Verordnung über die Beurteilung, die Promotion und den Übertritt der Lernenden an der Volksschule
                            IV B/31/4  Verordnung über die Beurteilung, die Promotion und  den Übertritt der Lernenden an der Volksschule  (Promotionsverordnung)  Vom 23. November 2010 (Stand 1. Mai 2020)  Der Regierungsrat,  gestützt auf die Artikel  18  Absatz  4 sowie 47 des Gesetzes vom 6.  Mai 2001  über Schule und Bildung (Bildungsgesetz),  1  )  verordnet:  1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Diese Verordnung gilt für den Kindergarten, die Primarstufe und die Sekun  -  darstufe  I.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie gilt sinngemäss für die Sonderschulen sowie für Privatschulen und den  privaten Einzelunterricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über Aufnahme und Promotion an  der Kantonsschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Information der Erziehungsberechtigten
                            1  Die  Lernenden  und  die  Erziehungsberechtigten  werden  im   ersten  Quartal  durch die Klassenlehrperson über die Beurteilung, das Promotions- und das  Übertrittsverfahren informiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Klassenlehrperson lädt die Erziehungsberechtigten von Lernenden des  Kindergartens und der Primarstufe mindestens einmal jährlich sowie diejeni  -  gen von Lernenden der Sekundarstufe  I mindestens einmal pro Klassenzug  zu einem persönlichen  Gespräch  über die  schulische  Standortbestimmung  und die individuellen Lernfortschritte ihres Kindes ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Amtsgeheimnis
                            1  Lehrpersonen,   Schulleitungs-   und   Behördenmitglieder   unterstehen   auch  bezüglich der Beurteilung von Lernenden dem Amtsgeheimnis.  2. Beurteilung der Lernenden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Ganzheitliche Beurteilung
                            1  Die Beurteilung der Lernenden richtet sich nach den Zielen des Lehrplanes.  1)  GS  IV  B/1/3  SBE XI/7 484  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/31/4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   ganzheitliche   Beurteilung   umfasst   die   Sach-,   die   Selbst-   sowie   die  Sozialkompetenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abgabe von Zeugnissen; andere Berichtsformen
                            1  Gegen Ende des Kindergartens findet ein Übertrittsgespräch auf der Basis  eines standardisierten Beurteilungsbogens statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Lernenden der Primar- und Sekundarstufe erhalten am Ende jeden Se  -  mesters ein Zeugnis, das mit ihnen besprochen worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In den ersten fünf Jahren der Primarstufe kann das erste Semesterzeugnis  durch   ein   Gespräch   mit   den   Erziehungsberechtigten   oder   durch   einen  schriftlichen Bericht ersetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Inhalt der Zeugnisse
                            1  Die Sachkompetenz wird mit Noten von 6 bis 1 beurteilt, wobei auch halbe  Noten zulässig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Noten drücken aus, wie weit die Lernziele erreicht wurden und bedeu  -  ten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  6:   sehr   gut,   erfüllt   mehrheitlich   die   anspruchsvollen   Anforderun  -  gen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  5: gut, erfüllt teilweise die anspruchsvollen Anforderungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  4: genügend, erfüllt die grundlegenden Anforderungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  3: ungenügend, erfüllt die grundlegenden Anforderungen teilweise  nicht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  2: schwach, erfüllt die grundlegenden Anforderungen mehrheitlich  nicht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  1: sehr schwach, erfüllt die grundlegenden Anforderungen nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Selbst-  sowie die Sozialkompetenz wird mit den  Bezeichnungen sehr  gut, gut, genügend und ungenügend beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Auf   der   Sekundarstufe  I   werden   ungerechtfertigte   Absenzen   im   Zeugnis  eingetragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Gestaltung der Zeugnisse, besonderer Inhalt
                            1  Das Departement regelt die kantonal einheitliche Gestaltung der Zeugnis  -  formulare.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sind sonderpädagogische Massnahmen angeordnet worden, so kann das  Zeugnis in  Fällen  gemäss   Artikel  14  anstelle   von Noten  mit  einem  Hinweis  auf den Lernbericht oder auf eine allfällige Dispensation versehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Duplikate
