Vereinbarung der Innerschweizer Kantone über Ausbildungen für Berufe des Gesundheitswesens
                            Vereinbarung der Innerschweizer Kantone über  Ausbildungen für Berufe des Gesundheitswesens  Vom 21. September 1998 (Stand 1. Januar 1999)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1  Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gestützt   auf   die   Grundsätze   der   Zusammenarbeit   in   der   Innerschweizer  Regierungskonferenz,   erklären   sich   die   der   Vereinbarung   beitretenden  Kantone bereit,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  im Bereich der Ausbildung für Berufe des Gesundheitswesens zusam  -  menzuarbeiten und durch die Bereitstellung eines angemessenen Aus  -  bildungsangebots den Berufsnachwuchs sicherzustellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Planung und Realisierung der Ausbildungsangebote unter Berück  -  sichtigung des Bedarfs der Vereinbarungskantone zu koordinieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die nötigen Praktikumsplätze sicherzustellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  zur   gegenseitigen   Leistungsabgeltung   einheitliche   Kantonsbeiträge  festzulegen und zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2  Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vereinbarung gilt für den Besuch von SRK-geregelten Ausbildungen  im Bereich des Gesundheitswesens durch Lernende mit Wohnsitz in einem  Vereinbarungskanton. Sie ist anwendbar für die Schulen gemäss Anhang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3  Kantonsbeiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Vereinbarungskantone   leisten   für   Lernende,   die   am   1.  Januar   eines  Jahres   eine   im   Anhang   II   aufgeführte   Schule   besuchen,   einen   jährlichen  Beitrag an die Betriebskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für   vergleichbare  Ausbildungen   gemäss  Anhang   II   werden   gleiche   Pau  -  schalbeiträge geleistet. Als vergleichbar gelten insbesondere Ausbildungen,  welche zu demselben Abschluss führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Beiträge   decken   die   durchschnittlichen   Nettobetriebskosten   der   ver  -  gleichbaren  Ausbildungen.   Nicht   berücksichtigt   wird   bei   der   Berechnung  ein allfälliger Saldo Ausbildungslöhne/Praktikumsentschädigungen. Die In  -  vestitions-   und   Kapitalfolgekosten   werden   vom   Standortkanton   oder   von  der Trägerschaft getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Höhe der Beiträge wird jährlich, gestützt auf die Vorjahres-Betriebs  -  rechnungen,   durch   die   Innerschweizer   Sanitätsdirektorenkonferenz   festge  -  legt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4  Zahlungspflichtiger Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der   Kanton,   in   welchem   sich   bei   Ausbildungsbeginn   der   massgebende  Wohnsitz gemäss Abs. 2 befindet, ist für die gesamte Dauer der Ausbildung  zahlungspflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als massgebender Wohnsitz gilt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Heimatkanton für Schweizer und Schweizerinnen, deren Eltern im  Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen; bei mehreren  Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose, die  elternlos   sind   oder   deren   Eltern   im   Ausland   wohnen;   vorbehalten  bleibt Bst. d;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  der   Kanton   des   zivilrechtlichen   Wohnsitzes   für   mündige   Ausländer  und Ausländerinnen, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland  wohnen; vorbehalten bleibt Bst. d;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  der Kanton, in dem mündige Lernende mindestens zwei Jahre unun  -  terbrochen   gewohnt   haben   und,   ohne   gleichzeitig   in  Ausbildung   zu  sein, finanziell unabhängig gewesen sind; als Erwerbstätigkeit gelten  auch die Führung eines Familienhaushaltes und das Leisten von Mili  -  tärdienst;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich bei Ausbildungsbeginn  der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern befindet, bzw. der Sitz der zu  -  letzt zuständigen Vormundschaftsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5  Vollzug und Rechnungstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Schulen   stellen   zu   Beginn   eines   Ausbildungsgangs   den   zahlungs  -  pflichtigen Kantonen eine Namensliste der aufgenommenen Lernenden zu  unter   Beilage   der   für   die   Prüfung   des   massgebenden   Wohnsitzes   nötigen  Wohnsitzbestätigungen.   Der   Kanton   kann   aufgrund   der   Überprüfung   des  Wohnsitzes die Zahlungspflicht innerhalb von 30 Tagen ablehnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Schulen   stellen   dem   zahlungspflichtigen   Kanton   jeweils   bis   zum  15.  