Interkantonale Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten
                            Interkantonale Vereinbarung  über die Aufsicht sowie die Bewilligung und  Ertragsverwendung von interkantonal oder  gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten  Vom 7. Januar 2005 (Stand 1. Juli 2006)  Die Kantone,  gestützt auf die Art.  15,  16  und  34 des BG betreffend die Lotterien und die  gewerbsmässigen Wetten vom 8.  Juni  1923  1  )  ,  vereinbaren:  1. Allgemeine Bestimmungen – Gegenstand und Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1  Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Vereinbarung regelt die Aufsicht sowie die Bewilligung und die Er  -  tragsverwendung   von   interkantonalen   oder   gesamtschweizerisch   durchge  -  führten Lotterien und Wetten, die der Interkantonalen Vereinbarung betref  -  fend die gemeinsame Durchführung von Lotterien vom 26.  Mai  1937  2  )   oder  der Convention relative à la Loterie de la Suisse Romande vom 6.  Febru  -  ar  1985  3  )   unterstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2  Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese   Vereinbarung   bezweckt   die   einheitliche   und   koordinierte   Anwen  -  dung des Lotterierechts, den Schutz der Bevölkerung vor sozialschädlichen  Auswirkungen der Lotterien und Wetten sowie die transparente Verwendung  der Lotterie- und Wett-Erträge auf dem Gebiet der angeschlossenen Kanto  -  ne.  1)  SR  935.51  2)  3)  Art.  6 Convention
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3  Organe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Organe dieser Vereinbarung sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Lotterie- und Wettkommission;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Rekurskommission.  2.1. Fachdirektorenkonferenz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4  Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Fachdirektorenkonferenz   ist   oberstes   Vereinbarungsorgan.   Sie   setzt  sich zusammen aus je einem Regierungsvertreter jedes Kantons. Sie nimmt  folgende Aufgaben wahr:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  sie ist Depositärin der Vereinbarung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  sie wählt auf Vorschlag der Kantone die Lotterie- und Wettkommissi  -  on und bezeichnet deren Präsidentin oder Präsidenten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  sie wählt auf Vorschlag der Kantone die Rekurskommission und be  -  zeichnet deren Präsidentin oder Präsidenten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  sie genehmigt das Geschäftsreglement der Lotterie- und Wettkommis  -  sion sowie der Rekurskommission;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  sie genehmigt das Budget sowie den Geschäftsbericht und die von ei  -  ner unabhängigen Revisionsstelle geprüfte Jahresrechnung der Lotte  -  rie- und Wettkommission:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  sie genehmigt das Budget sowie den Geschäftsbericht und die Jahres  -  rechnung der Rekurskommission;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  sie genehmigt Leistungsverträge gemäss Art.  6  Abs.  3.  2.2. Lotterie- und Wettkommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5  Zusammensetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kommission besteht aus fünf Mitgliedern, wovon je zwei Mitglieder  aus der welschen und deutschen Schweiz sowie ein Mitglied aus der italie  -  nisch  sprachigen  Schweiz  stammen. Die  Wahl  erfolgt  für  eine Amtsdauer  von 4 Jahren, Wiederwahl ist möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommissionsmitglieder dürfen weder Mitglied eines Organs noch An  -  gestellte   von   Lotterie-   oder   Wettunternehmen,   Spielbanken,   Fabrikations-  und Handelsbetrieben der Spielbedarfsbranche oder von diesen nahestehen  -  den Unternehmen und Körperschaften sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6  Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kommission erlässt ein Geschäftsreglement, das von der Fachdirekto  -  renkonferenz zu genehmigen ist. Darin regelt sie insbesondere die Einzel  -  heiten ihrer Organisation, der Zuständigkeiten des Präsidiums und der Ent  -  schädigungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Kommission unterbreitet der Fachdirektorenkonferenz  jährlich einen  Geschäftsbericht   mit   revidierter   Jahresrechnung   und   einen   Budgetentwurf  zur Genehmigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kommission steht ein ständiges Sekretariat zur Seite. Sie kann dazu  mit Dritten Leistungsverträge abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  7  Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kommission ist Zulassungs- und Aufsichtsbehörde für Lotterien und  Wetten gemäss dieser Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kommission stehen im Übrigen alle Befugnisse zu, die nicht einem  anderen Organ zugewiesen sind.  2.3. Rekurskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  8  Zusammensetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Rekurskommission besteht aus fünf Mitgliedern, wovon je zwei Mit  -  glieder aus der welschen und deutschen Schweiz sowie ein Mitglied aus der  italienisch sprachigen Schweiz stammen. Die Wahl erfolgt für eine Amts  -  dauer von 4 Jahren, Wiederwahl ist möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommissionsmitglieder dürfen weder Mitglied eines Organs noch An  -  gestellte   von   Lotterie-   oder   Wettunternehmen,   Spielbanken,   Fabrikations-  und Handelsbetrieben der Spielbedarfsbranche oder von diesen nahestehen  -  den Unternehmen und Körperschaften sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  9  Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Rekurskommission erlässt ein Geschäftsreglement, das von der Fach  -  direktorenkonferenz   zu   genehmigen   ist.   