                            1  Die Schule gewährleistet bis mindestens zehn Jahre nach Schulaustritt die  Ausfertigung von Duplikaten der Zeugnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann dafür kostendeckende Gebühren erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/31/4  3. Promotion der Lernenden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Promotionsformen
                            1  Es   wird   zwischen   definitiver   Promotion,   provisorischer   Promotion   und  Nichtpromotion unterschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Promotionsbedingungen
                            1  Promoviert wird, wer gestützt auf die ganzheitliche Beurteilung die Lernzie  -  le erreicht hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Promotion zählen in der Sachkompetenz die in den nachfolgenden  Bestimmungen aufgeführten Fach- bzw. Bereichsnoten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Lernenden   sind   unter   Vorbehalt   von   Absatz  1   definitiv   promoviert,  wenn sie die erforderlichen Noten bzw. Notensummen erreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Promotion auf der Primarstufe
                            1  Für   die   Promotion   zählen   in   der   Sachkompetenz   die   folgenden   vier   Be  -  reichsnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Sprache: Durchschnitt aller Sprachfächer, wobei Deutsch vierfach  zählt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Mathematik;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Mensch und Umwelt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Gestalten, Musik, Sport.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Lernenden sind unter Vorbehalt von Artikel  10  Absatz  1 definitiv promo  -  viert, wenn die Notensumme mindestens 16 beträgt und nicht mehr als ein  Bereich ungenügend ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Promotion auf der Sekundarstufe
                            I
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die Promotion zählen in der Sachkompetenz:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  an der Ober- und Realschule die folgenden vier Bereichsnoten:  1.  Sprache:     Durchschnitt     aller     Sprachfächer,     wobei  Deutsch doppelt zählt,  2.  Mathematik,  3.  Mensch und Umwelt,  4.  Gestalten, Musik, Sport;  5.  Lernende der Ober- und Realschule sind unter Vorbehalt  von   Artikel  10  Absatz  1   definitiv   promoviert,   wenn   die  Notensumme mindestens 16 beträgt und nicht mehr als  ein Bereich ungenügend ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  an der Sekundarschule die folgenden vier Bereiche:  1.  Sprache: Note Deutsch, Note Fremdsprachen  2.  Mathematik, wobei diese Note doppelt zählt,  3.  Mensch und Umwelt,  4.  Gestalten, Musik, Sport;  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/31/4  5.  Lernende  der Sekundarschule  sind  unter Vorbehalt  von  Artikel  10  Absatz  1 definitiv promoviert, wenn die Noten  -  summe mindestens 24 beträgt und nicht mehr als einer  der vier Bereiche ungenügend ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Provisorische Promotion; Nichtpromotion
                            1  Sind   die   Promotionsbedingungen   nicht   erfüllt,   werden   Lernende   proviso  -  risch promoviert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei provisorischer Promotion ist  die Rückversetzung oder die Versetzung  in einen  weniger anspruchsvollen Schultyp mit dem Einverständnis der Er  -  ziehungsberechtigten möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sind   beim   nächsten   Promotions-   resp.   Zeugnistermin   die   Promotionsbe  -  dingungen wiederum nicht erfüllt, erfolgt die Nichtpromotion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei   Nichtpromotion   werden   die   Lernenden   rückversetzt,   falls   nicht   statt  -  dessen sonderpädagogische Massnahmen oder die Versetzung in einen we  -  niger anspruchsvollen Typ besser geeignet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Sonderfälle der Promotion
                            1  Erscheinen die Gründe für das nicht Erreichen der Lernziele nicht bloss als  vorübergehend oder Folge einer Verzögerung, kann die Schulleitung für ein  -  zelne Fächer eine Lernzielanpassung oder einen Dispens anordnen. Die Ler  -  nenden verbleiben in diesen Fällen in ihrer Klasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten   bleibt   Artikel  20   betreffend   die   Durchlässigkeit   innerhalb  der  Sekundarstufe  I.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Promotionsantrag, Promotionsverfügung
