Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche
                            1  Konkordat über die Gewährung  gegenseitiger Rechtshilfe zur  Vollstreckung öffentlich-rechtlicher  Ansprüche  Konk. vom 15./16. April und 13. Oktober 1970, 28. Oktober 1971  Art. 1.  Rechtshilfe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Konkordatskantone leisten sich gegenseitig Rechtshilfe zur Vollstrek-  kung  der  auf  öffentlichem  Recht  beruhenden  Ansprüche  auf  Geld-  oder  Sicherheitsleistung zugunsten des Kantons oder der Gemeinden sowie der  von ihnen errichteten Körperschaften, Anstalten und Zweckverbände.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Rechtshilfe  wird  im  Betreibungsverfahren  durch  die  Erteilung  der  definitiven Rechtsöffnung gewährt.  Art. 2.  Vollstreckbare Entscheide  Vollstreckbar     sind     rechtskräftige     Entscheide     oder     Verfügungen  (eingeschlossen  Steuerveranlagungen)  von  Verwaltungs-  und  Gerichtsbe-  hörden,  die  nach  der  Gesetzgebung  des  Kantons,  in  welchem  sie  erlassen  wurden,  im  Sinne  von  Artikel  80  Absatz  2  des  Bundesgesetzes  vom  11.  April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs einem gerichtlichen Urteil  gleichgestellt sind.  Art. 3.  Anforderungen an das Verfahren  Die  Vollstreckbarkeit  setzt  voraus,  dass  das  Verfahren  zur  Festsetzung  öffentlich-rechtlicher Ansprüche folgende Anforderungen erfüllte:  a)   der  Betriebene  muss  Gelegenheit  gehabt  haben,  sich  zur  Sache  zu  äussern,  eine  Einsprache  bei  der  verfügenden  Behörde  zu  erheben  oder  von  einem  andern,  die  Überprüfung  des  Sachverhalts  gewährlei-  stenden Rechtsmittel Gebrauch zu machen;  b)  der Betriebene muss auf das gegen den Entscheid oder die Verfügung  zulässige  ordentliche  Rechtsmittel,  die  Rechtsmittelinstanz  und  die  Rechtsmittelfrist aufmerksam gemacht worden sein.  Art. 4.  Nachweis der Vollstreckbarkeit  Dem Rechtsöffnungsrichter sind vorzulegen:  a)   eine  vollständige  Ausfertigung  der  Verfügung  oder  des  Entscheides  beziehungsweise ein Auszug aus dem Steuerregister;  b)   eine   Rechtskraftbescheinigung   der   Instanz,   bei   der   das   zulässige  Rechtsmittel einzulegen war, beziehungsweise eine Bescheinigung der  Steuerbehörde, dass die Steuerveranlagung rechtskräftig geworden ist;  c)   eine Bescheinigung der entscheidenden Behörde, dass die Anforderun-  gen an das Verfahren nach Artikel 3 erfüllt sind;  d)   die  gesetzlichen  Vorschriften,  aus  denen  sich  die  Gleichstellung  der  Verfügung  oder  des  Entscheides  mit  vollstreckbaren  gerichtlichen  Ur-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  teilen nach Artikel 80 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889  über Schuldbetreibung und Konkurs ergibt.  Art. 5.  Prüfung von Amtes wegen  Der  Rechtsöffnungsrichter  prüft  von  Amtes  wegen,  ob  die  Voraussetzun-  gen der Vollstreckbarkeit nach den Artikeln 2 und 3 gegeben sind.  Art. 6.  Einreden des Betriebenen  Dem Betriebenen stehen die folgenden Einreden zu:  a)   der  urkundliche  Beweis,  dass  die  Schuld  seit  Erlass  des  Urteils  getilgt  oder gestundet wurde;  b)   dass die Schuld verjährt ist;  c)    dass  die  kantonale  Behörde,  welche  den  Entscheid  erlassen  hat,  nicht  zuständig  war,  dass  der  Betriebene  nicht  gehörig  vorgeladen  wurde  oder nicht gesetzlich vertreten war;  d)  dass ihm der Entscheid nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise  eröffnet wurde.  Art. 7.  Beitritt und Rücktritt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Jeder  Kanton  kann  dem  Konkordat  beitreten.  Die  Beitrittserklärung  ist  dem  Eidgenössischen  Justiz-  und  Polizeidepartement  zuhanden  des  Bun-  desrates einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wenn  ein  Kanton  vom  Konkordat  zurücktreten  will,  so  hat  er  dies  dem  Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates  zu  erklären.  Der  Rücktritt  wird  mit  Ablauf  des  der  Erklärung  folgenden  Kalenderjahres rechtswirksam.  Art. 8.  Inkrafttreten  Das Konkordat tritt für die abschliessenden Kantone mit seiner Veröffent-  lichung  in  der  Sammlung  der  eidgenössischen  Gesetze  in  Kraft,  für  die  später beitretenden Kantone mit der Veröffentlichung ihres Beitritts in der  eidgenössischen Gesetzessammlung.  Art. 9.  Übergangsbestimmung  Mit dem Beitritt der Kantone zu diesem Konkordat fällt im gegenseitigen  Verhältnis  die  Anwendbarkeit  des  Konkordates  vom  18.  Februar  1911  betreffend  die  Gewährung  gegenseitiger  Rechtshilfe  zur  Vollstreckung  öffentlich-rechtlicher  Ansprüche  und  des  Konkordates  vom  29.  Juni  1945  betreffend  Rechtshilfe  zur  Vollstreckung  von  Ansprüchen  auf  Rückerstat-  tung von Armenunterstützungen dahin.  Genehmigung des Schweizerischen Bundesrates am 20. Dezember 1971.