Reglement über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Vorschulstufe und der Primarstufe
                            1  Reglement über die Anerkennung von  Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der  Vorschulstufe und der Primarstufe  vom 10. Juni 1999  Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK),  gestützt auf die Artikel 2, 4 und 6 der Interkantonalen Vereinbarung über  die  Anerkennung  von  Ausbildungsabschlüssen  vom  18.  Februar  1993  (Di-  plomvereinbarung) und auf das EDK-Statut vom 3. März 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ),  beschliesst:  I. Allgemeine Bestimmungen  Art. 1.  Grundsatz  Kantonale oder kantonal anerkannte Hochschuldiplome für Lehrkräfte der  Vorschul-  und/oder  Primarstufe  werden  von  der  EDK  anerkannt,  wenn  sie  die in diesem Reglement festgelegten Mindestanforderungen erfüllen.  Art. 2.  Geltungsbereich  Dieses Reglement bezieht sich auf Lehrdiplome, die  a)  den Abschluss der Ausbildung an einer Hochschule bezeugen,  b)  die  Befähigung  zum  Unterricht  allein  auf  der  Vorschulstufe,  auf  der  Primarstufe oder auf beiden Stufen ausweisen,  c)  die Befähigung zum Unterricht in allen Fachbereichen (Generalistin/Ge-  neralist) oder in einem breiten Spektrum der Fachbereiche  (Fächergrup-  penlehrerin/Fächergruppenlehrer) ausweisen.  II. Anerkennungsvoraussetzungen  Art. 3.  Ziel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Ausbildungen  vermitteln  Wissens-  und  Handlungskompetenzen  für  die Bildung und Erziehung von Kindern auf der Vorschul- und/oder Primar-  stufe.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Totalrevision des EDK-Statuts vom 3.   März 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Ausbildungen befähigen die Diplomierten insbesondere,  a)  den  Bildungs-  und  Erziehungsauftrag  ganzheitlich  und  entsprechend  den individuellen Voraussetzungen der Kinder umzusetzen,  b)  den  Entwicklungsstand  und  das  Lernverhalten  der  Kinder  zu  erfassen  und sie mit geeigneten Massnahmen zu fördern,  c)  die Sozialisation der Kinder zu unterstützen,  d)  mit  anderen  Lehrpersonen,  der  Schulleitung,  den  Eltern  und  den  Be-  hörden zusammenzuarbeiten,  e)  an  der  Entwicklung  und  Realisierung  von  pädagogischen  Projekten  mitzuarbeiten und  f)  ihre Arbeit zu evaluieren und die eigene Weiter- und Zusatzausbildung  zu planen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Ausbildung  befähigt  die  diplomierten  Lehrkräfte  für  die  Vorschul-  stufe zusätzlich,  a)  die  Förderung  und  Erziehung  von  Vorschulkindern  zu  planen  und  un-  ter   Berücksichtigung   interdisziplinärer   Gesichtspunkte   zu   gestalten  und  b)  den  Kindern  einen  harmonischen  Übergang  in  die  Primarschule  zu  er-  möglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Ausbildung  befähigt  die  diplomierten  Lehrkräfte  für  die  Primarstufe  zusätzlich,  a)  den  Unterricht  im  Rahmen  der  geltenden  Lehrpläne  zu  planen  und  unter  Berücksichtigung  interdisziplinärer  Gesichtspunkte  zu  gestalten  und  b)  die schulischen Fähigkeiten und Leistungen der Kinder zu beurteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die Ausbildung verbindet Theorie und Praxis sowie Lehre und Forschung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    Das  Studium  erfolgt  aufgrund  eines  Studienplans,  der  vom  Kanton  oder  von  mehreren  Kantonen  erlassen  oder  genehmigt  wird.  Es  umfasst  insbe-  sondere  die  Bereiche  Erziehungswissenschaften  (einschliesslich  Aspekte  der  Sonderpädagogik  und  der  interkulturellen  Pädagogik),  Stufen-  und  Fachdidaktik, Fachausbildung und berufspraktische Ausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Art. 4.  Studienumfang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Studium umfasst  180 Kreditpunkte nach dem European Credit Trans-  fer  and  Accumulation  System  (ECTS).