daten der natürlichen Person:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Zentrale Personenkoordinationsnummer (ZPK);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  allfällige  Vormundschaft   mit   den  Angaben   zur   verantwortlichen   Be  -  hörde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Wegzugsadresse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Umzugsadresse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Datum von allfälligen Änderungen der Heimatorte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Datum von allfälligen Änderungen der Konfession;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Datum   von   allfälligen   Änderungen   des   Zivilstandes   sowie   des   Ehe-  oder Partnerschaftsstatus.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Bestimmung und Nachführung von Wohnungsidentifikatoren
                            1  Die   industriellen   Werke   und   andere   registerführende   Stellen   stellen   die  Daten gemäss Art.  8  Abs.  2 des Registerharmonisierungsgesetzes unentgelt  -  lich zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Wohnungsnummern
                            1  Die   Einwohnergemeinden   führen   die   Wohnungsnummern   in   ihren  Einwohnerregistern,   damit   Personen   den   Wohnungen   zugeordnet   werden  können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Wohnungsnummern der Einwohnergemeinden werden im eidgenössi  -  schen Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Physische Wohnungsnummer
                            1  Die Einwohnergemeinden können die physischen Wohnungsnummern vor  -  schreiben   und  werden  ermächtigt,   den  Eigentümerinnen   und  Eigentümern  die physische Wohnungsnummerierung kostendeckend abzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einwohnergemeinden können mit Dritten zusammenarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Soweit erforderlich ist für die Vergabe der physischen Wohnungsnummern  der Zugang zum Gebäude zu gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Zuständige Stelle
                            1  Die Direktion des Innern  1  )    ist die zuständige Stelle für die Koordination,  Durchführung und Qualitätskontrolle der Harmonisierung der Register und  der kantonalen Informatik- und Kommunikationsmittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Zentrale Datenführung
                            1  Die   Einwohnergemeinden   geben   in   elektronischer   Form   die   Daten   des  Einwohnerregisters sowie die Mutationen dieser Daten auf den kantonalen  Informatik- und Kommunikationsmitteln ein.  3. AHV-Versichertennummer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 AHV-Versichertennummer
                            1  Die Stellen und Institutionen, die mit dem Vollzug von kantonalem Recht  betraut sind, dürfen zu diesem Zweck die AHV-Versichertennummer syste  -  matisch verwenden, wenn die Bedingungen des Bundesrechts erfüllt sind.  4. Aufgaben des Kantons
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Kantonale Informatik- und Kommunikationsmittel
                            1  Das Amt für Informatik und Organisation betreibt die kantonalen Informa  -  tik- und Kommunikationsmittel zum Zweck der Zentralen Personenkoordi  -  nation (ZPK), auf der die Daten der natürlichen Personen gespeichert und  den berechtigten Amtsstellen für die sichere Datenübermittlung zur Verfü  -  gung gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die kantonalen Informatik- und Kommunikationsmittel für die natürlichen  Personen dienen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  den berechtigten kantonalen und kommunalen Behörden als zentrale  Adress- und Kontaktdatei im Abruf- oder Meldeverfahren sowie sta  -  tistischen Zwecken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  bei   einem   Wegzug   aus   einer   Gemeinde   dazu,   der   betreffenden  Gemeinde Meldung über den bevorstehenden Zuzug zu erstatten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  den Einwohnergemeinden als Grundlage für Datenlieferungen, soweit  sie hierzu ermächtigt oder verpflichtet sind.  1)  für Raumplanung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Einwohnergemeinden haben die Datenhoheit über ihre auf den kanto  -  nalen   Informatik-   und   Kommunikationsmitteln   aufbewahrten   Daten.   Sie  stellen ihre Daten den kantonalen Informatik- und Kommunikationsmitteln  unentgeltlich zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Amt  für   Informatik  und  Organisation  verwaltet  und  koordiniert   den  Zugriff zu diesen Daten und stellt die kantonalen Informatik- und Kommu  -  nikationsmittel zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der   Regierungsrat   bezeichnet   die   amtlichen   Register,   welche   die   ZPK-  Nummern führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Datenabgleich
                            1  Das Amt für Informatik und Organisation gleicht die Daten der natürlichen  Personen auf den kantonalen Informatik- und Kommunikationsmitteln zum  Zweck   der   Qualitätssicherung   regelmässig   mit   den   Daten   auf   der  Einwohnerkontrolle ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es   erstattet   den   Einwohnergemeinden   schriftlich   oder   elektronisch   Mel  -  dung, falls Unterschiede in den Einträgen bestehen, damit die Einwohnerge  -  meinden Unstimmigkeiten in ihren amtlichen Registern bereinigen können.  5. Weitere Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Datensperre
                            1  Sperrvermerke in der Einwohnerkontrolle nach §  9 des Datenschutzgeset  -  zes  1  )   gelten in gleicher Weise auch für die kantonalen Informatik- und Kom  -  munikationsmittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einzelauskünfte  und systematisch  geordnete  Datenbekanntgaben aus den  kantonalen Informatik- und Kommunikationsmittel an Private sind unzuläs  -  sig. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Ausführungsbestimmungen
                            1  Der   Regierungsrat   erlässt   Bestimmungen   zum   Vollzug   dieses   Gesetzes,  insbesondere über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die technischen Anforderungen an die Datenlieferung und die Schnitt  -  stellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das Meldeverfahren.  1)  BGS  157.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Änderung bisherigen Rechts
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Inkrafttreten
                            1  Dieses   Gesetz   unterliegt   dem   fakultativen   Referendum   gemäss   §  34  Kantonsverfassung. Es tritt nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist  oder nach Annahme in der Volksabstimmung an einem vom Regierungsrat  festgelegten Termin in Kraft  2  )  .  1)  )  2)  Inkrafttreten am 1. Jan. 2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  30.10.2008  01.01.2009  Erlass  Erstfassung  GS 30, 31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  30.10.2008  01.01.2009  Erstfassung  GS 30, 31