Erteilung einer Nachkonzession zur Ausnützung der Wasserkräfte des Luchsingerbaches
                            VII B/532/5  Erteilung einer Nachkonzession zur Ausnützung der  Wasserkräfte des Luchsingerbaches  (6.2.2013)  Vom 24. Juni 1947 (Stand 6. Februar 2013)  (Erlassen vom Landrat am 24.  Juni 1947)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Erteilte Konzession und Enteignungsrecht
                            1  Der Landrat des Kantons Glarus hat der Ortsgemeinde Glarus mit Be  -  schluss vom 25.  Juli 1941 die Konzession zur Ausnützung der Wasserkraft  des Luchsingerbaches,  einschliesslich des Kammbaches und der Zefer  -  zaunquellen, auf dem Gefälle zwischen der Wasserfassung auf Höhenkote  1031,00 m ü. M. (oberhalb des Hellbergbrückli) und der Einmündung des  Luchsingerbaches, evtl. des Unterwasserkanals der Projektvariante in die  Linth, erteilt, sowie die hiezu erforderlichen Enteignungsrechte nach der Ge  -  setzgebung des Kantons Glarus (vgl. Art. 2 des erwähnten Beschlusses).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Erweiterung der Konzession und deren Umfang
                            1  Der Landrat erweitert hiermit die bestehende Verleihung und erteilt der  Ortsgemeinde Glarus die Konzession zur Ausnützung der Wasserkraft des  Luchsingerbaches (Bösbächibaches) auf dem Gefälle zwischen der Wasser  -  fassung auf Höhenkote 1104,00 m ü. M. auf Bösbächi-Unterstafel und der  Höhenkote 1031,00 m ü. M. sowie die hiezu erforderlichen Enteignungsrech  -  te nach der Gesetzgebung des Kantons Glarus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der Nachkonzession sind inbegriffen die Anlage eines Ausgleichsbe  -  ckens im Brunnenberg (Höhenkote 1095,00  m  ü.  M.) und die Anlage einer  Hangzuleitung des Bösbächibaches zwischen der Kote 1104,00  m  ü.  M. und  dem Ausgleichsbecken 1095,00  m  ü.  M.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Ortsgemeinde Glarus wird das Recht eingeräumt, die von der Konzes  -  sion und der Nachkonzession umfasste Wasserkraft des Luchsingerbaches  nach dem einheitlichen Projekt vom 1.  November 1946 auszunützen, in Ab  -  änderung des ursprünglichen Ausbauprojektes. Im neuen Projekt inbegriffen  ist auch ein allfälliges Hilfspumpwerk in der Gegend des Hellbergbrückli  zwecks Ausnützung der Quellen und Bäche, deren Einführung in die Hang  -  zuleitung   des   Bösbächibaches   technisch   nicht   möglich   oder   nicht  wirtschaftlich ist.  N 11 657  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII B/532/5
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Baubeginn und Betriebseröffnung
                            1  In Übereinstimmung mit dem Beschluss des Regierungsrates vom 1.  Juli  1946, wonach die Frist für den Beginn des Ausbaues der II.  Stufe des Kraft  -  werkes Luchsingen um zwei Jahre erstreckt worden ist, wird der 25.  Juni  1948 als spätester Beginn des Ausbaues gemäss dem neuen Projekt vom  1.  November 1946 festgesetzt. Die Betriebseröffnung hat spätestens zwei  Jahre nach Baubeginn zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Falle Eintretens ausserordentlicher Verhältnisse  – Schwierigkeiten in der  Materialbeschaffung und Gewinnung von Arbeitskräften, grosse Teuerung –  ist der Regierungsrat, gestützt auf begründetes Ersuchen des Konzessions  -  nehmers, befugt, vorstehende Termine für Baubeginn und Betriebseröffnung  von sich aus zu verlängern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Allgemeine Bestimmungen
                            1  Die Bestimmungen des Konzessionsbeschlusses vom 25.  Juni 1941, aus  -  genommen die Artikel  1, 2 und 6 desselben, werden als integrierender Be  -  standteil dieser Nachkonzession erklärt und haben analoge Anwendung zu  finden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Betreffend die Verwendung der erzeugten elektrischen Energie (Art.  20)  werden die Bestimmungen eines von den Ortsgemeinden Glarus und Luch  -  singen zu treffenden Nach-Vertrages gleichfalls vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Dauer der Nachkonzession deckt sich mit derjenigen der ersterteilten  Konzession (Art.  3).  Konzessionsübertragungen: an die Werkbetriebe Glarus, LR 24. September  2003 per sofort (SBE 9. Bd. Heft 1 S. 18); an die Technischen Betriebe Gla  -  rus, LR 6. Februar 2013 per sofort (SBE 2013 4).
                        
                        
                    
                    
                    
                
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