Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung --> 427.1
                            Interkantonale Vereinbarung  vom 22. Juni 2006  über die Beiträge an die  Ausbildungskosten in der  beruflichen Grundbildung (Ber  ufsfachschulvereinbarung,  BFSV)  I.    Allgemeine    Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1    Die  Vereinbarung  regelt  die  Abgeltung  der  Vereinbarungskantone  an  die  Kosten  des  beruflichen  Unterrichts  sowie  an  die  Kosten  der  beruflichen  Vollzeitausbildungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  benennt  die  Bereiche,  für  die  gesonderte  Verfahren  gelten  und  regelt  die Zuständigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie trägt damit zu einer koordinierten Berufsbildungspolitik bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Geltungsbereich
                            1    Die  Vereinbarung  gilt  für  den  Bereich  der  beruflichen  Grundbildung  gemäss  Artikel  12–25  des  Bundesgesetzes  vom  13.  Dezember  2002  über  die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  umfasst  die  Vorbereitung  auf  die  berufliche  Grundbildung,  den  gesamten        schulischen        Unterricht        sowie        die        beruflichen  Vollzeitausbildungen   der   dem   Bundesgesetz   über   die   Berufsbildung  unterstellten Ausbildungsgänge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3      Zwei    oder    mehrere    Kantone    können    von    dieser    Vereinbarung  abweichende Regelungen treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Grundsätze
                            1    Die  Vereinbarungskantone  entrichten  für  Lernende  an  ausserkantonalen  Ausbildungsstätten  für  den  beruflichen  Unterricht  sowie  für  berufliche  Vollzeitausbildungen je einheitliche Beiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Zuordnung von Ausbildungsgängen zu den Bereichen Vollzeitschulen  oder beruflichen Unterricht im dualen System wird im Anhang vermerkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Standortkantone gewähren den Lernenden, deren Schulbesuch dieser  Vereinbarung   untersteht,   die   gleiche   Rechtsstellung   wie   den   eigenen  Lernenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Vereinbarungskantone  sorgen  dafür,  dass  die  Bestimmungen  dieser  Vereinbarung    sinngemäss    angewendet    werden,    wenn    Lernende    der  Vereinbarungskantone     Schulen     besuchen,     die     von     Gemeinden,  Gemeindeverbänden,   Berufsverbänden,   Betrieben   oder   gemeinnützigen  Organisationen geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zahlungspflichtiger Kanton
                            1      Für    den    beruflichen    Unterricht    an    Berufsfachschulen    ist    der  Lehrortskanton zahlungspflichtig. Dieser entscheidet im Einvernehmen mit  dem   Schulortskanton   über   eine   Zuweisung   zu   einer   ausserkantonalen  Berufsfachschule.     Die     Anmeldung     erfolgt     gemäss     Praxis     des  Schulortskantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei Lernenden von Vollzeitschulen und von Berufsmaturitätsschulen nach  der  Lehre  ist  der  Wohnsitzkanton  zum  Zeitpunkt  des  Ausbildungsbeginns  zahlungspflichtig,    sofern    er    den    Besuch    einer    ausserkantonalen  Ausbildungsstätte   bewilligt.   Die   Bewilligung   hat   mit   der   Anmeldung  vorzuliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Als Wohnsitzkanton von Lernenden gilt:  a)    der  Heimatkanton  für  Schweizerinn  en  und  Schweizer,  deren  Eltern  im  Ausland  wohnen  oder  die  elternlos  im  Ausland  wohnen:  bei  mehreren  Heimatkantonen  gilt  das  zuletzt  erworbene  Bürgerrecht,  vorbehalten  bleibt Bst. d;  b)   der  zugewiesene  Kanton  für  mündige  Flüchtlinge  und  Staatenlose,  die  elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen, vorbehalten bleibt  Bst. d;  c)     der     Kanton     des     zivilrechtlichen     Wohnsitzes     für     mündige  Ausländerinnen und Ausländer, die elternlos sind oder deren Eltern im  Ausland wohnen; vorbehalten bleibt Bst. d;  d)   der   Kanton,   in   dem   mündige   Lernende   mindestens   zwei   Jahre  ununterbrochen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Ausbildung zu  sein,  finanziell  unabhängig  gewese  n  sind;  als  Erwerbstätigkeit  gelten  auch   die   Führung   eines   Familienhaushaltes   und   das   Leisten   von  Militärdienst;  e)   in  allen  übrigen  Fällen  der  Kanton  ,  in  dem  sich  der  zivilrechtliche  zuständigen Vormundschaftsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II.  Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Festsetzung der Beiträge
