Tarif der als Parteikosten in Zivilsachen geschuldeten Anwaltshonorare und -auslagen
                            1  Tarif  vom 28. Juni 1988  der als Parteikosten in Zivilsachen geschuldeten  Anwaltshonorare und -auslagen  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt   auf   Artikel   28   des   Gesetzes   vom   10.   Mai   1977   über   den  Anwaltsberuf;  gestützt auf die Artikel 111 bis 116 der Zivilprozessordnung;  auf den Antrag der Justiz-,   Polizei- und Militärdirektion,  beschliesst:  ERSTES KAPITEL  Geltungsbereich  Art. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Dieser Tarif bestimmt die Festsetzung der als Parteikosten in Zivilsachen  geschuldeten Anwaltshonorare und -auslagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er ist in Vormundschaftssachen analog anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Er  ist  analog  auf  die  Parteikosten  anwendbar,  die  von  den  Organen  der  Ziviljustiz    zugesprochen    werden,    wenn    sie    über    Streitsachen    des  Schuldbetreibungsrechts     urteilen;  die     besonderen     Tarife     bleiben  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  II. KAPITEL  Honorare  I. Allgemeine Bestimmungen  Art. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  als  Parteikosten  geschuldeten  Anwaltshonorare  werden  global  (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3) oder detailliert (Art. 4) festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Behörde  berücksichtigt  bei  gl  obaler  Festsetzung  namentlich  Art,  Schwierigkeit  und  Umfang  des  Verfahr  ens  sowie  die  notwendige  Arbeit  des   Anwalts,   das   Interesse   und   die   wi  rtschaftlichen   Verhältnisse   der  Parteien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Behörde berücksichtigt bei deta  illierter Festsetzung insbesondere die  unter  gewöhnlichen  Umständen  zur  Führung  des  Prozesses  notwendige  Zeit und die auf dem Spiel stehenden Interessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  in  diesem  Tarif  erwähnten  Betr  äge  schliessen  die  Mehrwertsteuer  nicht    ein.    Diese    wird    in    der    Kostenliste    des    Anwalts    und    im  Festsetzungsentscheid getrennt aufgeführt.  II. Globale Festsetzung  Art. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In   den   folgenden   Fällen   werden  die   als   Parteikosten   geschuldeten  Anwaltshonorare in Form einer globalen Entschädigung festgesetzt:  a)   ...  b)        bei        Streitigkeiten,        die        in        die        Zuständigkeit        des  Bezirksgerichtspräsidenten  fallen,  mit  Ausnahme  derjenigen,  die  ihm  nach   Artikel   56   des   Gesetzes   vom   28.   Februar   1986   über   das  Grundbuch    übertragen    sind:    Höchstbetrag    der    Entschädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4600 Franken;  c)    bei    Streitigkeiten,    die    in  die    endgültige    Zuständigkeit    des  Bezirksgerichts fallen: Höchstbetrag der Entschädigung 4600 Franken;  d)    bei    Streitigkeiten    der    Gewerbegerichtsbarkeit:    Höchstbetrag    der  Entschädigung 4600 Franken;  e)   bei  Streitigkeiten,  in  denen  ausnahmsweise  eine  vormundschaftliche  Behörde   Parteikosten   zuspricht:   Höchstbetrag   der   Entschädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2300 Franken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  f)    bei   Intervention   als   Zivilpartei   im   Strafprozess:   Höchstbetrag   der  Entschädigung 7480 Franken;  g)  bei Rekursen gegen die Urteile des Bezirksgerichtspräsidenten gemäss  Buchstabe b: Höchstbetrag der Entschädigung 2880 Franken;  h)   bei  Rekursen  gegen  die  Urteile  der  Gewerbegerichtsbarkeit:  derselbe  Höchstbetrag der Entschädigung wie in erster Instanz;  i)   bei Rekursen an den Moderationshof: Höchstbetrag der Entschädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            690 Franken;  j)    bei   Direktprozessen   vor   dem  Moderationshof:   Höchstbetrag   der  Entschädigung,  den  der  sonst  zuständige  Richter  hätte  zusprechen  können;  k)   ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Festsetzungsbehörde  (Art.  12)  kann  diese  Beträge  bis  auf  das  Doppelte   erhöhen,   wenn   besondere   Um  stände   es   rechtfertigen;   die  Globalentschädigung  darf  aber  nicht  höher  als  jene  Entschädigung  sein,  welche bei detaillierter Festsetz  ung zugesprochen worden wäre.  III. Detaillierte Festsetzung  Art. 4  Grundlage  In den anderen als in Artikel 3 vorge  sehenen Streitigkeiten werden die als  Parteikosten   geschuldeten   Honorare   aufgrund   eines   Stundentarifs   von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            230 Franken festgesetzt. Artikel 6 bleibt vorbehalten.  Art. 5  Zuschlag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Der   Richter   kann   einen   angeme  ssenen   Zuschlag   gewähren,   wenn  besondere  Umstände,  die  ohne  Einfluss  auf  die  Anzahl  der  geleisteten  Arbeitsstunden  waren,  es  rechtfertigen.  