Promotionsordnung der Pflegeschule Glarus für den Ausbildungsgang zur Fachangestellten Gesundheit FAGE
                            IV B/51/9/3  Promotionsordnung der Pflegeschule Glarus für den  Ausbildungsgang zur Fachangestellten Gesundheit  FAGE  Vom 20. April 2004 (Stand 7. Mai 2006)  Der Regierungsrat,  gestützt auf Artikel  7  Buchstabe  a des Reglements vom 20.  April 2004 der  Pflegeschule Glarus,  1  )  beschliesst:  1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Begriffe
                            1  Die oder der Fachangestellte Gesundheit wird nachfolgend als FAGE be  -  zeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unter dem Begriff «die Lernende» wird immer auch «der Lernende» ver  -  standen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Lehrvertrag
                            1  Die Pflegeschule Glarus schliesst mit der Lernenden vor Eintritt in die Aus  -  bildung einen Lehrvertrag ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Lehrvertrag ist durch das Amt für Berufsbildung zu genehmigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Probezeit
                            1  Die ersten drei Monate der Ausbildung gelten als Probezeit, während der  das Ausbildungsverhältnis beidseitig unter Einhaltung einer Kündigungsfrist  von sieben Tagen auf das Ende einer Arbeitswoche gekündigt werden kann;  über die Kündigung seitens der Pflegeschule Glarus entscheidet die Schul  -  kommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Leistungsbeurteilung während der Probezeit wird durch die Pflege  -  schule Glarus vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nach Abschluss der Probezeit führt die Pflegeschule Glarus mit Lernen  -  den, welche ein Leistungsdefizit aufweisen, ein Gespräch.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Entlassung
                            1  Beim Vorliegen schwerwiegender Gründe kann die Schulkommission die  sofortige Entlassung bzw. den Ausschluss aus der Ausbildung verfügen. Die  Schulkommission informiert die Fachstelle für Berufsbildung.  1)  GS VIII A/212/2; nun Art.  24  ff. Vollzugsverordnung Berufsbildung, GS  IV  B/51/3  SBE IX/2 76  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/51/9/3  2. Promotionsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Beurteilung des Bildungsstands während der Ausbildung
                            1  Der Bildungsstand der Lernenden wird während der Probezeit und in der  Regel halbjährlich durch die Pflegeschule Glarus festgehalten. Für seine Be  -  urteilung werden die Leistungen an den drei Lernorten (Pflegeschule Glarus,  Praktikumsort, überbetriebliche Kurse) herangezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beurteilung des Bildungsstands erfolgt in Form von schriftlichen,  mündlichen und praktischen Prüfungen sowie mittels Qualifikation der Ler  -  nenden in praktischen Ausbildungssituationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Erfüllungsnormen sind in den Qualifikationselementen umschrieben,  welche von der Schulleitung erlassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Leistungen werden mit den Noten 1-  6 bewertet. Die Noten 4 und höhe  -  re bezeichnen genügende Leistungen; Noten unter 4 bezeichnen ungenü  -  gende Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Massnahmen bei Nichterfüllung der geforderten Leistung
                            1  Werden die Erfüllungsnormen nicht erreicht, findet ein Gespräch zwischen  der Lernenden und der Schulleitung statt. Gemeinsam wird das weitere Vor  -  gehen festgelegt und anschliessend der Schulkommission und der Fachstel  -  le für Berufsbildung Bericht erstattet. Bei Minderjährigen wird die gesetzli  -  che Vertretung in Kenntnis gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei nochmaligem Ungenügen kann das Ausbildungsverhältnis auf Antrag  der Schulleitung durch die Schulkommission aufgelöst werden. In besonde  -  ren Fällen kann davon abgesehen werden, falls Aussicht darauf besteht,  dass die Ausbildungsziele erreicht werden. Die Fachstelle für Berufsbildung  wird informiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Qualifikationsverfahren
                            1  Das Qualifikationsverfahren erfolgt gemäss den Artikeln  16-22 der Bil  -  dungsverordnung vom 1.  Juli 2002 für die FAGE.  3. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            *   Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Rechtsschutz gegen Entscheide der Schulorgane richtet sich nach  dem Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz  1  )  .  1)  GS  IV  B/51/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/51/9/3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Inkrafttreten
                            1  Diese Promotionsbestimmungen treten auf Beginn des Schuljahres 2004 in  Kraft.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/51/9/3  Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE Fundstelle  21.03.2006  07.05.2006  Art. 8  totalrevidiert  SBE IX/7 383
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/51/9/3  Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE Fundstelle  Art. 8  21.03.2006  07.05.2006  totalrevidiert  SBE IX/7 383  5