Darin   regelt   sie   insbesondere   die  Einzelheiten ihrer Organisation, der Zuständigkeiten des Präsidiums und der  Entschädigungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Rekurskommission unterbreitet der Fachdirektorenkonferenz jährlich  einen   Geschäftsbericht   mit   Jahresrechnung   und   einen   Budgetentwurf   zur  Genehmigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  10  Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Rekurskommission ist letztinstanzliche interkantonale richterliche Be  -  hörde.  2.4. Anwendbares Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  11  Allgemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wo diese Vereinbarung keine Bestimmungen enthält und weder die einzel  -  nen   Vereinbarungsmitglieder   noch   die   Lotterie-   und   Wettkommission   zur  Regelung zuständig sind, gilt Bundesrecht analog.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  12  Publikationen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Publikationen der Vereinbarungsorgane erfolgen in allen offiziellen Publi  -  kationsorganen der von der Mitteilung betroffenen Kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  13  Verfahrensrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Soweit diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt, richtet sich das Ver  -  fahren   für   Verfügungen   und   andere   Entscheide   der   Vereinbarungsorgane  nachdem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG)  1  )  .  1)  SR  172.021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Bewilligung und Aufsicht von interkantonal oder  gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten  3.1. Bewilligungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  14  Zulassungsbewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Lotterien   und  Wetten  gemäss   dieser  Vereinbarung   bedürfen   einer   Zulas  -  sungsbewilligung der Lotterie- und Wettkommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  prüft die Gesuche und führt das Gesuchsverfahren durch,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  erlässt   die   Zulassungsverfügung   und   stellt   sie   vor   Eröffnung   den  Kantonen zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  15  Durchführungsbewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kantone entscheiden innert 30 Tagen nach Zustellung der Zulassungs  -  verfügung über die Durchführung auf ihrem Gebiet und stellen ihre Durch  -  führungsbewilligungen der Kommission zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit der Durchführungsbewilligung können die Kantone keine von der Zu  -  lassungsverfügung abweichenden spieltechnischen Bedingungen und Aufla  -  gen   verfügen.   Zulässig   sind   nur   zusätzliche   Bedingungen   und   Auflagen,  welche die von der Kommission verfügten Massnahmen zur Prävention ver  -  schärfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  16  Eröffnung der Bewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Kommission   eröffnet   der   Gesuchstellerin   die   Zulassungsverfügung  und Durchführungsbewilligungen derjenigen Kantone, in denen die Lotterie  oder Wette durchgeführt werden darf.  3.2. Spielsucht und Werbung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  17  Massnahmen zur Prävention von Spielsucht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kommission prüft vor Erteilung der Bewilligung das Suchtpotenzial  der Lotterie oder Wette und trifft die erforderlichen Massnahmen insbeson  -  dere im Interesse der Spielsuchtprävention und des Jugendschutzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Kommission   kann   die   Lotterie-   und   Wettunternehmen   verpflichten,  überall   wo   ihre   Lotterien   oder   Wetten   angeboten   werden,   Informationen  über   die   Spielsucht,   deren   Prävention   und   Behandlungsmöglichkeiten   zu  -  gänglich zu machen. Wo dies nicht zumutbar ist, können die Lotterie- und  Wettunternehmen  verpflichtet   werden   anzugeben,   wo  diese   Informationen  angefordert werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  18  Spielsuchtabgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Lotterie- und Wettunternehmen leisten den Kantonen eine Abgabe von  0,5 Prozent der in ihren Kantonsgebieten mit den einzelnen Spielen erziel  -  ten Bruttospielerträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kantone sind verpflichtet, die Abgaben zur Prävention und Spielsucht  -  bekämpfung einzusetzen. Sie können dabei zusammenarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  19  Werbung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für Lotterien und Wetten darf nicht in aufdringlicher Weise geworben wer  -  den. In der Werbung muss die Veranstalterin klar ersichtlich sein.  3.3. Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kommission überwacht die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften  und der Bewilligungsvoraussetzungen. Stellt sie Verstösse fest, trifft sie die  erforderlichen Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission kann die Ausübung von Aufsichtsaufgaben an die Kanto  -  ne delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kommission entzieht die Bewilligung, wenn die Voraussetzungen für  deren Erteilung nicht mehr erfüllt sind.  3.4. Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  21  Gebühren der Kommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kommission erhebt für ihre Tätigkeit kostendeckende Gebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gebühren bestehen aus:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  einer jährlichen Aufsichtsgebühr;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die jährliche Aufsichtsgebühr wird im Verhältnis des im entsprechenden  Jahres erzielten  Bruttospielertrags den Lotterie- und Wettveranstalterinnen  auferlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Gebühren   für   Verfügungen   und   Dienstleistungen   richten   sich   nach  dem Aufwand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  22  Gebühren der Kantone
