Verordnung über die Förderung des ökologischen Ausgleichs
                            IX D/1/3  Verordnung über die Förderung des ökologischen  Ausgleichs  Vom 11. Juli 2002 (Stand 7. Mai 2006)  Der Regierungsrat,  gestützt   auf   Artikel   99   Buchstabe   b   der   Kantonsverfassung  1  )    und   Arti  -  kel  4  Absatz  1 des Einführungsgesetzes vom 7.  Mai 2000 zum Bundesgesetz  über die Landwirtschaft (Kantonales Landwirtschaftsgesetz; Einführungsge  -  setz)  2  )  ,  *  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Die Verordnung regelt den Vollzug der Förderung des ökologischen Aus  -  gleichs   in   der   Landwirtschaft   im   Sinne   der   Öko-Qualitätsverordnung  (Art.  4  Abs.  1 Einführungsgesetz).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 *
                            Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die allgemeinen Zuständigkeiten richten sich nach den Artikeln  3 und 3a  der Land- und Alpwirtschaftsverordnung  3  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement für Volkswirtschaft und Inneres (Departement) setzt die  Anforderungen an den ökologischen Ausgleich fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Abteilung Landwirtschaft obliegt der Vollzug der Förderung des ökolo  -  gischen   Ausgleichs.  Sie entscheidet  über  die  Beitragsgewährungen und  über allfällige Beitragskürzungen. Sie zieht dafür die kantonale Fachstelle für  Natur- und Landschaftsschutz und soweit nötig andere interessierte Verwal  -  tungsbehörden bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Örtlicher Anwendungsbereich
                            1  Die Förderung des ökologischen Ausgleichs durch Beiträge bezieht sich
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 *
                            Gesuchseinreichung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gesuche um Beiträge sind der Abteilung Landwirtschaft schriftlich einzu  -  reichen. Diese bestimmt im Rahmen der Vorgaben des Bundes die Form  und die Frist der Gesuchseinreichung sowie des allfälligen Rückzugs eines  Gesuchs.  1)  GS  I  A/1/1  2)  GS  IX  D/1/1  3)  GS  IX  D/1/2  SBE IX/3 165  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IX D/1/3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            *   Gesuchsprüfung und Kontrolle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Abteilung Landwirtschaft prüft die Beitragsberechtigung des Gesuch  -  stellers oder der Gesuchstellerin sowie bezüglich der angemeldeten Flä  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie führt nach den Vorgaben des Bundes die erforderlichen Kontrollen  durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Departement kann die Kontrollen Organisationen übertragen, die für  eine sachgemässe und unabhängige Kontrolle Gewähr bieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  An den Kosten des Kantons für die Gesuchsprüfung und die Kontrollen ha  -  ben sich die Gesuchsteller und die Gesuchstellerinnen bzw. die Bewirt  -  schafter und Bewirtschafterinnen angemessen zu beteiligen. Das Departe  -  ment regelt die Kostenbeteiligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            *   Kürzung und Verweigerung der Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Voraussetzungen für eine Kürzung oder Verweigerung der Beiträge ent  -  sprechen denjenigen des einschlägigen Bundesrechts. Das Departement er  -  lässt Richtlinien über das Ausmass der Beitragskürzungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 5.  Mai 2002 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IX D/1/3  Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE Fundstelle  21.03.2006  07.05.2006  Ingress  geändert  SBE IX/7 410  21.03.2006  07.05.2006  Art. 2  totalrevidiert  SBE IX/7 410  21.03.2006  07.05.2006  Art. 4  totalrevidiert  SBE IX/7 410  21.03.2006  07.05.2006  Art. 5  totalrevidiert  SBE IX/7 410  21.03.2006  07.05.2006  Art. 6  totalrevidiert  SBE IX/7 410  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IX D/1/3  Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE Fundstelle  Ingress  21.03.2006  07.05.2006  geändert  SBE IX/7 410
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 21.03.2006
                            07.05.2006  totalrevidiert  SBE IX/7 410
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 21.03.2006
                            07.05.2006  totalrevidiert  SBE IX/7 410
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 21.03.2006
                            07.05.2006  totalrevidiert  SBE IX/7 410
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 21.03.2006
                            07.05.2006  totalrevidiert  SBE IX/7 410
                        
                        
                    
                    
                    
                
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