Dieser  Zuschlag  darf  den  Betrag  der nach Artikel 4 festgesetzten Honorare nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    In  vermögensrechtlichen  Streitigkeiten  werden  die  gemäss  Artikel  4  festgesetzten  Honorare  nach  folgender  Abstufung  um  höchstens  350  %  erhöht:  a)    um  15  %  für  einen  Streitwert  von  42  000  Franken;  dieser  Satz  erhöht  sich  je  weitere  1000  Franken  bis  zum  Betrag  von  140  000  Franken  gemäss Abstufung im Anhang;  b)  um 50 % für einen Streitwert von 140 000 Franken; dieser Satz erhöht  sich  je  weitere  5000  Franken  bis  zum  Betrag  von  700  000  Franken  gemäss Abstufung im Anhang;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  c)   um 150 % für einen Streitwert von 700 000 Franken; dieser Satz erhöht  sich je weitere 100 000 Franken bis zum Betrag von 3 000 000 Franken  gemäss Abstufung im Anhang;  d)   um  250  %  für  einen  Streitwert  von  3  000  000  Franken;  dieser  Satz  erhöht sich je weitere 500 000 Franken bis zum Betrag von 17 000 000  Franken gemäss Abstufung im Anhang;  e)   um 350 % für einen Streitwert von 17 000 000 Franken und mehr.  Der   Streitwert   wird   auf   1000,   5000,   100   000   oder   500   000   Franken  abgerundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Der   Streitwert   nach   Absatz   2   is  t   der   nach   den   Vorschriften   der  Zivilprozessordnung  berechnete  Streitwert.  Der  Betrag  der  Widerklage  oder  der  Verrechnungsforderung  wird  jedoch  insoweit  zum  Betrag  der  Hauptklage hinzugezählt, als sich die  beiden Klagen nicht ausschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Wenn  in  einem  Prozess  zwischen  Ehegatten  güterrechtliche  Ansprüche  Gegenstand   des   Beweisverfahrens   wa  ren,   bemisst   die   Behörde   nach  Billigkeit  die  für  die  entsprechenden  Rechtsbegehren  spezifische  Arbeit  und    spricht    die    Hälfte    des    dem    Streitwert    der    Rechtsbegehren  entsprechenden   Zuschlags   zu.   Dies  e   Bestimmung   gilt   für   Prozesse  zwischen  eingetragenen  Partnern  sinngemäss,  wenn  die  Partner  einen  Vermögensvertrag  im  Sinne  von  Artik  el  25  Abs.  1  des  Bundesgesetzes  vom      18.      Juni      2004      über      die      eingetragene      Partnerschaft  gleichgeschlechtlicher Paare geschlossen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5     Die   Veränderung   des   Streitwerte  s   bewirkt   die   Veränderung   des  massgebenden  Wertes  vom  Moment  an,  in  dem  der  Streitwert  im  Prozess  gültig geändert wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    Der  Richter  kann  den  Zuschlag  bis  auf  die  Hälfte  des  in  Absatz  2  festgesetzten  Betrages  verringern,  we  nn  der  Prozess  ohne  Urteil  erledigt  wird, wenn die zu den Parteikosten veru  rteilte Partei säumig war, wenn das  Verfahren    besonders    kurz    war  oder    wenn    ein    offensichtliches  Missverhältnis zwischen dem Streitwert und dem Interesse der Parteien am  Prozess besteht.  Art. 6  Korrespondenz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Korrespondenz  und  Telefongespräche,  die  zur  Führung  des  Prozesses  notwendig  waren,  aber  den  Rahmen  einer  einfachen  Aktenverwaltung  nicht überschreiten, insbesondere die  Übermittlungsschreiben, die Gesuche  um  Fristerstreckung  oder  um  Vers  chiebung  einer  Verhandlung,  geben  ausschliesslich    Anspruch    auf    ein    Pauschalhonorar    von    höchstens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            460 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2      Der    Richter    kann    ausnahmsweise    einen    Betrag    von    höchstens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            690  Franken  zusprechen,  namentlich  wenn  der  Fall  eine  Korrespondenz  von ausserordentlichem Umfang erforderte.  III. KAPITEL  Auslagen  Art. 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  zur  Führung  des  Prozesses  notwendigen  Auslagen  werden  zu  den  Selbstkosten zurückerstattet, unter folgendem Vorbehalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Photokopie  wird  mit  40  Rappen  berechnet;  konnten  zahlreiche  Photokopien auf einmal erstellt werden,  so kann der Richter diesen Betrag  pro Kopie herabsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3      Die    Reiseentschädigungen,    welche    sämtliche    Kosten    (Transport,  Mahlzeiten  usw.)  sowie  die  aufgewendete  Zeit  umfassen,  werden  durch  einen besonderen Beschluss festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei   einer   globalen   Festsetzung   ohne   Vorlage   einer   Kostenliste  berücksichtigt   die   Behörde   die   Auslagen   bei   der   Festsetzung   der  Entschädigung angemessen.  IV. KAPITEL  Verfahren  I. Vorlegen der Kostenliste  Art. 8  Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die als Parteikosten verlangten Anwaltshonorare und -auslagen werden in  Form  einer  detaillierten,  vom  Anwalt  des  Berechtigten  unterzeichneten  Liste vorgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  wenn  die  Behörde  es  bei  der  Zustellung  des  Urteilsdispositivs  über  die  Parteikostenverteilung verlangt.  Art. 9  Kostenliste
