Verordnung betreffend die schweizerisch-französische Vereinbarung über die Besteuerung der Erwerbseinkünfte von Grenzgängerinnen und Grenzgängern
                            1 669.811.1 Verordnung betreffend die schweizerisch-französische Vereinbarung über die Besteuerung der Erwerbseinkünfte von Grenzgängerinnen und Grenzgängern (Grenzgängerverordnung, BGV) vom 28.10.2009 (Stand 01.07.2011) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf die Grossratsbeschlüsse vom 7. September 1983 und 10. Septem ber   1986   betreffend   die   Genehmigung   der   Vereinbarung   zwischen   dem Schweizerischen   Bundesrat   und   der   Regierung   der   Französischen   Republik über  die   Besteuerung  der  Erwerbseinkünfte  von   Grenzgängern   vom   11.  April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1983 und 2./5. September 1985, auf Antrag der Finanzdirektion, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1 Diese   Verordnung   regelt   das   Verfahren   zur   jährlichen   Erhebung   der  Brutto lohnsumme   französischer   Grenzgängerinnen   und   Grenzgänger   mit  Arbeitsort im Kanton Bern sowie die Verteilung der von Frankreich dafür geleisteten Ver gütung an den Kanton und die Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Erhebung der Bruttolohnsumme
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Zuständigkeiten bei der Erhebung der Bruttolohnsumme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die kantonale Steuerverwaltung führt gestützt auf die ihr von den Arbeitgebe rinnen und Arbeitgebern eingereichten Ansässigkeitsbescheinigungen das Re gister der französischen Grenzgängerinnen und Grenzgänger (Art. 164 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG 1 ) ]) mit Arbeitsort im Kanton Bern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1) BSG 661.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09-134
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            669.811.1 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie erhebt bei Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern sowie bei Dritten, die fran zösischen Grenzgängerinnen und Grenzgängern mit Arbeitsort im Kanton Bern Vergütungen  im  Zusammenhang  mit  einer unselbstständigen  Erwerbstätigkeit ausrichten,   die   jährliche   Bruttolohnsumme   und   sorgt   für   deren   fristgerechte Meldung an die Eidgenössische Finanzverwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Gemeinde prüft die ihr von der kantonalen Steuerverwaltung elektronisch zur Verfügung gestellten Daten betreffend die französischen Grenzgängerinnen und Grenzgänger mit Arbeitsort in ihrer Gemeinde. Sie meldet der kantonalen Steuerverwaltung in der Gemeinde arbeitstätige Personen, die als französische Grenzgängerinnen und Grenzgänger in Betracht fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Bruttolohnsumme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Bruttolohnsumme umfasst sämtliche periodischen oder einmaligen Geld- und Naturaleinkünfte, gleichgültig, ob sie aus einer Haupt oder Nebenerwerbs tätigkeit fliessen. Eingeschlossen sind Gewinnbeteiligungen und andere Bezü ge wie Dienstaltersgeschenke, Provisionen, Gratifikationen und Trinkgelder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zur   Bruttolohnsumme   gehören   auch   Familien-   und   andere   Zulagen   sowie Ersatzeinkünfte wie Arbeitslosengelder, Kranken- und Unfallgelder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Massgebend sind die Bruttobeträge ohne jeglichen Abzug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Unkostenersatz ist nicht Bestandteil der Bruttolohnsumme.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Ansässigkeitsbescheinigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die eine französische Grenzgängerin oder einen französischen Grenzgänger beschäftigen, sind verpflichtet, der kantona len   Steuerverwaltung   das   für   sie   bestimmte   Exemplar   der   Ansässigkeitsbe scheinigung unaufgefordert wie folgt einzureichen: a erstmals innert zehn Tagen seit Aufnahme der unselbstständigen Tätigkeit im Kanton Bern, b jeweils vor Ende des Kalenderjahres, falls die französische Grenzgänge rin oder der französische Grenzgänger im nächsten Jahr am bernischen Arbeitsort weiter beschäftigt wird, c innert   zehn   Tagen,   nachdem   die   Arbeitgeberin   oder   der   Arbeitgeber Kenntnis   von   einer   Änderung   des   Wohnortes   der   französischen   Grenz gängerin oder des französischen Grenzgängers erhalten hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Unvollständige   und   unleserliche   Ansässigkeitsbescheinigungen   werden   zur Verbesserung   durch   die   französische   Grenzgängerin   oder   den   französischen Grenzgänger an die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber zurückgesandt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 669.811.1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die kantonale Steuerverwaltung stellt Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern, die für   das   betreffende   Kalenderjahr  Ansässigkeitsbescheinigungen   für   französi sche Grenzgängerinnen und Grenzgänger mit Arbeitsort im Kanton Bern einge reicht haben, die zur Deklaration der Bruttolohnsumme notwendigen Formulare zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können die Bruttolohnsumme auch elektro nisch über das Online-Portal der kantonalen Steuerverwaltung deklarieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Frist zur Deklaration der Bruttolohnsumme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben die Bruttolohnsumme französischer Grenzgängerinnen   und   Grenzgänger   mit  Arbeitsort   im   Kanton   Bern   innert   30 Tagen nach Erhalt der ihnen von der kantonalen Steuerverwaltung zugestellten Formulare zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Online-Portal   der   kantonalen   Steuerverwaltung   deklarieren,   beginnt   die   Frist mit der entsprechenden Aufforderung im Online-Portal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Dritte, die einer französischen Grenzgän gerin   oder   einem   französischen   Grenzgänger   direkt   Ersatzeinkünfte   wie  Tag gelder aus Arbeitslosen-, Kranken- oder Unfallversicherung ausrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Bei Verletzung von Verfahrenspflichten ist Artikel 216 StG anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Verteilung der von Frankreich geleisteten Vergütung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Aufteilung zwischen Kanton und Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die von Frankreich geleistete Vergütung wird nach vorgängiger Kürzung um die an Frankreich zu leistende Vergütung (Art. 10) zwischen dem Kanton und den beteiligten Gemeinden im Verhältnis zwei zu eins aufgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            Verteilung des Gemeindeanteils
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der   Gemeindeanteil   wird   auf   jene   Gemeinden   verteilt,   in   welchen   sich   der Arbeitsort einer französischen Grenzgängerin oder eines französischen Grenz gängers   am   Ende   des   betreffenden   Kalenderjahres   respektive   am   Tage   des Stellenaustritts befunden hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Aufteilung erfolgt im Verhältnis des auf jede einzelne Gemeinde entfallen den Anteils an der Bruttolohnsumme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            669.811.1 4
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            Verteilungsplan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die kantonale Steuerverwaltung errichtet den Verteilungsplan, eröffnet diesen allen beteiligten Gemeinden und nimmt die Auszahlung der Anteile an die be teiligten Gemeinden vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Jede   beteiligte   Gemeinde   kann   gegen   den   Verteilungsplan   innert   30   Tagen seit der Eröffnung Einsprache erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Gegen   den   Einspracheentscheid   der   kantonalen   Steuerverwaltung   kann   bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern Rekurs erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Aufteilung der vom Kanton Bern an Frankreich zu leistenden Vergütung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die für bernische Grenzgängerinnen und Grenzgänger mit Arbeitsort in Frank reich an Frankreich zu leistende Vergütung wird von der von Frankreich zu leis tenden Vergütung in Abzug gebracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            Ausnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Übersteigt   die  Anzahl   der   bernischen   Grenzgängerinnen   und   Grenzgänger gemessen   an   der  Anzahl   französischer   Grenzgängerinnen   und   Grenzgänger die Grenze von 20 Prozent, ist die an Frankreich zu leistende Vergütung dem Kanton   und   den   Wohnsitzgemeinden   der   bernischen   Grenzgängerinnen   und Grenzgänger im Verhältnis zwei zu eins zu belasten. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die   Belastung   der   beteiligten   Wohnsitzgemeinden   erfolgt   im   Verhältnis   der von   bernischen   Grenzgängerinnen   und   Grenzgängern   erzielten   Nettoerwerb seinkünfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            Zuständigkeit und Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Summe der Nettoerwerbseinkünfte gemäss Artikel 11 Absatz 2 ist durch die   kantonale   Steuerverwaltung   unter   Mitwirkung   der   Gemeinden   mit   berni schen Grenzgängerinnen und Grenzgängern zu erheben. Artikel 9 gilt sinnge mäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die   kantonale   Steuerverwaltung   bezieht   nach  Ablauf   der  Einsprachefrist   bei den betroffenen bernischen Gemeinden den von ihnen geschuldeten Anteil der an Frankreich zu leistenden Vergütung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 669.811.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            Aufhebung eines Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Verordnung vom 27. April 1988 betreffend die schweizerisch-französische Vereinbarung über die Besteuerung der Erwerbseinkünfte von Grenzgängerin nen und Grenzgängern (BSG 669.811.1) wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft und gilt erstmals für die Er hebung der Bruttolohnsumme für das Kalenderjahr 2009. Bern, 28. Oktober 2009 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Käser Der Staatsschreiber: Nuspliger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            669.811.1 6 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.10.2009 01.01.2010 Erlass Erstfassung 09-134
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.04.2011 01.07.2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Abs. 1
                            geändert 11-40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 669.811.1 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 28.10.2009 01.01.2010 Erstfassung 09-134
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Abs. 1
                            06.04.2011 01.07.2011 geändert 11-40