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Bei  einem  Vollzeitstudium  ent-  spricht dies einer Dauer von drei Jahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36–54 Kreditpunkte kommen der berufspraktischen Ausbildung zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Änderung vom 28. Oktober 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Änderung vom 28. Oktober 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Massgeblich sind die Richtlinien für die Umsetz  ung  der  Erklärung  von  Bologna  an   den   Fachhochschulen   und   den   Pädagogischen   Hochschulen   des   Fach-  hochschulrates vom 5. Dezember 2002 sowie die Richtlinien für die koordinierte  Erneuerung  der  Lehre  an  den  unive  rsitären  Hochschulen  der  Schweiz  im  Rah-  men  des  Bologna-Prozesses  (Bologna-Rich  tlinien)  der  Schweizerischen  Universi-  tätskonferenz vom 4. Dezember 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  Änderung vom 28. Oktober 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  Änderung vom 28. Oktober 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Bereits  absolvierte,  für  die  Erlangung  des  Diploms  relevante  Studienleis-  tungen,  insbesondere  eine  Ausbildung  als  Lehrkraft  einer  anderen  Stufe,  werden angemessen angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Wenn  auf  der  Sekundarstufe  II  zusätzlich  zur  Maturitätsausbildung  für  die  Erlangung  des  Diploms  relevante  Studienleistungen  im  Umfang  von  mindestens  einem  Jahr  erbracht  werden,  kann  der  Studienumfang  um  höchstens 60 Kreditpunkte reduziert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Art. 5.  Zulassungsvoraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Zulassung zum Studium erfordert eine gymnasiale Maturität, ein von  der  EDK  anerkanntes  Lehrdiplom  oder  den  Abschluss  einer  Fachhochschu-  le.  Berufsmaturandinnen  und  Berufsmaturanden,  welche  die  Ergänzungs-  prüfung  gemäss  dem  Passerellenreglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  bestanden  haben,  sind  wie  gymnasiale Maturandinnen und Maturanden zugelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zum Studium zugelassen werden können auch:  a)  Inhaberinnen und Inhaber einer anerkannten Fachmaturität für das Be-  rufsfeld Pädagogik und  b)  Inhaberinnen  und  Inhaber  eines  anerkannten  Fachmittelschulauswei-  ses,  eines  Diploms  einer  dreijährigen  anerkannten  Diplommittelschule  (DMS)  oder  einer  anerkannten  Handelsmittelschule  und  Berufsleute,  die  über  eine  Berufsmaturität  oder  einen  Abschluss  einer  mindestens  dreijährigen,  anerkannten  Berufsausbildung  mit  einer  mehrjährigen  Berufserfahrung  verfügen.  Diese  Kandidatinnen  und  Kandidaten  ha-  ben vor Studienbeginn im Rahmen einer Ergänzungsprüfung den Äqui-  valenznachweis  zur  Fachmaturität  für  das  Berufsfeld  Pädagogik  zu  er-  bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Führt  die  Ausbildung  ausschliesslich  zum  Diplom  für  die  Vorschulstufe,  können  auch  Inhaberinnen  und  Inhaber  eines  Diploms  einer  dreijährigen  anerkannten  Diplommittelschule  (DMS)  oder  eines  anerkannten  Fachmit-  telschulausweises zugelassen werden.  Art. 6.  Qualifikation der Dozentinnen und Dozenten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Dozentinnen und Dozenten verfügen über einen Hochschulabschluss  im zu unterrichtenden Fachgebiet, über hochschuldidaktische Qualifikatio-  nen sowie in der Regel über ein Lehrdiplom und Unterrichtserfahrung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vom Hochschulabschluss kann im Einzelfall insbesondere in den Bereichen  Stufen-  und  Fachdidaktik  abgewichen  werden,  sofern  die  fachliche  Eig-  nung auf andere Art nachgewiesen wird.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Änderung vom 28. Oktober 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Änderung vom 28. Oktober 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Reglement über die Anerkennung von Berufsmatu  ritätsausweisen für die Zulas-  sung  zu  den  unive  rsitären  Hochschulen  (Passerellenreglement)  vom  4.  März
                        
                        
                    
                    
                    
                2004.
