Gesetz über die Trägerschaft des gymnasialen Unterrichts auf der Unterstufe
                            1  Gesetz über die Trägerschaft des  gymnasialen Unterrichts auf der  Unterstufe  Vom 1. April 1990  Der Kantonsrat von Solothurn  gestützt  auf  Artikel  71  Absatz  1  und  in  Ausführung  von  Artikel  105  Ab-  satz  1  der  Kantonsverfassung  vom  8.  Juni  1986  nach  Kenntnisnahme  von  Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom 18. April 1989
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1. Grundsatz
                            1    Gymnasialer  Unterricht  auf  der  Unterstufe  nach  den  Maturitätstypen  A  und B wird erteilt:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. an den Kantonsschulen Olten und Solothurn,
2. am Regionalen Gymnasium Laufental-Thierstein in Laufen.
                            2   Er kann Bezirksschulen übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Ausgestaltung  des  Unterrichts  richtet  sich  nach  der  einschlägigen  Gesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2. Bewilligung für gymnasialen Unterricht auf der Unterstufe an
                            Bezirksschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Gemeinden,  die  allein  oder  in  Verbindung  mit  andern  Gemeinden  an  ihren  Bezirksschulen  gymnasialen  Unterricht  auf  der  Unterstufe  anbieten,  bedürfen einer Bewilligung des Regierungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bewilligungen werden erteilt, wenn insbesondere  a)   die Schulwegverhältnisse dafür sprechen,  b)   auf Dauer Klassen mit angemessenem Bestand gewährleistet sind ,  c)   für  Schüler,  die  eine  Mittelschule  mit  Anschluss  an  die  Bezirksschule  besuchen wollen, eine ausreichende Vorbereitung sichergestellt ist und  d)  ein zweckmässiger Betrieb des gymnasialen Unterrichts auf der Unter-  stufe an den Kantonsschulen in Olten und Solothurn sowie am regiona-  len Gymnasium Laufental-Thierstein gewährleistet bleibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Regierungsrat  legt  das  Einzugsgebiet  für  den  Besuch  des  gymnasia-  len Unterrichts auf der Unterstufe fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3. Beiträge der Gemeinden
                            Die  Einwohnergemeinden  leisten  Beiträge  an  die  Aufwendungen  des  Kantons  im  Rahmen  des  gymnasialen  Unterrichts  auf  der  Unterstufe  (Typen A und B).  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  KRV 1989 S. 1115, 1213.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4. Kantonsbeiträge an Bezirksschulen mit gymnasialem Unterricht auf
                            der Unterstufe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Bieten  Bezirksschulen  gymnasialen  Unterricht  auf  der  Unterstufe  (Typus  A und B) an, erhalten sie vom Kanton einen Beitrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Beitrag richtet sich nach der Anzahl Schüler, die den Unterricht besu-  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Für  die  Berechnung  des  Beitrages  gilt  derselbe  Schulgeldansatz,  der  für  die Festsetzung der Gemeindebeiträge gemäss § 3 massgebend ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Besonderheiten  von  Bezirksschulen,  die  aus  regionalen  Gründen  Kandi-  daten  auf  den  Übertritt  an  ausserkantonale  öffentliche  Maturitätsschulen  der  Typen  A  und  B  vorbereiten,  sind  bei  der  Festlegung  des  Kantonsbei-  trages zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5. Kantonsbeiträge für die Ausbildung im 9. Schuljahr
                            1    Bezirksschulen,  die  aus  regionalen  Gründen  im  9.  Schuljahr  Kandidaten  auf  den  Übertritt  an  ausserkantonale  öffentliche  Maturitäts-  oder  Han-  delsschulen vorbereiten, erhalten vom Kanton einen Beitrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Beitrag  richtet  sich  nach  den  für  diesen  Unterricht  aufgrund  der  besonderen Stundentafel erforderlichen Besoldungskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6. Zuständigkeit
                            Der Kantonsrat regelt die wesentlichen Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7. Aufhebung bisheriger Bestimmungen
§ 10 Absatz 3 des Gesetzes über die Kantonsschule Solothurn vom
29. August 1909
                            1  ) wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8. Vollzug
                            Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9. Inkrafttreten
                            Dieses  Gesetz  tritt  nach  Annahme  durch  das  Volk  am  1.  August  1990  in  Kraft.  Publiziert im Amtsblatt vom 5. April 1990  _______________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  GS 84, 361 (BGS 414.111).