Festlegung der Studiengänge an der Technikerschule des Kantons Solothurn (TS-SO)
                            1  Festlegung der Studiengänge an der  Technikerschule des Kantons Solothurn  (TS-SO)  KRB vom 25. Oktober 1995  Der Kantonsrat von Solothurn  gestützt  auf  §  2  Absatz  1  des  Gesetzes  über  die  Berufsbildung  und  die  Erwachsenenbildung vom 1. Dezember 1985
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom
                        
                        
                    
                    
                    
                28. August 1995
                            beschliesst:  I.  Der Kantonsratsbeschluss über die Technikerschule des Kantons Solothurn  vom 25. Januar 1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ) wird wie folgt geändert:  Ziffer 3 lautet neu:
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Der Regierungsrat legt die Ausbildungsrichtungen und die Dauer der
                            Ausbildung fest.  II.  Es  wird  davon  Kenntnis  genommen,  dass  ab  April  1996  an  der  TS-SO  die  folgenden Fachrichtungen angeboten werden:  −  Produktionstechnik (bisher)  −  Allgemeine Informatik (neu)  −  Elektronik (neu)  III.
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Ziffer I. dieses Beschlusses unterliegt dem fakultativen Referendum.
2. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
                            Die Referendumsfrist ist am 8. Februar 1996 unbenutzt abgelaufen  Inkrafttreten am 16. April 1996  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  BGS 416.111.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  GS 89, 424 (BGS 416.915).