Festlegung der Unterrichtssprache an den Berufsschulen
                            Festlegung der Unterrichtssprache an  den Berufsschulen  Vom 14. Dezember 1989 (Stand 1. Februar 1990)  Das Erziehungs-Departement des Kantons Solothurn  gestützt auf § 4 des Gesetzes über die Berufsbildung und die Erwachsenen  -  bildung vom 1. Dezember 1985
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  verfügt:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1  An den Berufsschulen ist der Unterricht im Klassenverband grundsätzlich  in Schriftdeutsch zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1  Das Kantonale Amt für Berufsbildung kann, auf Antrag der Rektorenkon  -  ferenzen der Gewerblich-industriellen Berufsschulen und der Kaufmänni  -  schen Berufsschulen, Ausnahmen bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1  Das Berufsschulinspektorat und die Rektorate der Berufsschulen sind mit  dem Vollzug beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            1  Diese Verfügung tritt am 1. Februar 1990 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  416.111  .  GS 91, 554
                        
                        
                    
                    
                    
                
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