                            4  )  Änderung vom 28. Oktober 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Art. 7.  Qualifikation der Praxislehrkräfte  Die  Praxislehrkräfte  verfügen  über  ein  Lehrdiplom  für  die  Vorschulstufe  und/oder  die  Primarstufe  sowie  über  eine  mehrjährige  Unterrichtstätig-  keit.  Art. 8.  Diplomreglement  Die  Hochschule  verfügt  über  ein  Diplomreglement,  das  vom  Kanton  oder  von  mehreren  Kantonen  erlassen  oder  genehmigt  ist.  Dieses  regelt  insbe-  sondere die Modalitäten für die Erteilung des Diploms und bezeichnet die  Rechtsmittel.  Art. 9.  Erteilung des Diploms  Das  Diplom  wird  aufgrund  mündlicher,  schriftlicher  und  praktischer  Leis-  tungsnachweise  während  und/oder  am  Ende  der  Ausbildung  erteilt.  Die  Beurteilung erstreckt sich insbesondere auf folgende Bereiche:  a)  die Erziehungswissenschaften,  b)  die Stufen- und Fachdidaktik,  c)  die Fachausbildung,  d)  die berufspraktische Ausbildung und  e)  die Diplomarbeit.  Art. 10.  Diplomurkunde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Diplomurkunde enthält:  a)  die  Bezeichnung  der  Hochschule  und  des  Kantons  bzw.  der  Kantone,  die das Diplom ausstellen oder anerkennen,  b)  Angaben zur Person der oder des Diplomierten,  c)  den Vermerk  d)  "Lehrdiplom für die Vorschulstufe" respektive  e)  "Lehrdiplom für die Prima  rstufe" respektive  f)  "Lehrdiplom für die Vorschulstufe und die Prima  rstufe",  g)  die Schuljahre, für welche das Diplom gilt,  h)  für  Fächergruppenlehrkräfte  zusätzlich  die  Fachbereiche,  für  welche  die Unterrichtsberechtigung gilt,  i)  die Unterschrift der zuständigen Stelle sowie  j)  den Ort und das Datum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  anerkannte  Diplom  trägt  zusätzlich  den  Vermerk:  "Das  Diplom  ist  schweizerisch  anerkannt  (Entscheid  der  Schweizerischen  Konferenz  der  kantonalen Erziehungsdirektoren vom ...)".  Art. 11.  Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Inhaberin oder der Inhaber eines anerkannten Diploms ist berechtigt,  a)  sich  "diplomierte  Lehrerin  für  die  Vorschulstufe  (EDK)"  oder  "diplo-  mierter  Lehrer  für  die  Vorschulstufe  (EDK)"  zu  bezeichnen,  wenn  eine  Ausbildung  als  Generalistin/Generalist  mit  Lehrberechtigung  auf  der  Vorschulstufe ausgewiesen wird,  b)  sich  als  "diplomierte  Lehrerin  für  die  Primarstufe  (EDK)"  oder  "diplo-  mierter  Lehrer  für  die  Primarstufe  (EDK)"  zu  b  ezeichnen,  wenn  eine
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Ausbildung  als  Generalistin/Generalist  mit  Lehrberechtigung  auf  der  Primarstufe ausgewiesen wird oder  c)  sich als "diplo  mierte Lehrerin für die Vorschul- und Primarstufe (EDK)"  oder "diplomierter Lehrer für die Vorschul- und Primarstufe (EDK)" zu  bezeichnen, wenn eine Ausbildung als Generalistin/Generalist mit Lehr-  berechtigung auf der Vorschul- und der Primarstufe ausgewiesen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wenn  eine  Ausbildung  als  Fächergruppenlehrkraft  ausgewiesen  wird,  so  ist  die  Inhaberin  oder  der  Inhaber  eines  anerkannten  Diploms  berechtigt,  sich als "diplomierte Fächergruppenlehrerin für die ...-stufe (EDK)", "diplo-  mierter Fächergruppenlehrer für die ...-stufe (EDK)", zu b  ezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Titelbezeichnungen im Rahmen der Bologna-Reform richten sich nach  dem Titelreglement der EDK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ).  III. Anerkennungsverfahren  Art. 12.  Anerkennungskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Begutachtung  der  Gesuche  um  Anerkennung  und  die  periodische  Überprüfung  der  Anerkennungsvoraussetzungen  ist  Aufgabe  einer  Aner-  kennungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Kommission  besteht  aus  höchstens  elf  Mitgliedern.  Die  Sprachregio-  nen der Schweiz müssen angemessen vertreten sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Vorstand der EDK ernennt die Mitglieder der Anerkennungskommis-  sion und regelt deren Vorsitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Das Sekretariat der EDK amtet als Geschä  ftsstelle der Anerkennungskom-  mission.  Art. 13.  Anerkennungsgesuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Anerkennungsgesuch  wird  vom  Kanton  oder  von  mehreren  Kanto-  nen an die EDK gerichtet. Dem Gesuch sind alle zur Überprüfung nötigen  Unterlagen beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Anerkennungskommission  prüft  das  Gesuch  und  stellt  der  EDK  den  Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie kann dem Unterricht und den Prüfungen beiwohnen und ergänzende  Unterlagen anfordern.  Art. 14.  Entscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Entscheid über die Anerkennung, die Ablehnung oder eine allfällige  Aberkennung obliegt dem Vorstand der EDK.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wird  die  Anerkennung  abgelehnt  oder  aberkannt,  sind  im  Entscheid  die  Gründe dafür darzulegen. Ausserdem sind jene Massnahmen festzuhalten,  die zu einer späteren Anerkennung führen könnten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Erfüllt ein Diplom die Anerkennungsvoraussetzungen dieses Reglementes  nicht  mehr,  stellt  der  Vorstand  der  EDK  dem  betreffenden  Kanton  oder  den  betreffenden  Kantonen  eine  angemessene  Frist  zur  Behebung  der  Mängel. Die Trägerschaft der Hochschule wird darüber orientiert.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Reglement  über  die  Benennung  der  Diplome  sowie  der  Weiterbildungsmaster  im Bereich der Lehrerinnen- und Lehrerbildung im Rahmen der Bologna-Reform  (Titelreglement) vom 28. Oktober 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Art. 15.  Verzeichnis  Die EDK führt ein Verzeichnis der anerkannten Diplome.  IV /  Art. 16. ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  V. Rechtsmittel  Art. 17.  Gegen  Entscheide  der  Anerkennungsbehörde  stehen  als  Rechtsmittel  die  staatsrechtliche  Klage  bzw.  die  staatsrechtliche  Beschwerde  an  das  Bun-  desgericht zur Verfügung (Artikel 10 Diplomvereinbarung).  VI.  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Übergangsbestimmungen
                            Art. 18.  Kantonale Diplome
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Kantonale oder kantonal anerkannte Diplome,  a)  die vor In-Kraft-Treten dieses Reglementes ausgestellt wurden oder  b)  die in einer Übergangsfrist von zehn Jahren nach In-Kraft-Treten dieses  Reglementes ausgestellt werden,  gelten nach der Anerkennung der ersten Lehrdiplome gemäss diesem Reg-  lement ebenfalls als anerkannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Inhaberinnen  und  Inhaber  eines  anerkannten  Diploms  gemäss  Ab-  satz  1  sind  berechtigt,  den  entsprechenden,  in  Artikel  11  Absatz  1  und  2  bezeichneten Titel zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Geschäftsstelle  der  Anerkennungskommission  stellt  auf  Verlangen  eine Bescheinigung über die Anerkennung aus.  Art. 19.  Qualifikation der Dozentinnen und Dozenten
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Absatz 1 gilt nur für Dozentinnen und Dozenten, die nach einer