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Kostenliste  gibt  in  chronologischer  Reihenfolge  die  vom  Anwalt  erbrachten  Leistungen,  ihren  Gegens  tand  und  ihre  Dauer  an;  sie  enthält  auch die Angabe der Beträge für Honorar und Auslagen für jede Leistung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Kostenliste  kann  durch  eine  Kopie  der  Buchhaltungskarte  ersetzt  werden, welche alle diese Angaben enthält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Liste  führt  des  weiteren,  nach    der  detaillierten  Aufstellung  der  Leistungen,  das  Total  der  Honorare,  der  Reiseentschädigungen  und  der  übrigen Auslagen auf.  Art. 10  Zusammenstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  Art. 11  Frist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  detaillierte  Kostenliste  muss  de  r  Festsetzungsbehör  de  innert  40  Tagen      seit      der      Zustellung      de  s      Urteilsdispositivs      über      die  Parteikostenverteilung  eingereicht  we  rden.  Ist  die  Parteikostenverteilung  aber Gegenstand eines Rekurses oder ha  t sie das Kantonsgericht oder eine  seiner  Abteilungen  vorgenommen,  so  beträgt  die  Frist  zur  Einreichung  10  Tage seit der Zustellung des Urteilsspruchs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die in Absatz 1 festgelegten Fristen können auf begründetes Gesuch hin  um 10 Tage verlängert werden. Nach  Ablauf der Frist nimmt die Behörde  die Festsetzung von Amtes wegen vor (Art. 13 Abs. 2).  II. Festsetzung  Art. 12  Behörde  Festsetzungsbehörde   ist   derjenige   Ri  chter,   der   die   Kostenverteilung  endgültig    vorgenommen    hat;    handelt  es    sich    um    eine    andere  Kollegialbehörde  als  das  Kantonsgerich  t  oder  eine  seiner  Abteilungen,  so  ist es ihr Präsident.  Art. 13  Entscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Festsetzungsbehörde  entscheidet  aufgrund  der  Gerichtsakten  und  gegebenenfalls der detaillierten Kostenliste  . Sie prüft, ob die Handlungen  vorgenommen   wurden   und   ob   sie   für   die   Führung   des   Prozesses  erforderlich   waren;   wenn   nötig   verlangt   sie   von   beiden   Parteien  Erläuterungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wurde  die  detaillierter  Kostenliste  nicht  gemäss  den  Anforderungen  der
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8–11 eingereicht, so entscheidet die Festsetzungsbehörde von
                            Amtes wegen, gestützt auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Belege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Festsetzungsentscheid grundsätzlich  unmittelbar  auf  der  Kostenliste  vermerkt  durch  Angabe  des  Totals  der  zugesprochenen  Summe  sowie  der  Höhe  der  Parteikosten,  die  sich  daraus  ergibt;   die   Festsetzungsbehörde   gibt   auf   der   Liste   ausserdem   an,   in  welchem Umfang sie Auslagen nicht gutgeheissen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5     Der   Entscheid   enthält   eine   R  echtsmittelbelehrung   (Art.   15).   Die  Festsetzungsentscheide,   die   dieselbe   Sache   betreffen,   werden   beiden  Parteien gleichzeitig mitgeteilt  Art. 14  Rekurs  a) Parteien und Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Nur die Prozessparteien können rekurrieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Festsetzungsentscheide mit Ausnahme jener, die das Kantonsgericht  oder eine seiner Abteilungen fällt,  können mit Rekurs angefochten werden.  Art. 15  b) Frist und Form
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Rekurs  ist  innert  30  Tagen  ab  Erhalt  des  Festsetzungsentscheids  in  drei     Exemplaren     an     den     Moderationshof     des     Kantonsgerichts  (nachstehend: Moderationshof) zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Rekurs  muss  den  zugesprochenen    oder  verlangten  Betrag  angeben  und  eine  kurze  Begründung  über  die  beanstandeten  Punkte  enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 159 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ist sinngemäss anwendbar.
Art. 16 c) Schriftenwechsel