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kantone erheben für ihre Tätigkeiten kostendeckende Gebühren für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  den Erlass der Durchführungsbewilligung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Ausübung der Aufsichtsaufgaben nach Art.  20  Abs.  2.  3.5. Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gegen Verfügungen und Entscheide der Vereinbarungsorgane, die gestützt  auf diese Vereinbarung oder auf deren Folgeerlasse getroffen werden, kann  bei der Rekurskommission Beschwerde erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verfahren vor der Rekurskommission richtet sich nach dem Verwal  -  tungsgerichtsgesetz des Bundes (VVG)  1  )  , soweit diese Vereinbarung nichts  anderes bestimmt. Bis Inkrafttreten des VVG sind die Bestimmungen des  VwVG analog anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verfahrenskosten der Rekurskommission sind in der Regel so festzule  -  gen, dass sie die Kosten decken. Ungedeckte Kosten der Rekurskommission  werden durch die Lotterie- und Wettkommission getragen.  4. Lotterie- und Wettfonds und Verteilung der Mittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  24  Lotterie- und Wettfonds
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jeder Kanton errichtet einen Lotterie- und Wettfonds. Die Kantone können  separate Sportfonds führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Lotterieveranstalterinnen   liefern   ihre   Reinerträge   in   die   Fonds   jener  Kantone, in denen die Lotterien und die Wetten durchgeführt worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kantone können einen Teil der Reinerträge vor der Verteilung in die  kantonalen Fonds für nationale gemeinnützige oder wohltätige Zwecke ver  -  wenden.  1)  Verwaltungsgerichtsgesetz, noch nicht in Kraft. Gemäss Planung nicht vor 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  25  Verteilinstanz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kantone bezeichnen die für Verteilung der Mittel aus den Fonds zu  -  ständige Instanz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  26  Verteilkriterien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kantone bestimmen die Kriterien, die die Verteilinstanz für die Unter  -  stützung gemeinnütziger und wohltätiger Projekte anwenden muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  27  Entscheide
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Ausrichtung von Beiträgen aus den  Fonds.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  28  Bericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die für die Verteilung zuständige Instanz veröffentlicht jährlich einen Be  -  richt mit folgenden Angaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  den Namen der aus den Fonds Begünstigten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Art der unterstützten Projekte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  der Rechnung der Fonds.  5. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  29  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald alle Kantone ihren Beitritt erklärt  haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Beitritt   ist   gegenüber   der   Fachdirektorenkonferenz   zu   erklären.   Sie  teilt das Inkrafttreten den Kantonen sowie dem Bund mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  30  Geltungsdauer, Kündigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vereinbarung gilt unbefristet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  kann mit einer  Frist von zwei Jahren auf  das Ende einer Amtsdauer  durch Mitteilung an die Fachdirektorenkonferenz gekündigt werden, frühes  -  tens auf das Ende des 10. Jahres seit Inkrafttreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kündigung eines Kantons beendet die Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  31  Änderung der Vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Auf  Antrag  eines  Kantons  oder   der  Lotterie-  und  Wettkommission   leitet  die   Fachdirektorenkonferenz   umgehend   eine   Teil-   oder   Totalrevision   der  Vereinbarung ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Änderung tritt in Kraft, sobald ihr alle Kantone zugestimmt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  32  Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zulassungsbewilligungen   von   interkantonalen   oder   gesamtschweizeri  -  schen Lotterien und Wetten sowie Beschlüsse über die Ertragsverwendung,  die   vor   Inkrafttreten   dieser   Vereinbarung   ausgesprochen   wurden,   bleiben  von dieser Vereinbarung unberührt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Durchführungsbewilligungen für nach bisherigem Recht bewilligte Lotte  -  rien und Wetten in Kantonen, in denen sie noch nicht durchgeführt worden  sind,   richten   sich   nach   dieser   Vereinbarung.   Gesuche   um   Erteilung   von  Durchführungsbewilligungen   sind   bei   der   Lotterie-   und   Wettkommission  einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   übrigen   Bestimmungen   dieser   Vereinbarung,   insbesondere   über   die  Spielsuchtabgabe, Werbung, Aufsicht und Gebühren, finden auch für beste  -  hende   Zulassungs-   und   Durchführungsbewilligungen   mit   Inkrafttreten   der  Vereinbarung Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Neue   Gesuche   und  Anträge   sowie   solche   über  Verlängerungen   oder   Er  -  neuerungen bestehender Bewilligungen und Beschlüsse, die nach Inkrafttre  -  ten   dieser   Vereinbarung   eingereicht   werden,   richten   sich   ausschliesslich  nach dieser Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  33  Verhältnis zu bestehenden interkantonalen Vereinbarungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Anwendung von dieser Vereinbarung widersprechen den Bestimmun  -  gen der Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchfüh  -  rung von Lotterien vom 26.  Mai  1937  1  )    sowie der Convention relative à la  Loterie de la Suisse Romande vom 6.  Februar  1985 wird ausgesetzt, solange  diese Vereinbarung in Kraft ist.  1)  BGS  942.415
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  07.01.2005  01.07.2006  Erlass  Erstfassung  [nicht angegeben]
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  07.01.2005  01.07.2006  Erstfassung  [nicht angegeben]