Reglement über die Anerkennung der Lehrdiplome in Schulischer Heilpädagogik
                            1  Reglement über die Anerkennung der  Lehrdiplome in Schulischer Heilpäda-  gogik  Vom 27. August 1998  Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK),  gestützt auf die Artikel 2, 4 und 6 der Interkantonalen Vereinbarung über  die   Anerkennung   von   Ausbildungsabschlüssen   vom   18.   Februar   1993  (Diplomvereinbarung) und auf das EDK-Statut vom 2. März 1995  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
                            Art. 1.  Grundsatz  Kantonale  oder  kantonal  anerkannte  Lehrdiplome  in  Schulischer  Heilpä-  dagogik  werden  von  der  EDK  anerkannt,  wenn  sie  die  in  diesem  Regle-  ment festgelegten Mindestanforderungen erfüllen.  Art. 2.  Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Dieses Reglement bezieht sich auf Lehrdiplome, die  a)   den  Abschluss  der  Ausbildung  an  einer  Universität,  einer  Pädagogi-  schen  Hochschule  oder  einer  anderen  Ausbildungsinstitution  der  Ter-  tiärstufe bezeugen und  b)   die  Befähigung  zum  Unterricht  im  heilpädagogischen  Bereich  auswei-  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Es  ist  auf  Diplome  für  andere  heilpädagogische  Berufszweige  nicht  an-  wendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Kapitel: Anerkennungsvoraussetzungen
1. Abschnitt: Ausbildung
                            1     Die   Ausbildung   vermittelt   Wissens-,   Handlungs-   und   Persönlichkeits-  kompetenzen für die Erziehungs- und Bildungsarbeit mit Schülerinnen und  Schülern mit besonderen Lern- und/oder Verhaltensschwierigkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Ausbildung befähigt die Diplomierten,  a)   erschwerende Lernbedingungen zu erfassen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  b)   stufengemässen  Unterricht  und  schulbezogene  Fördermassnahmen  zu  planen, durchzuführen und auszuwerten;  c)   sowohl im Regel- als auch im Sonderschulbereich tätig zu sein;  d)   hinsichtlich  heilpädagogischer  Problemstellungen  beratend  tätig  zu  sein;  e)   das familiäre und soziale Umfeld aktiv einzubeziehen;  f)   mit beteiligten Fachleuten und Institutionen zusammenzuarbeiten;  g)   ihre eigene Selbst-, Sozial- und Sachkompetenz zu reflektieren;  h)  sich mit Problem- und Aufgabenstellungen sowie Handlungskonzepten  wissenschaftlich reflektiert auseinanderzusetzen;  i)    ihre eigene Fort- und Weiterbildung zu planen.  Art. 4.  Ausbildungsstruktur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Ausbildung  in  Schulischer  Heilpädagogik  erfordert  in  der  Regel  eine  Ausbildung  für  den  Unterricht  an  Regelklassen  der  Vor-  oder  Volks-  schulstufe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Ausbildung kann in drei Formen angeboten werden:  a)   sie schliesst an ein Lehrdiplom für den Unterricht an Regelklassen an;  b)   sie  wird  in  die  Ausbildung  für  den  Unterricht  an  Regelklassen  inte-  griert;  c)   sie  schliesst  an  ein  abgeschlossenes  Hochschulstudium  in  Erziehungs-  wissenschaften,  Pädagogik  oder  Psychologie  an;  zur  Ausbildung  wird  nur zugelassen, wer über eine angemessene Schulpraxis verfügt.  Art. 5.  Ausbildungsmerkmale
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Ausbildung verbindet Theorie und Praxis sowie Lehre und Forschung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Ausbildung  erfolgt  aufgrund  eines  Studienplans,  der  vom  Kanton  oder von mehreren Kantonen erlassen oder genehmigt wird. Er umfasst:  a)   Theorie und Praxis der Heilpädagogik,  b)   Vertiefung in den Fachbereichen Pädagogik und Didaktik,  c)    Erarbeitung  relevanter  Inhalte  benachbarter  Fachbereiche  wie  Psycho-  logie, Medizin, Soziologie und Rechtskunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Ausbildung  kann  im  Bereich  der  Speziellen  Heilpädagogik  Schwer-  punkte  setzen,  insbesondere  zur  Pädagogik  bei  Lernbehinderung,  geisti-  ger   Behinderung,   Verhaltensauffälligkeit,   Sprachbehinderung,   Körper-  behinderung,  Sinnesschädigung  (namentlich  Hör-  und  Sehbehinderung),  Teilleistungsschwäche, Mehrfachbehinderung.  Art. 6.  Praxisausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Praxisausbildung ist integraler Bestandteil der Ausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Praxisausbildung  erfolgt  in  Form  von  begleiteten  Praktika.  