                            1   Der Präsident des Moderationshofes stellt ein Exemplar der Rekursschrift  der Gegenpartei zu; ein weiteres Exem  plar erhält die Festsetzungsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sobald  die  Festsetzungsbehörde  diese  Anzeige  erhalten  hat,  schickt  sie  die    vollständigen    Akten    an    den    Moderationshof    und    kann    ihre  Bemerkungen zum Rekurs in drei Exemplaren beilegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Gegenpartei  kann  innert  30  Tage  n  ab  Erhalt  der  Rekursschrift  eine  Antwort in zweifacher Ausfertigung einreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Wurde  eine  Antwort  oder  eine  Stellungnahme  eingereicht,  so  kann  der  Präsident    des    Moderationshofes    einen    weiteren    Schriftenwechsel  anordnen.  Art. 17  d) Beschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der   Moderationshof   nimmt   von   Am  tes   wegen   die   erforderlichen  Erhebungen  vor  und  schreitet  gegebenenfalls  zur  Beweisaufnahme.  In  der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Regel    entscheidet    er    ohne    Verhandlung;    er    kann    die    Parteien  ausnahmsweise vorladen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Rekurs hat vollständigen Devolutiveffekt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 307 der Zivilprozessordnung ist auf den Entscheid des
                            Moderationshofes sinngemäss anwendbar.  Art. 18  Ergänzendes Recht  Die  Bestimmungen  der  Zivilprozessordnung  sind  im  übrigen  anwendbar,  soweit die Natur des Festsetzungsverfahrens es erlaubt.  V. KAPITEL  Schluss- und Übergangsbestimmungen  Art. 19  Aufhebung  Der   Tarif   vom   27.   April   1929   der  als   Parteikosten   geschuldeten  Anwaltshonorare und -auslagen ist aufgehoben.  Art. 20  Übergangsbestimmung  Dieser  Tarif  ist  auf  alle  hängigen  Pr  ozesse  anwendbar.  Der  Tarif  vom  27.  Dezember  1929  bleibt  auf  jene  Streitigkeiten  anwendbar,  in  denen  der  Entscheid über die Parteikostenverteilung vor Inkrafttreten dieses Tarifs in  Rechtskraft erwachsen ist.  Art. 21  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Dieser Tarif tritt am 1. September 1988 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Er  wird  im  Amtsblatt  veröffentlic  ht,  in  die  Amtliche  Gesetzessammlung  aufgenommen und im Sonderd  ruck herausgegeben.  Anhang  Tabelle    der    Erhöhung    der    Hono  rare    in    vermögensrechtlichen  Streitigkeiten je nach Streitwert   (Art. 5 Abs. 2 des Tarifs)  Fr.  Zuschlag  %  Betrag  Fr.  %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0  0,00  43     000  15,36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Fr.  Zuschlag  %  Betrag  Fr.  %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41 000  0,00  44     000  15,72
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42 000  15,00  45     000  16,08
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46 000  16,44  75     000  26,88
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47 000  16,80  76     000  27,24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48 000  17,16  77     000  27,60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49 000  17,52  78     000  27,96
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 000  17,88  79     000  28,32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51 000  18,24  80     000  28,68
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52 000  18,60  81     000  29,04
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53 000  18,96  82     000  29,40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54 000  19,32  83     000  29,76
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55 000  19,68  84     000  30,12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56 000  20,04  85     000  30,48
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57 000  20,40  86     000  30,84
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58 000  20,76  87     000  31,20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59 000  21,12  88     000  31,56
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60 000  21,48  89     000  31,92
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61 000  21,84  90     000  32,28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62 000  22,20  91     000  32,64
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63 000  22,56  92     000  33,00
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64 000  22,92  93     000  33,36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65 000  23,28  94     000  33,72
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            66 000  23,64  95     000  34,08
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            67 000  24,00  96     000  34,44
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68 000  24,36  97 000  34,80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            69 000  24,72  98     000  35,16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70 000  25,08  99     000  35,52
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            71 000  25,44  100     000  35,88
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            72 000  25,80  101     000  36,24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Fr.  Zuschlag  %  Betrag  Fr.  %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            73 000  26,16  102     000  36,60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74 000  26,52  103     000  36,96
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            104 000  37,32  133     000  47,76
