Verordnung über den Ansatz der Prämien und der Zuschlagsprämien der Gebäudeversicherung für 2018
                            Verordnung  vom  5. Dezember 2017  über den Ansatz der Prämien und der Zuschlagsprämien  der Gebäudeversicherung für 2018  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt  auf  die  Artikel  45  ff.  des  Gesetzes  vom  6.  Mai  1965  über  die  Versicherung der Gebäude gegen Brand und andere Schäden;  gestützt  auf  den  Beschluss  vom  19.  Oktober  1971  betreffend  die  Ansätze  der Zuschlagsprämien der Brandversicherung für Spezialrisiken, f  ür 1971  ;  gestützt   auf   die   Stellungnahme   des   Verwaltungsrats   der   Kantonalen  Gebäudeversicherung  (KGV);  in Erwägung:  Gemäss  Artikel  45  des  Gesetzes  vom  6.  Mai  1965  über  die  Versicherung  der  Gebäude  gegen  Brand  und  andere  Schäden  bezieht  die  KGV  von  den  Versicherten  eine  jährliche  Prämie  und    einen  Beitrag  in  Promille  des  versicherten    Wertes,    deren    Ansatz    je    nach    Gebäudeklasse    und  Spezialrisiken variiert.  Laut   Artikel   46   werden   die   Gebäude   gemäss   den   unterschiedlichen  Brandgefahren,    denen    sie    je    nach    Eigenschaften    der    verwendeten  Materialien ausgesetzt sind, in drei Versicherungsklassen eingeteilt.  In  Ar  tikel  47  wird  bestimmt,  dass  die  Eigentümer  von  Gebäuden  mit  Spezialrisiken  eine  Zuschlagsprämie  und    einen  Beitrag  entrichten  müssen.  Das  Verzeichnis  dieser  Risiken  und  die  entsprechenden  Zuschlagsprämien  wurden 1971 mit Beschluss des Staatsrats festgelegt  .  Für 2018 ist keine Erhöhung der Prämienansätze vorgesehen.  Die  Prämienansätze  und  die  Beiträge  für  2018  bleiben  gegenüber  2017  unverändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2017  2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  für Gebäude der Klasse 1 (unbrennbar)  0,42  ‰  0,42  ‰
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  für Gebäude der Klasse 2 (gemischt)  0,52  ‰  0,52  ‰
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  für Gebäude der Klasse 3 (brennbar)  0,62  ‰  0,62  ‰
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der    Verwaltungsrat    der    KGV    beantragt    zudem,    die    Ansätze    der  Zuschlagsprämien,   die   im   Staatsratsbeschluss   vom   19.   Oktober   1971  festgelegt werden, für 201  8  beizubehalten und die Prämie und den Beitrag  auf mindestens 10 Franken festzusetzen; in diesem Betrag sind die Prämie,  der  Beitrag  für  die  Verhütung,  die  Verwaltungskosten  der  Police  und  der  Eidgenössische Stempel enthalten.  Auf Antrag der Sicherheits  - un  d Justizdirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Die Prämienansätze der Versicherung der Gebäude gegen Brand und andere  Schäden  und  der  Beitrag  für  die  Verhütung  werden  für  das  Jahr  2018  wie  folgt festgesetzt:  a)   für Gebäude der Klasse 1 (unbrennbar)  0,42   ‰  b)   für G  ebäude der Klasse 2 (gemischt)  0,52   ‰  c)   für Gebäude der Klasse 3 (brennbar)  0,62   ‰
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Die  Ansätze  der  Zuschlagsprämien  für  Spezialrisiken  richten  sich  wie  bisher  nach  dem  Beschluss  vom  19.  Oktober  1971  betreffend  die  Ansätze  der Zuschlagsprämien der B  randversicherung für Spezialrisiken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Die Prämie und der Beitrag werden auf mindestens 10 Franken festgesetzt;  in  diesem  Betrag  sind  ebenfalls  die  Verwaltungskosten  der  Police  und  der  Eidgenössische Stempel enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Die   Prämien   und  Zuschlagsprämien   sowie   die   Beiträge   werden   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar bis 31. März 2018 erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.