Beschluss betreffend Beitragsleistungen der Kantonalen Gebäudeversicherung an die Kosten für die Feuerschutz- und Feuerbekämpfungsmassnahmen
                            Beschluss  vom 29. Dezember 1967  betreffend Beitragsleistungen der Kantonalen  Gebäudeversicherung an die Ko  sten für die Feuerschutz-  und Feuerbekämpf  ungsmassnahmen  Der Staatsrat des  Kantons Freiburg  gestützt   auf   die   Verordnung   vo  m   29.   Dezember   1967   betreffend  Beitragsleistungen     an     die     Kosten     für     die     Feuerschutz-     und  Feuerbekämpfungsmassnahmen;  gestützt  auf  die  Verordnung  vom  29.  Dezember  1967  betreffend  die  Organisation,      den      Betrieb      und      die      Subventionierung      der  Feuerbekämpfungs-Stützpunkte;  gestützt    auf    das    Gutachten    des    Verwaltungsrates    der    Kantonalen  Gebäudeversicherungsanstalt;  auf Antrag der Direktion des Polizei- und Sanitätsdepartements,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Die  durch  die  Kantonale  Gebäudeversicherung  (die  Gebäudeversicherung)  für       die       Brandverhütungs-       und       Brandbekämpfungsmassnahmen  auszurichtenden Beiträge werden wie folgt festgesetzt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.      Hydrantenanlagen,      Netzerweiterungen      mit      einem      minimalen  dynamischen Druck von 3 Bar  a)   35 % für die Gemeinden;  b)   30 % für die Eidgenossenschaft und Private;  c)   40 % für den Staat Freiburg und seine Institutionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Hydrantenanlagen,  Netzerweiterungen  mit  einem  dynamischen  Druck  unter 3 Bar  a)   22 % für die Gemeinden;  b)   15 % für die Eidgenossenschaft und Private;  c)   28 % für den Staat Freiburg und seine Institutionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Installation eines ferngesteuerten Schiebers für die Brandschutzreserve
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 % einheitlicher Ansatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Automatisierung  der  Wasserversorgungs-Installationen,  im  Verhältnis  zum Inhalt der Behälter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 % einheitlicher Ansatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   Gedeckte Behälter für den direkten Bezug durch Motorspritzen  a)   32 % für die Gemeinden;  b)   25 % für die Eidgenossenschaft und Private;  c)   38 % für den Staat Freiburg und seine Institutionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.   Bachstauungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 % einheitlicher Ansatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.   Motorspritzen mit Zubehör, Schweizerfabrikat oder gemischt  a)   42 % für die Gemeinden;  b)   30 % für die Eidgenossenschaft und Private;  c)   48 % für den Staat Freiburg und seine Institutionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.   Motorspritzen mit Zubehör, ausländischer Fabrikate  a)   20 % für die Gemeinden;  b)   15 % für die Eidgenossenschaft und Private;  c)   24 % für den Staat Freiburg und seine Institutionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.   Periodische Revision der Motorspritzen, gemäss Vertrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40   %   einheitlicher   Ansatz,   unter   Ausschluss   der   Kosten   für  Reparaturen und Zubehörteile.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.   Kosten   für   den   Einsatz   einer   Nachbar-Motorspritze,   bei   einem  Schadenfall, für Spezialdienste
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40 % einheitlicher Ansatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11. Ausschliesslich für den Feuerwehrdienst bestimmte Motorfahrzeuge  a)   40   %   für   die   Gemeinden,   für   den   Staat   Freiburg   und   seine  Institutionen;  b)   20 % für die Eidgenossenschaft und Private.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12. Feuerwehr-Material und persönliche Ausrüstungen  a)   25 % für die Gemeinden;  b)   20 % für die Eidgenossenschaft und Private;  c)   29 % für den Staat Freiburg und seine Institutionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  bis  .    Lokale für Geräte und Material  a)   25 % für die Gemeinden;  b)   20 % für die Eidgenossenschaft und Private;  c)   29 % für den Staat Freiburg und seine Institutionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13. Feuerlöscher  a)   25 % für die Gemeinden;  b)   20 % für die Eidgenossenschaft und Private;  c)   29 % für den Staat Freiburg und seine Institutionen;  d)   50  %  für  das  Wiederauffüllen  der  Feuerlöscher,  welche  für  eine  Brandbekämpfung im Innern oder in der nächsten Umgebung eines  Gebäudes eingesetzt wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14. Installation von Wasserleitungen für Innenhydranten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 % einheitlicher Ansatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.  