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            105 000  37,68  134     000  48,12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            106 000  38,04  135     000  48,48
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            107 000  38,40  136     000  48,84
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            108 000  38,76  137     000  49,20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            109 000  39,12  138     000  49,56
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            110 000  39,48  139     000  49,92
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            111 000  39,84  140     000  50,00
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            112 000  40,20  145     000  50,89
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            113 000  40,56  150     000  51,78
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            114 000  40,92  155     000  52,67
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            115 000  41,28  160     000  53,56
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            116 000  41,64  165     000  54,45
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            117 000  42,00  170     000  55,34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            118 000  42,36  175     000  56,23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            119 000  42,72  180     000  57,12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            120 000  43,08  185     000  58,01
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            121 000  43,44  190     000  58,90
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            122 000  43,80  195     000  59,79
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            123 000  44,16  200     000  60,68
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            124 000  44,52  205     000  61,57
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            125 000  44,88  210     000  62,46
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            126 000  45,24  215     000  63,35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            127 000  45,60  220     000  64,24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            128 000  45,96  225     000  65,13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            129 000  46,32  230     000  66,02
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            130 000  46,68  235     000  66,91
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Fr.  Zuschlag  %  Betrag  Fr.  %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            131 000  47,04  240     000  67,80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            132 000  47,40  245     000  68,69
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            250 000  69,58  395     000  95,39
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            255 000  70,47  400     000  96,28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            260 000  71,36  405     000  97,17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            265 000  72,25  410     000  98,06
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            270 000  73,14  415     000  98,95
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            275 000  74,03  420     000  99,84
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            280 000  74,92  425     000  100,73
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            285 000  75,81  430     000  101,62
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            290 000  76,70  435     000  102,51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            295 000  77,59  440     000  103,40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            300 000  78,48  445     000  104,29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            305 000  79,37  450     000  105,18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            310 000  80,26  455     000  106,07
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            315 000  81,15  460     000  106,96
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            320 000  82,04  465     000  107,85
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            325 000  82,93  470     000  108,74
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            330 000  83,82  475     000  109,63
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            335 000  84,71  480     000  110,52
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            340 000  85,60  485     000  111,41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            345 000  86,49  490     000  112,30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            350 000  87,38  495     000  113,19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            355 000  88,27  500     000  114,08