Bei  be-  rufsbegleitender Ausbildung wird ein Teil der Praktika durch Praxisbeglei-  tung ersetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Begleitung und die Evaluation der Studierenden während der Praxis-  ausbildung  werden  von  den  Ausbildungsinstitutionen  in  Zusammenarbeit  mit den Praxisinstitutionen gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Art. 7.  Dauer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  an  ein  Lehrdiplom  für  Regelklassen  anschliessende  Studium  dauert  im  Vollzeitstudium  mindestens  2  Jahre  und  im  berufsbegleitenden  Studi-  um  mindestens  3  Jahre.  Es  umfasst  mindestens  1200  dozentengeleitete  Lektionen und 300 Lektionen Praxisausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Als  dozentengeleitete  Lektionen  werden  Vorlesungen,  Seminare,  Übun-  gen sowie praxisbegleitende Veranstaltungen bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Wird  die  Ausbildung  in  Schulischer  Heilpädagogik  in  integrierter  Form  angeboten,  erhöht  sich  die  Gesamtdauer  gemäss  Absatz  1  um  die  Dauer,  die für den Erwerb eines Lehrdiploms für Regelklassen vorausgesetzt wird.  Art. 8.  Qualifikation der Dozenten und Dozentinnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Dozenten und Dozentinnen verfügen  a)   über einen Hochschulabschluss im entsprechenden Fachgebiet sowie in  der Regel über ein Lehr- oder heilpädagogisches Diplom oder  b)   über  ein  heilpädagogisches  Diplom  sowie  eine  qualifizierte  Weiterbil-  dung in den Bereichen Beratung, Therapie, Gestaltung oder Leitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  verfügen  darüber  hinaus  über  berufliche  Erfahrung  und  erwach-  senenbildnerische Kompetenzen.  Art. 9.  Qualifikation der Praxislehrkräfte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Die   Praxislehrkräfte   verfügen   über   ein   Diplom   in   Schulischer   Heil-  pädagogik sowie über eine erfolgreiche Berufspraxis von mindestens zwei  Jahren vollzeitlichem Unterricht in Schulischer Heilpädagogik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Praxislehrkräfte  werden  für  ihre  Aufgabe  ausgebildet,  in  der  Regel  von den Ausbildungsinstitutionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Abschnitt: Diplom
                            Art. 10. Diplomreglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Jede  Ausbildungsinstitution  verfügt  über  ein  Diplomreglement,  das  vom  Kanton  oder  von  mehreren  Kantonen  erlassen  oder  genehmigt  ist.  Wird  eine  Ausbildungsinstitution  von  mehreren  Kantonen  getragen,  kann  das  Diplomreglement von einem von den Trägerkantonen bestimmten Kanton  oder Organ erlassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Diplomreglement  regelt  insbesondere  die  Modalitäten  für  die  Ertei-  lung des Diploms und bezeichnet die Rechtsmittel.  Art. 11. Erteilung des Diploms  Das  Diplom  wird  aufgrund  der  Bewertung  der  Leistungen  in  den  folgen-  den Bereichen erteilt:  a)   berufspraktische   Ausbildung,  b)   theoretische   Ausbildung,  c)   Diplomarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Art. 12. Diplomurkunde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Diplomurkunde enthält:  a)   die Bezeichnung der Ausbildungsinstitution und des Kantons bzw. der  Kantone, die das Diplom ausstellen oder anerkennen,  b)   die persönlichen Angaben der oder des Diplomierten,  c)   den Vermerk «Diplom in Schulischer Heilpädagogik»,  d)   die  Ausbildungschwerpunkte,  in  welchen  das  Diplom  abgeschlossen  wurde,  e)   die Unterschrift der zuständigen Stelle,  f)   den Ort und das Datum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das anerkannte Diplom trägt den zusätzlichen Vermerk: «Das Diplom ist  schweizerisch  anerkannt  (Entscheid  der  Schweizerischen  Konferenz  der  kantonalen Erziehungsdirektoren vom ...)».  Art. 13. Titel  Der  Inhaber  oder  die  Inhaberin  eines  anerkannten  Diploms  ist  berechtigt,  sich  als  «diplomierter  Schulischer  Heilpädagoge  (EDK)»  respektive  als  «diplomierte Schulische Heilpädagogin (EDK)» zu bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Kapitel: Anerkennungsverfahren