Feuerlöschposten  mit  Haspel,  vollständig  ausgerüstet,  Ansätze  gemäss  Rubrik 12, Material.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16. Automatische Feuermeldeanlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 % einheitlicher Ansatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17. Automatische Feuerlöschanlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 % einheitlicher Ansatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18. Automatische Telefon-Gruppenalarm-Zentralen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60  %  für  die  Installation  der  Zentrale,  für  die  Mutations-  und  Abonnementskosten der Zentrale.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19. Installation von Blitzableitern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  %  einheitlicher  Ansatz.  Für  Arbe  iten,  die  zwischen  dem  1.  Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2009 und 31. Dezember 2010 für freiwillig errichtete Installationen  ausgeführt werden, beträgt er jedoch 40 %, während der Ansatz von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 % für obligatorische Installationen anwendbar bleibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20. Bau von Brandmauern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  %  einheitlicher  Ansatz.  Für  Arbe  iten,  die  zwischen  dem  1.  Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2009 und 31. Dezember 2010 für freiwillig errichtete Installationen  ausgeführt werden, beträgt er jedoch 50 %, während der Ansatz von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 % für obligatorische Installationen anwendbar bleibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21. Elektronische Futtersonden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 % einheitlicher Ansatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22. Versicherung der Feuerwehrmänner
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  %  auf  den  Prämien,  welche  der  Hilfskasse  des  Schweizerischen  Feuerwehrverbandes bezahlt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23. Feuerwehrstützpunkte  a)   75 % für die Anschaffung der vollständig ausgerüsteten Geräte;  b)   50  %  des  Soldes  für  Teilnehmer  an  kantonalen  Kursen;  die  Kosten  für  den  Transport,  Verpflegung  und  Unterkunft  der  Teilnehmer  sowie  die  Organisations-  und  Instruktionskosten  gehen  zu  Lasten  der Gebäudeversicherung;  c)    100    %    für    Übungen,    welche    von    der    Gebäudeversicherung  angeordnet werden;  d)   100  %  für  den  Ersatz  der  Löschmittel  (Staub  und  Schaum  usw.),  welche   anlässlich   von   Übungen   verwendet   wurden,   die   unter
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8, Abs. 3 der Verordnung vom 29. Dezember 1967 über die
                            Feuerwehrstützpunkte fallen;  e)   25 % für die Gemeinden (Ansatz für Material, gemäss Ziff. 12) für  den  Ersatz  der  Löschmittel,  di  e  für  andere  Übungen  verwendet  wurden;  f)    50  %  des  Soldes  der  Pikett-Mannschaft  an  Samstagen,  Sonntagen  und   allgemeinen   Feiertagen.   Di  eser   Beitrag   wird   auf   einer  Tagesentschädigung    von    höchstens    10    Franken    pro    Mann  berechnet;  g)   50  %  für  die  periodische  Kontrolle  der  Geräte,  gemäss  Vertrag,  unter Ausschluss der Reparatur- und Ersatzteilkosten;  h)   100   %   für   die   Einsatzkosten   ausserhalb   der   Gemeinde   des  Stützpunktes, für das Löschen von   Gebäuden sowie von Fahrzeugen  auf     den     Kantons-     und     Gemeindestrassen.     Nur     der     im  Feuerwehrreglement   der   Stützpunktgemeinde   vorgesehene   Sold  darf verrechnet werden;  i)    30   %   für   den   Bau   oder   Umbau   von   Räumlichkeiten   für   die  Aufnahme von Geräten und Material der Stützpunkte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24-27. ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Die  Beiträge  werden  nur  auf  die  durch  den  Feuerschutz  verursachten  Mehrkosten berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Der  vorliegende  Beschluss  tritt  rückwirkend  auf  den  1.  Januar  1967  in  Kraft.    Er    ist    im    Amtsblatt    zu  veröffentlichen,    in    die    Amtliche  Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.