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            360 000  89,16  505     000  114,97
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            365 000  90,05  510     000  115,86
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            370 000  90,94  515     000  116,75
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            375 000  91,83  520     000  117,64
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            380 000  92,72  525     000  118,53
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Fr.  Zuschlag  %  Betrag  Fr.  %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            385 000  93,61  530     000  119,42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            390 000  94,50  535     000  120,31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            540 000  121,20  685     000  147,01
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            545 000  122,09  690     000  147,90
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            550 000  122,98  695     000  148,79
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            555 000  123,87  700     000  150,00
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            560 000  124,76  800     000  154,35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            565 000  125,65  900     000  158,70
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            570 000  126,54  1 000 000  163,05
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            575 000  127,43  1 100 000  167,40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            580 000  128,32  1 200 000  171,75
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            585 000  129,21  1 300 000  176,10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            590 000  130,10  1 400 000  180,45
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            595 000  130,99  1 500 000  184,80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            600 000  131,88  1 600 000  189,15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            605 000  132,77  1 700 000  193,50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            610 000  133,66  1 800 000  197,85
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            615 000  134,55  1 900 000  202,20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            620 000  135,44  2 000 000  206,55
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            625 000  136,33  2 100 000  210,90
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            630 000  137,22  2 200 000  215,25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            635 000  138,11  2 300 000  219,60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            640 000  139,00  2 400 000  223,95
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            645 000  139,89  2 500 000  228,30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            650 000  140,78  2 600 000  232,65
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            655 000  141,67  2 700 000  237,00
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            660 000  142,56  2 800 000  241,35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            665 000  143,45  2 900 000  245,70
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            670 000  144,34  3 000 000  250,00
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  Fr.  Zuschlag  %  Betrag  Fr.  %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            675 000  145,23  3 500 000  253,57
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            680 000  146,12  4 000 000  257,14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 500 000  260,71  11 000 000  307,12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 000 000  264,28  11 500 000  310,69
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 500 000  267,85  12 000 000  314,26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 000 000  271,42  12 500 000  317,83
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 500 000  274,99  13 000 000  321,40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 000 000  278,56  13 500 000  324,97
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 500 000  282,13  14 000 000  328,54
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 000 000  285,70  14 500 000  332,11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 500 000  289,27  15 000 000  335,68
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 000 000  292,84  15 500 000  339,25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 500 000  296,41  16 000 000  342,82
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 000 000  299,98  16 500 000  346,39
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 500 000  303,55  17 000 000  350,00