Kantonsratsbeschluss betreffend Beiträge für die Umstellung auf biologischen Landbau
                            Kantonsratsbeschluss betreffend Beiträge für die  Umstellung auf biologischen Landbau  Vom 26. September 1991 (Stand 1. Januar 2009)  Der Kantonsrat des Kantons Zug,  gestützt auf §  41  Bst.  b der Kantonsverfassung  1  )  ,  beschliesst:  1)  BGS  111.1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 1
                            )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 2
                            )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 3
                            )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 4
                            )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 5
                            )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 6
                            )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 7
                            )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 8
                            )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 9
                            )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Kontrollen
                            1  Das   Landwirtschaftsamt   ist   ermächtigt,    jederzeit   zu   überprüfen,   ob   die  Beitragsvoraussetzungen erfüllt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es kann Dritte mit Kontrollaufgaben und Abklärungen beauftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf Verlangen ist dem Landwirtschaftsamt und seinen Beauftragten Ein  -  blick in die betrieblichen Unterlagen zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Rückerstattung
                            1  Beiträge und Vorschüsse sind ganz oder teilweise zurückzuerstatten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  soweit sie zu Unrecht bezogen wurden;  1)  Hinfällig durch Zeitablauf (vgl. §  13  Abs.  2).  2)  Hinfällig durch Zeitablauf (vgl. §  13  Abs.  2).  3)  Hinfällig durch Zeitablauf (vgl. §  13  Abs.  2).  4)  Hinfällig durch Zeitablauf (vgl. §  13  Abs.  2).  5)  Hinfällig durch Zeitablauf (vgl. §  13  Abs.  2).  6)  Hinfällig durch Zeitablauf (vgl. §  13  Abs.  2).  7)  Hinfällig durch Zeitablauf (vgl. §  13  Abs.  2).  8)  9)  Hinfällig durch Zeitablauf (vgl. §  13  Abs.  2).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  wenn die Umstellung nicht innert 5 Jahren seit Bezug des Vorschusses  abgeschlossen ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  wenn der biologische Landbau vor Ablauf von 12 Jahren seit Beginn  der Umstellung wieder aufgegeben wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Rückerstattungspflichtig sind die Beitragsempfänger und ihre Rechtsnach  -  folger.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Landwirtschaftsamt setzt die Rückerstattungsbeträge fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Volkswirtschaftsdirektion kann in Härtefällen ganz oder teilweise auf  eine Rückforderung verzichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 * Rechtspflege
                            1  Die Rechtspflege richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in  Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz)  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Inkraftsetzung
                            1  Dieser Beschluss tritt unter Vorbehalt des Referendums gemäss §  34 der  Kantonsverfassung sofort in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die §§  1–9 dieses Beschlusses gelten bis zum 31.  Dezember 2001.  1)  BGS  162.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  26.09.1991  26.09.1991  Erlass  Erstfassung  GS 23, 885  28.08.2008  01.01.2009  § 12  totalrevidiert  GS 29, 933
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  26.09.1991  26.09.1991  Erstfassung  GS 23, 885
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 28.08.2008
                            01.01.2009  totalrevidiert  GS 29, 933