                            Frist von fünf Jahren ab In-Kraft-Treten dieses Reglementes angestellt wer-  den.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  aufgehoben; Änderung vom 27. Oktober 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Änderung vom 28. Oktober 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Übergangsbestimmungen zu den Änderungen vom
28. Oktober 2005
                            1  )  Art. 20.   Diplomstudien nach bisherigem Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Hochschulen  dürfen  bis  spätestens  zwei  Jahre  nach  In-Kraft-Treten  der  Änderungen  vom  28.  Oktober  2005  mit  Diplomstudien  nach  bisheri-  gem Recht beginnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sofern  die  hochschulinternen  Regelungen  dies  vorsehen,  können  Studie-  rende,  die  ihr  Studium  nach  bisherigem  Recht  begonnen  haben,  dieses  nach  bisherigem  Recht  beenden.  Die  Hochschulen  können  eine  Überfüh-  rung  in  Studiengänge  nach  neuem  Recht  vorsehen,  wobei  den  Studieren-  den,  die  nach  bisherigem  Recht  begonnen  haben,  aus  einem  Wechsel  keine Nachteile erwachsen dürfen.  Art. 21.  Anerkennungsverfahren gemäss bisherigem Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Anerkennungsgesuche, die gemäss bisherigem Recht eingereicht wurden,  werden gestützt auf bisheriges Recht beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Anerkennungsgesuche,  die  bis  spätestens  zwei  Jahre  nach  dem  In-Kraft-  Treten  der  Änderungen  vom  28.  Oktober  2005  eingereicht  werden,  wer-  den auf Antrag nach bisherigem Recht beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Entscheide gemäss Absatz 1 und 2 enthalten Hinweise bezüglich der  im Hinblick auf eine Anpassung an das neue Recht zu vollziehenden Ände-  rungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Anerkennungsgesuche,  die  mehr  als  zwei  Jahre  nach  In-Kraft-Treten  der  Änderungen  vom  28.  Oktober  2005  eingereicht  werden,  werden  nach  neuem Recht beurteilt.  Art. 22.  Überprüfung der Anerkennungsentscheide
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Studiengänge,   deren   Diplome   der   EDK-Vorstand   gemäss   bisherigem  Recht anerkannt hat, sind innert fünf Jahren seit In-Kraft-Treten der Ände-  rungen  vom  28.  Oktober  2005  an  das  neue  Recht  anzupassen.  Die  vorge-  nommenen Anpassungen sind bei der Anerkennungskommission zur Über-  prüfung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ergibt  die  Überprüfung,  dass  die  geänderten  Studiengänge  dem  neuen  Recht  entsprechen,  beantragt  die  Anerkennungskommission  beim  Vor-  stand  die  Bestätigung  des  Anerkennungsentscheids.  Ergibt  die  Überprü-  fung,  dass  die  Anpassungen  ungenügend  sind,  wird  der  Bestätigungsent-  scheid mit Auflagen verknüpft.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Änderung vom 28. Oktober 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Änderung vom 28. Oktober 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Änderung vom 28. Oktober 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  Änderung vom 28. Oktober 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Inkrafttreten
                            Art. 23.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Dieses Reglement tritt am 1. August 1999 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Änderungen  vom  28.  Oktober  2005  treten  am  1.  Januar  2006  in  Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Reglement ist auf alle Kantone anwendbar, die der Diplomvereinba-  rung beigetreten sind.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Änderung vom 28. Oktober 2005.