Gebührentarif zum Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholhaltigen Getränken (Wirtschaftsgesetz)
                            Gebührentarif zum Gesetz über das  Gastgewerbe und den Handel mit  alkoholhaltigen Getränken  (Wirtschaftsgesetz)  Vom 25. Juni 1996 (Stand 1. Januar 1997)  Der Kantonsrat von Solothurn  gestützt auf § 372 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen  Zivilgesetzbuches vom 4. April 1954 (EGzZGB)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   und auf §§ 37 und 38 des  Gesetzes über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholhaltigen Ge  -  tränken vom 9. Juni 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom
                        
                        
                    
                    
                    
                12. März 1996
                            beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Gebühren für Verrichtungen
§ 1 Erteilung oder Entzug
                            1  Erteilung oder Entzug  a)  eines Gastgewerbepatentes: Fr.  250 bis 800  b)  eines   Patentes   für   den   Handel   mit   alkoholhaltigen   Getränken:  Fr.  100 bis 500  c)  einer Bewilligung für Nachtlokale: Fr.  250 bis 800  d)  einer Versandhandelsbewilligung: Fr.  100 bis 500
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Erweiterung
                            1  Erweiterung eines Patentes oder einer Bewilligung: Fr.  100
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Duplikate
                            1  Duplikate eines Patentes oder einer Bewilligung: Fr. 50
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Anlässe
                            1  Anlassbewilligung nach § 5 Gesetz: Fr.  20 bis 200 pro Tag
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Freinächte
                            1  Bewilligung zum Wirten über die Polizeistunde hinaus: Fr.  20 bis 50 pro  Stunde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  211.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BGS  513.81  .  GS 93, 997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Vorverlegung der Öffnungszeiten
                            1  Bewilligung zum Vorverlegen der Öffnungszeiten: Fr. 20 bis 50 pro Stun  -  de
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Jährliche Gebühren
§ 7 Grundsatz
                            1  Die jährliche Gebühr für patentpflichtige Gastgewerbebetriebe  (§ 37  Buchstabe a Gesetz) und für Verkaufsstellen von alkoholhaltigen Geträn  -  ken (§ 37 Buchstabe b Gesetz) beträgt 1 Promille des nach § 8 dieser Ver  -  ordnung massgebenden Umsatzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Bemessungsgrundlage
                            1  Soweit das Gesetz oder dieser Gebührentarif keine andere Bemessungs  -  grundlage festlegt, ist der in den letzten fünf Jahren erzielte durchschnitt  -  liche Umsatz, bei Neuerteilungen der voraussichtliche in den folgenden  fünf Jahren erzielte durchschnittliche Umsatz massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gebühren werden jeweils für die Dauer von fünf Jahren im voraus  festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Anpassung der Gebühren
                            1  Die Gebühren können während der fünfjährigen Periode angepasst wer  -  den, wenn sich der Umsatz um voraussichtlich dauernd mehr als 10% oder  mindestens um 30’000 Franken verändert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer die Gebühren anpassen lassen will, hat ein Gesuch zu stellen. Zudem  kann die Behörde die Gebühren jederzeit von sich aus anpassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Nachtlokalgebühr
                            1  Die Gebühr für Nachtlokale nach § 37 Absatz 2 Gesetz ist jeweils im vor  -  aus geschuldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Verkaufsstellen
                            1  Für Betriebe mit mehreren Warengattungen, die den Umsatz von alko  -  holhaltigen Getränken nicht feststellen können, wird die Gebühr nach Er  -  messen festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Versandhandel
                            1  Versandhandel in den Kanton: Fr.  300
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Subsidiäres Recht
                            1  Subsidiär  gelten  die   allgemeinen   Bestimmungen  des  Gebührentarifes  vom 24. Oktober 1979
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 88, 186 (BGS  615.11  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Schlussbestimmungen
§ 14 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Die Bestimmungen §§ 80-82 und 113 des Gebührentarifes vom 24. Okto  -  ber 1979
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   werden aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Inkrafttreten
                            1  Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten. Vorbehalten bleibt das fa  -  kultative Referendum.  Die Referendumsfrist ist am 10. Oktober unbenutzt abgelaufen.  Inkrafttreten am 1. Januar 1997.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 88, 186 (BGS  615.11  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3