Beschluss des Regierungsrates betreffend Verbot der Verwendung von Tritium für hydrologische Untersuchungen
                            1 752.511 Beschluss des Regierungsrates betreffend Verbot der Verwendung von Tritium für hydrologische Untersuchungen vom 22.09.1971 (Stand 22.09.1971)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1 Tritium ist ein Radioisotop des Wasserstoffes mit einer Halbwertzeit von etwa zwölf Jahren. Der radioaktive Zerfall der Tritiumkerne erfolgt durch Emission ei nes schwachen Betateilchens mit einer Reichweite im Gewebe von wenigen tausendstel Millimetern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1 Seit 1953 enthält Regenwasser geringe aber gut messbare Mengen Tritium, das   aus   den   seit   dieser   Zeit   immer   wiederkehrenden   Wasserstoffbom ben-Explosionen frei wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Tritiumgehalt des Regenwassers wird in der Schweiz an verschiedenen Messstellen   monatlich   festgestellt.   Die   Messungen   zeigen   gesetzmässige, jahreszeitliche Schwankungen. Diese Messungen – in erster Linie zum Schut ze der Bevölkerung gedacht – bieten gleichzeitig die einmalige Möglichkeit, neben anderen Messgrössen die Verweildauer von Niederschlagswasser in den ober- und vor allem in den unterirdischen Gewässern zu messen. Solche Messungen können für die Grundwassererkundung im Rahmen der Wasser nutzung zu Trinkwasserzwecken von ausschlaggebender Bedeutung sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            1 Seit   einiger   Zeit   besteht   die   Tendenz,   Tritiummengen   für   hydrologische Zwecke zu verwenden. Mit dieser künstlichen Markierung von Wasserläufen ginge die unter Ziffer 2 genannte Messgrösse unwiederbringlich verloren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            1 Die bei künstlicher Markierung notwendige Tritiummenge kann zudem die ge sundheitsschädigenden Grenzwerte übersteigen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1971 d 311 | f 291
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            752.511 2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            1 Aus diesen Gründen und aus der Erkenntnis, dass für die Untersuchung von Wasserläufen eine grosse Zahl von mindestens ebenso geeigneten Markier stoffen zur Verfügung steht, erachtet es der Regierungsrat für notwendig, ge mäss Artikel 127 a des Gesetzes über die Nutzung des Wassers 1 ) in der Fas sung vom 6. Juni 1971 und von Artikel 114 in der Fassung vom 6. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1964, die Verwendung von Tritium für hydrologische Untersuchungen zu ver bieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            1 Dieser Beschluss ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen und tritt sofort in Kraft. Bern, 22. September 1971 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Schneider Der Staatsschreiber i. V.: Häusler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1) Aufgehoben durch G vom 23.11.1997 Wassernutzungsgesetz (WNG); BSG 752.41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 752.511 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 22.09.1971 22.09.1971 Erlass Erstfassung 1971 d 311 | f 291
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            752.511 4 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 22.09.1971 22.09.1971 Erstfassung 1971 d 311 | f 291