                            1     Für   die   Abgeltung   gelten   Pauschalbeiträge,   abgestuft   nach   dem  Ausbildungsmodell (Vollzeit/Teilzeit/Einzellektion).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für die Festlegung der Höhe der Beiträge gelten folgende Grundsätze:  a)   Es  werden  die  durchschnittlichen  Ausbildungskosten  pro  Lernenden  und Jahr ermittelt. Massgeblich für die Festlegung der Beiträge sind die  durchschnittlichen  Netto-Ausbildungskosten,  das  heisst  die  Betriebs-  und Infrastrukturkosten abzüglich allfälliger Schulgelder und allfälliger  Beiträge Dritter. Bei Vollzeitschulen werden zudem die Bundesbeiträge  abgezogen.  b)  Für  den  Infrastrukturaufwand  wird  ein  pauschaler  Prozentsatz  der  Summe der Nettobetriebskosten gemäss  Bst. a angerechnet. Dieser wird  im Anhang festgelegt.  c)   Die  Beiträge  im  Rahmen  der  Vereinbarung  liegen  bei  90  Prozent  der  ermittelten  durchschnittlichen  Netto-Ausbildungskosten  pro  Lernenden  und pro Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Anpassung  der  Beiträge  erfolgt  jährlich,  mit  Wirkung  auf  das  übernächste Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4     Der   Beitrag   ist   jeweils   für   ein   volles   Schuljahr   geschuldet.   Das  Stichdatum für die Ermittlung der Schü  lerzahl wird im Anhang festgelegt.  IlI. Abgeltung weiterer Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Verfahren für weitere Leistungen
                            1     Die   Schweizerische   Berufsbildungsämter-Konferenz   (SBBK)   ist   als  Fachkonferenz     der     Schweizerischen     Konferenz     der     kantonalen  Erziehungsdirektoren   (EDK)   zuständig   für   die   Antragstellung   an   die  Konferenz   der   Vereinbarungskantone   bezüglich   weiterer   Leistungen  gemäss Absatz 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Weitere Leistungen, die zwischen den Kantonen abgegolten werden, sind  insbesondere:  a)   überbetriebliche   Kurse;  b)   interkantonale   Fachkurse;  c)   Qualifikationsverfahren;  d)   Nachholbildung;  e)   individuelle Begleitung in der zweijährigen Grundbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Konferenz  der  Vereinbarungskantone  legt  Grundsätze  und  Beiträge  für  die  Abgeltung  der  Leistungen  gemäss  Absatz  2  fest.  Diese  werden  im  Anhang aufgeführt. Vorbehalten bleibt Absatz 4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Vereinbarungskantone können die Abgeltung der Leistungen gemäss  Absatz 2 auf die im eigenen Kanton  geltenden Grundsätze beschränken.  IV. Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Konferenz der Vereinbarungskantone
                            1     Die   Konferenz   der   Vereinbarungskantone   setzt   sich   aus   je   einer  Vertretung der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind.  Der Bund kann sich mit beratender Stimme vertreten lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ihr obliegen die Aufgaben  a)   die Beiträge gemäss Artikel 5 festzulegen,  b)   Regelungen  und  Höhe  der  Beiträge  für  die  Abgeltung  von  Leistungen  nach Artikel 6 festzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Beschlüsse gemäss Absatz 2 Bst. a und b bedürfen der Mehrheit von zwei  Dritteln der Konf  erenzmitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4       Die     Vorbereitung     der     Geschäfte     für     die     Konferenz     der  Vereinbarungskantone obliegt dem Vorstand der EDK.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Geschäftsstelle
                            1   Die Geschäftsstelle wird vom Generalsekretariat der EDK geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Geschäftsstelle obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:  a)   die regelmässige Erhebung der Kosten,  b)   die Überprüfung und Ausarbeitung von Vorschlägen für die Anpassung  der Beiträge,  c)   die Information der Vereinbarungskantone,  d)   Koordinationsaufgaben   und  e)   die Regelung von Verfahrensfragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Für  die  Beratung  der  Geschäftsstelle  sowie  für  die  Erarbeitung  der  Anträge an die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt der Vorstand der  EDK eine Arbeitsgruppe ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Kosten der Geschäftsstelle für den Vollzug dieser Vereinbarung sind  durch  die  Vereinbarungskantone  nach  Massgabe  der  Bevölkerungszahl  zu  tragen. Sie werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Schiedsinstanz
                            1   Für allfällige sich aus der Anwendung oder Auslegung dieser Veinbarung  ergebende  Streitigkeiten  zwischen  den  Vereinbarungskantonen  wird  ein  Schiedsgericht eingesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Dieses  setzt  sich  aus  drei  Mitgliedern  zusammen,  welche  durch  die  Parteien bestimmt werden. Können sich die Parteien nicht einigen, so wird  das Schiedsgericht durch den Vorstand der EDK bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Bestimmungen  des  Konkordates  vom  27.  März  1969  über  die  Schiedsgerichtsbarkeit finden Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.  V.  Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Inkrafttreten
                            Die  Vereinbarung  tritt  in  Kraft,  wenn    ihr  15  Kantone  beigetreten  sind,  frühestens aber auf den Beginn des Schuljahres 2007/08.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Ausserkraftsetzung der Interkantonalen Vereinbarung vom 30.
