Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Uri und Glarus über die Ausübung der Fischerei im Staubecken des Fätschbachwerks auf dem Urnerboden
                            VI E/331/5  Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen  Uri und Glarus über die Ausübung der Fischerei im  Staubecken des Fätschbachwerks auf dem Urnerboden  Vom 3. Januar 2006 (Stand 1. Januar 2006)  Die Kantone Uri und Glarus vereinbaren:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Fischereiberechtigung
                            1  Zur Ausübung der Fischerei im Staubecken des Fätschbachwerks auf dem  Urnerboden sind die Inhaberinnen und Inhaber eines Urner oder Glarner Fi  -  scherpatentes berechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abgrenzung der Fischereiberechtigung
                            1  Die Grenzen der gegenseitigen Fischereiberechtigung bilden einerseits die  Staumauer,  anderseits  die  Eigentumsgrenze der NOK,  bezeichnet  durch  Marksteine. Die Grenze der Fischereiberechtigung der Glarner Fischerinnen  und Fischer gegen den Urnerboden wird gebildet durch die Linie zwischen  den letzten Marksteinen auf beiden Ufern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Fanggeräte und Fangmethoden
                            1  Erlaubt ist das Fischen vom Ufer aus mit einer von der Hand geführten  Angelrute je Patentinhaberin oder Patentinhaber, unter Verwendung eines  natürlichen oder künstlichen Köders, nämlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  das Fliegenfischen mit maximal einer Fliege, Nymphe oder Strea  -  mer, mit oder ohne Schwimmkörper;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  das Grund- oder Zapfenfischen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  das Spinnfischen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Folgende Fangmethoden oder -geräte sind verboten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Verwendung von lebenden oder toten Köderfischen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Verwendung von Angeln mit Widerhaken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Schonzeiten
                            1  Die Ausübung der Fischerei ist vom 1.  Mai bis 30.  September erlaubt. Wäh  -  rend dieser Zeit gelten keine besonderen Schontage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 5 Fangmindestmass für Forellen
                            1  Das Fangmindestmass für Forellen beträgt 25  cm, gemessen von der Kopf  -  spitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen.  SBE IX/6 273  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI E/331/5
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Tagesfangbeschränkung
                            1  Im Tag dürfen insgesamt nicht mehr als sechs Fische gefangen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Fischbesatz
                            1  Der Fischbesatz wird zwischen den zuständigen Amtsstellen der Kantone  Uri und Glarus abgesprochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Ergänzende Vorschriften
                            1  Im Übrigen gelten für die Ausübung der Fischerei die einschlägigen Fische  -  reivorschriften der Kantone Uri und Glarus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Strafbestimmungen
                            1  Übertretungen der Fischereivorschriften im Staubecken des Fätschbach  -  werks auf dem Urnerboden werden von der zuständigen Behörde desjeni  -  gen Kantons geahndet, in dem die Übertretung erfolgt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Strafbestimmungen richten sich nach dem kantonalen Fischereirecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Dauer und Kündigung der Vereinbarung
                            1  Die Vereinbarung gilt auf unbestimmte Dauer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf  das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Der Vertrag zwischen den Kantonen Uri und Glarus vom 2.  August 1977  über die Ausübung der Fischerei im Staubecken des Fätschbachwerks auf  dem Urnerboden wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Inkrafttreten
                            1  Diese Vereinbarung tritt am 1.  Januar 2006 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist vom Bund zu genehmigen  1  )  .  1)  Genehmigt vom Bundesrat am 27. Februar 2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
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