Gebühr für die im kleinen Grenzverkehr erteilten Arbeitsbewilligungen
                            Gebühr für die im kleinen Grenzverkehr  erteilten Arbeitsbewilligungen  Vom 1. Juli 1957 (Stand 8. Mai 1979)  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  gestützt auf Artikel 8 Absatz 2 des Bundesratsbeschlusses vom 30. Dezem  -  ber 1955 über die Gebührenordnung zum Bundesgesetz über Aufenthalt  und Niederlassung der Ausländer, vorgängig des Erlasses einer speziellen  fremdenpolizeilichen Gebührenordnung, auf Antrag des Polizei-Departe  -  mentes  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 *
                            1  Die Gebühr für die im kleinen Grenzverkehr erteilten Grenzgängerbewil  -  ligungen an ausländische Arbeitskräfte beträgt pro Jahr 40 Franken und  für das Vierteljahr oder Bruchteile davon 10 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1  Diese Bestimmung ist seinerzeit mit der speziellen fremdenpolizeilichen  Gebührenordnung dem Kantonsrat zur Genehmigung vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1  Der Beschluss tritt mit Wirkung ab 1. Juli 1957 in Kraft.  GS 80, 159
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                08.05.1979 10.05.1979 § 1 totalrevidiert -
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                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 08.05.1979 10.05.1979 totalrevidiert -
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