                            Art. 14. Anerkennungskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Begutachtung  der  Gesuche  um  Anerkennung  und  die  periodische  Überprüfung  der  Anerkennungsvoraussetzungen  sowie  die  Behandlung  weiterer  Fragen  im  Zusammenhang  mit  der  Lehrerausbildung  im  Bereich  der  Schulischen  Heilpädagogik  in  der  Schweiz  ist  Aufgabe  einer  Anerken-  nungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Kommission besteht aus höchstens sieben Mitgliedern. Die Sprachre-  gionen der Schweiz müssen angemessen vertreten sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Der   Vorstand   der   EDK   ernennt   die   Mitglieder   der   Anerkennungs-  kommission und regelt deren Vorsitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Das  Sekretariat  der  EDK  amtet  als  Geschäftsstelle  der  Anerkennungs-  kommission.  Art. 15. Anerkennungsgesuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Anerkennungsgesuch  wird  vom  Kanton  oder  von  mehreren  Kan-  tonen  an  die  EDK  gerichtet.  Dem  Gesuch  sind  alle  zur  Überprüfung  nöti-  gen Unterlagen beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  Ausbildungen,  die  von  Institutionen  angeboten  werden,  die  von  mehreren  Kantonen  getragen  werden,  können  die  Trägerkantone  be-  stimmen, welcher Kanton das Anerkennungsgesuch einreicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Anerkennungskommission  prüft  das  Gesuch  und  stellt  der  EDK  den  Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Sie kann dem Unterricht und den Prüfungen beiwohnen und ergänzende  Unterlagen anfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Art. 16. Entscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Entscheid  über  die  Anerkennung,  deren  Ablehnung  oder  eine  allfäl-  lige Aberkennung obliegt dem Vorstand der EDK.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wird  die  Anerkennung  abgelehnt  oder  aberkannt,  sind  im  Entscheid  die  Gründe dafür darzulegen. Ausserdem sind jene Massnahmen festzuhalten,  die zu einer späteren Anerkennung führen könnten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Erfüllt ein Diplom die Anerkennungsvoraussetzungen dieses Reglementes  nicht  mehr,  stellt  der  Vorstand  der  EDK  dem  betreffenden  Kanton  oder  den  betreffenden  Kantonen  eine  angemessene  Frist  zur  Behebung  der  Mängel.  Die  Trägerschaft  der  Ausbildungsinstitution  wird  darüber  orien-  tiert.  Art. 17. Verzeichnis  Die EDK führt ein Verzeichnis der anerkannten Diplome.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Kapitel: Anerkennung von ausländischen
                            Diplomen  Art. 18.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die EDK kann ausländische Diplome nach den Grundsätzen dieses Regle-  mentes  und  unter  Berücksichtigung  von  internationalem  Recht  anerken-  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Sie   kann   dafür   Anpassungslehrgänge,   Eignungsprüfungen   oder   eine  zusätzliche Berufserfahrung vorschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für das Verfahren gilt sinngemäss das 3. Kapitel dieses Reglementes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Der  Vorstand  der  EDK  kann  einzelne  Kompetenzen  an  die  Anerken-  nungskommission oder an deren Geschäftsstelle delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Kapitel: Rechtsmittel
                            Art. 19.  Gegen  Entscheide  der  Anerkennungsbehörde  stehen  als  Rechtsmittel  die  staatsrechtliche  Klage  bzw.  die  staatsrechtliche  Beschwerde  an  das  Bun-  desgericht zur Verfügung (Art. 10 Diplomvereinbarung).
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Kapitel: Schlussbestimmungen
                            Art. 20. Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Kantonal anerkannte Diplome, die vor der Erteilung der Anerkennung im  Sinne  dieses  Reglements  ausgestellt  wurden,  gelten  nach  der  Anerken-  nung  der  ersten  Lehrdiplome  gemäss  diesem  Reglement  ebenfalls  als  an-  erkannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Inhaber und Inhaberinnen eines anerkannten Diploms gemäss Absatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 sind berechtigt, den in Artikel 13 bezeichneten Titel zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Geschäftsstelle  der  Anerkennungskommission  stellt  auf  Verlangen  eine Bescheinigung über die Anerkennung aus.  Art. 21. Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Es  ist  auf  alle  Kantone  anwendbar,  die  der  Diplomvereinbarung  beige-  treten sind.