                            August 2001 über Beiträge der Kantone an Schul- und  Ausbildungskosten in der Berufsbildung  Die      Konferenz      der      Vereinbarungskantone      der      Interkantonalen  Vereinbarung  vom  30.  August  2001  über  Beiträge  der  Kantone  an  Schul-  und   Ausbildungskosten   in   der   Berufsbildung   entscheidet   über   den  Zeitpunkt der Ausserkraftsetzung dieser genannten Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Kündigung
                            Die  Vereinbarung  kann  unter  Einhaltung  einer  Frist  von  zwei  Jahren  jeweils   auf   den   30.   September   durch   schriftliche   Erklärung   an   die  Geschäftsstelle     gekündigt     werden,     erstmals     jedoch     nach     fünf  Beitrittsjahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Weiterdauer der Verpflichtungen
                            Kündigt  ein  Kanton  die  Vereinbarung,  bleiben  seine  Verpflichtungen  aus  dieser  Vereinbarung  für  die  zum  Zeitpunkt  des  Austritts  in  Ausbildung  befindlichen Personen bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Fürstentum Liechtenstein
                            Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage  seiner   eigenen   Gesetzgebung   beitreten.   Ihm   stehen   alle   Rechte   und  Pflichten eines Vereinbarungskantons zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beitritt  durch Gesetz vom 14.6.2007  Inkrafttreten   für den Kanton Freiburg: 1.8.2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ANHANG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Angebote   und   Tarife  Angebotsbereich  Umfang  Hinweise  Tari  f
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  pro Schuljahr  (Vorschlag)  Fr.  Brückenangebote                Schulischer                Anteil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1–2½ Tage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  000.–  Schulischer Anteil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3–5 Tage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  000.–  Berufsfachschule                Ei  nzeljahreslektion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1–7 Jahreslektionen  400.– pro  Jahreslektion  Teilzeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Duale Lehre (1–2  Tage), mit oder ohne  lehrbegleitende  Berufsmaturität
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 000.–  Vollzeit                          Lehrwerkstätten,  HMS, Basislehrjahr  (inkl. üK)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 000.–  Berufsmaturität  nach der Lehre  Vollzeit 1 Jahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12            000.–  berufsbegleitend,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Jahre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  000.–  Überbetriebliche  Kurse üK  Lektionenpauschale      Klärung      durch      SBBK  (Art. 6)  Interkantonale  Fachkurse IFK                                         Klärung  durch  SBBK  (Art. 6)  Qualifikationsverfahren  Klärung     durch     SBBK  (Art. 6)  Nachholbildung  Klärung                  durch                  SBBK  (Art. 6)  Individuelle Begleitung  zweijährige Grundbildung                                         Klärung  durch  SBBK  (Art. 6)  In diesen Beiträgen ist ein pauschaler Infrastrukturaufwand in der Höhe von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 % der Nettobetriebskosten enthalten (gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. b).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Stichdatum  Stichdatum für die Ermittlung der Schülerzahl ist der 15. November.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Die Basis für die Beiträge bilden die Ergebnisse der Erhebung des BBT für das Jahr 2004.  Allerdings sind die vorliegenden Daten noch ungenügend differenziert und auf der Seite des  Bundesamts für Statistik fehlen ebenfalls verlässliche Angaben betr. Vollzeit und Teilzeit-  Absolventen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   Beim Besuch von weniger als 8 Lektionen kommt der Einzellektionentarif zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)     In   Fällen,   in   denen   der   berufliche   und   der   allgemeinbildende   Unterricht   an   zwei  verschiedenen  ausserkantonalen  Orten  stattfindet,  ist  maximal  der  ordentliche  Tarif  fällig.  Die Aufteilung wird zwischen den beteiligten Kantonen geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)    Andere  Formen:  Beitrag  je  nach  Dauer  (Gesamtbeitrag  über  die  ganze  Dauer:  12  000  Franken).