Kantonsratsbeschluss betreffend Beiträge an die Tourismusorganisationen «Zug Tourismus» und «Zentralschweiz Tourismus»
                            944.4  Kantonsratsbeschluss  betreffend Beiträge an die Tourismusorganisationen  «Zug Tourismus» und «Zentralschweiz Tourismus»  vom 29. Oktober 1998  1)  Der Kantonsrat des Kantons Zug,  gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung  2)  ,  beschliesst:  § 1  1  Der  Kanton  leistet  an  die  Basisfinanzierung  des  Vereins  «Zug  Tou-  rismus» einen jährlichen Beitrag von maximal Fr. 250 000.–.  2  Der  Kanton  leistet  an  den  Verein  «Zentralschweiz  Tourismus»  einen  jährlichen Beitrag von maximal Fr. 100 000.–.  3  Der Regierungsrat legt die jeweiligen Jahresbeiträge aufgrund der ent-  sprechenden Budgets und im Rahmen des Staatsvoranschlags fest.  § 2  1  Die Leistung des Jahresbeitrags an «Zug Tourismus» wird davon abhän-  gig gemacht, dass:  a)   «Zug Tourismus» den Beitrag gemäss einem Leistungsauftrag der Volks-  wirtschaftsdirektion für die Errichtung und den Betrieb einer Tourismus-  anlaufstelle in Zug und für das Basismarketing verwendet;  b)  der Kanton im Vorstand von «Zug Tourismus» vertreten ist.  2  Die  Leistung  des  Jahresbeitrags  an  «Zentralschweiz  Tourismus»  wird  davon abhängig gemacht, dass:  a)   «Zentralschweiz Tourismus» den Beitrag gemäss den Vorgaben der Zen-  tralschweizer Kantone verwendet;  1)  GS 26, 229  2)  BGS 111.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            944.4  b)  sich die übrigen Zentralschweizer Kantone ebenfalls angemessen an den  Aufwendungen beteiligen.  3  Die  Volkswirtschaftsdirektion  prüft  die  Voraussetzungen  für  die  Aus-  richtung der Beiträge.  § 3  Erbringen  «Zentralschweiz  Tourismus»  oder  «Zug  Tourismus»  die  ver-  langten Dienstleistungen nicht, kann der Regierungsrat die Beiträge reduzie-  ren, streichen oder an eine andere Organisation ausrichten, sofern diese die  Voraussetzungen gemäss § 2 des Beschlusses erfüllt.  § 4  Dieser Beschluss tritt unter Vorbehalt des Referendums am 1. Januar 1999  in Kraft und gilt bis 31. Dezember 2003.