Februar den Kantonsbeitrag in Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6  Rechnungsführung der Schulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Schulen führen ihre Jahresrechnung anhand der von der Innerschwei  -  zer Sanitätsdirektorenkonferenz erlassenen Rahmenvorgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schulen stellen der Koordinationskommission jährlich die Jahresrech  -  nung zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  7  Rechtsstellung der Lernenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vereinbarungskantone gewährleisten die rechtsgleiche Behandlung al  -  ler Lernenden mit Wohnsitz in einem der Vereinbarungskantone insbesonde  -  re hinsichtlich Aufnahme, Gebühren, Promotion sowie Diplomierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Lernende   aus  den Vereinbarungskantonen  entrichten  für   den   Besuch  der  Schulen   gemäss  Anhang   kein   Schulgeld.   Ihnen   können   jedoch  Anmelde-  oder Einschreibegebühren, Prüfungs- und Diplomgebühren, Materialkosten,  Kosten für Studienreisen und ähnliches belastet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Lernende aus Nichtvereinbarungskantonen können aufgenommen werden,  sofern genügend Praktikumsplätze ausserhalb der Vereinbarungskantone zur  Verfügung stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  8  Praktikumsplätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vereinbarungskantone sorgen für die Bereitstellung einer genügenden  Anzahl   von   den   SRK-Anforderungen   entsprechenden   Praktikumsplätzen.  Die   benötigten   Praktikumsplätze   im   Bereich   der  Akutpflege   werden   nach  Massgabe der Anzahl Spitalbetten auf die Spitäler verteilt. Die benötigten  Praktikumsplätze   im   Bereich   der   Langzeitpflege   und   anderer   Kategorien  werden nach Massgabe der Bevölkerungszahl auf die Kantone verteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  9  Richtlinien für Praktikumsentschädigungen und  Ausbildungslöhne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Innerschweizer   Sanitätsdirektorenkonferenz   erlässt   Richtlinien   zur  einheitlichen Handhabung sowohl der Praktikumsentschädigungen als auch  der Ausbildungslöhne.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  10  Koordinationskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für den Vollzug dieser Vereinbarung setzt die Innerschweizer Sanitätsdi  -  rektorenkonferenz  eine  Koordinationskommission  ein.  Die  Vereinbarungs  -  kantone   sind   je   mit   einem  Mitglied,   die  Vereinbarungsschulen   zusammen  mindestens mit einem Mitglied vertreten, das von ihnen bezeichnet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Koordinationskommission obliegen insbesondere die folgenden Auf  -  gaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Überwachung des Vollzugs der Vereinbarung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Antragstellung an die Innerschweizer Sanitätsdirektorenkonferenz  in Fragen der Koordination sowie  der Planung und Realisierung der  Ausbildungsangebote;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Auswertung der Jahresrechnungen der Schulen und die Antragstel  -  lung zur Festlegung der Kantonsbeiträge zuhanden der Innerschweizer  Sanitätsdirektorenkonferenz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Erarbeitung und Nachführung der Verteilung der Praktikumsplätze  auf die Kantone;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die   regelmässige   Berichterstattung   an   die   Innerschweizer   Sanitätsdi  -  rektorenkonferenz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Bearbeitung weiterer, ihr von der Innerschweizer Sanitätsdirekto  -  renkonferenz übertragener Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  11  Änderung der Vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Aufnahme weiterer Kantone oder Schulen bedarf der Zustimmung al  -  ler Vereinbarungskantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  12  Kündigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Vereinbarung  kann  unter  Einhaltung  einer  Frist von  zwei  Jahren je  -  weils   auf   Ende   eines   Kalenderjahres   gekündigt   werden.   Eine   Kündigung  kann erstmals auf Ende des fünften Beitrittsjahres erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtungen aus  dieser Vereinbarung bezüglich der zum Zeitpunkt des Austritts bereits auf  -  genommenen oder in Ausbildung stehenden Lernenden bis zum Abschluss  der Ausbildung bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  13  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vereinbarung tritt auf den 1.  Januar  1999 in Kraft, sofern auf diesen  Zeitpunkt hin mindestens vier Kantone den Beitritt erklärt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 dieser Vereinbarung (Kantonsbeiträge) tritt auf den 1. Januar
                            2000  in   Kraft.   Für   das   Jahr  1999   gelten   die   für   das   Jahr  1998   festgesetzten  Kantonsbeiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit   dem   Inkrafttreten   dieser   Vereinbarung   wird   die   Vereinbarung   vom  26.  Oktober  1984 der Innerschweizer Kantone über Spitalschulen aufgeho  -  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  21.09.1998  01.01.1999  Erlass  Erstfassung  GS 26, 143
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  21.09.1998  01.01.1999  Erstfassung  GS 26, 143