                            1  Der Promotionsantrag an die Schulleitung erfolgt durch die Klassenlehrper  -  son nach Rücksprache mit allen beteiligten Lehrpersonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Antrag auf provisorische Promotion oder Nichtpromotion muss mit den  Lernenden und den Erziehungsberechtigten besprochen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schulleitung trifft über solche Anträge im ersten Semester spätestens  eine   Woche,   im   zweiten   Semester   spätestens   drei   Wochen   vor   Semester  -  schluss einen förmlichen Entscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Wechsel der Klasse ausserhalb der Promotion
                            1  Die Schulleitung bewilligt auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder der  -  gabung der Lernenden dies erlaubt. Ebenso ist die freiwillige Repetition zu  -  lässig; vorbehalten bleibt Artikel  17  Absatz  2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/31/4  4. Bestimmungen für die Sekundarstufe  I
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Übertrittsverfahren
                            1  Im Laufe des ersten Semesters der sechsten Klasse orientiert die Klassen  -  lehrperson   die   Erziehungsberechtigten   über   das   Übertrittsverfahren.   Mit  dem Zeugnis des ersten Semesters informiert sie die Erziehungsberechtig  -  ten darüber, welcher Schultyp der Sekundarstufe  I für ihr Kind grundsätzlich  geeignet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Repetition der sechsten Klasse ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gegen Ende des dritten Schulquartals entscheidet die Schulleitung auf An  -  trag der Lehrperson, welchem Schultyp die Lernenden zuzuweisen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Einspracheprüfung
                            1  Gehen die Erziehungsberechtigten mit dem Zuweisungsentscheid nicht ei  -  nig, so können sie ihr Kind innert zehn Tagen zur Einspracheprüfung anmel  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schulleitung entscheidet über die Zuteilung zum Schultyp gemäss dem  Resultat der Einspracheprüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Aufnahme in die Sekundarstufe
                            I
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Aufnahme in  das erste Semester erfolgt  provisorisch. Nichtpromotion  hat die Zuweisung in einen weniger anspruchsvollen Schultyp zur Folge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Durchlässigkeit, Repetition
                            1  Auf Antrag der Klassenlehrperson können Lernende in einen anspruchsvol  -  leren   Schultyp   versetzt   werden,   in   der   Regel   unter   Wiederholung   eines  Schuljahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kann   die   Klassenlehrperson   einem   Begehren   der   Erziehungsberechtigten  auf  einen  Wechsel  in einen  anspruchsvolleren  Schultyp nicht entsprechen,  so entscheidet die Schulleitung welchem Schultyp die Lernenden  zuzuwei  -  sen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gehen   die   Erziehungsberechtigten   mit   diesem   Entscheid   nicht   einig,   so  richtet sich das weitere Verfahren nach Artikel  18.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wer   die   Promotion   definitiv   nicht   erreicht,   wird   grundsätzlich   im   selben  Schultyp   rückversetzt.   Die   Versetzung   in   den   weniger   anspruchsvollen  Schultyp erfolgt, wenn eine Repetition keinen Erfolg verspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Abschluss der Sekundarstufe
                            I
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Am  Ende   des  ersten   Semesters   des   letzten  Schuljahrs   erfolgt   nur   in  den  Fällen   ein   Promotionsentscheid,   in   welchen   eine   provisorische   Promotion  voran ging.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/31/4  5. Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Verordnung tritt am 1.  August 2011 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie   ersetzt  die  Verordnung  vom   1.  August  2003   über  die  Beurteilung,   die  Promotion und den Übertritt der Lernenden an der Volksschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23
                            *   Sonderbestimmung während der COVID-19-Pandemie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In   Abweichung   von   Artikel  5   Absatz  2   werden   am   Ende   des   Schuljahres  2019/2020 Jahreszeugnisse ausgestellt. Das Zeugnis wird mit dem Hinweis  versehen,   dass   im   zweiten   Semester   nur   eingeschränkt   Präsenzunterricht  stattgefunden hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/31/4  Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE Fundstelle  21.04.2020  01.05.2020  Art. 23  eingefügt  SBE 2020 10  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/31/4  Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 21.04.2020
                            01.05.2020  eingefügt  SBE 2020 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
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