Vereinbarung zwischen der Regierung des Kantons Glarus und den Kraftwerken Sernf-Niederenbach AG Schwanden (SN) über die Fischerei im Stausee in der Garichte und im Regulierweiher in der Höfliegg in Engi
                            VI E/332/1  Vereinbarung zwischen der Regierung des Kantons  Glarus und den Kraftwerken Sernf-Niederenbach AG  Schwanden (SN) über die Fischerei im Stausee in der  Garichte und im Regulierweiher in der Höfliegg in Engi  Vom 25. April 1945 (Stand 1. Januar 1946)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Artikel  21 der Konzession für die Ausnützung der Wasserkraft des Niede  -  renbaches oberhalb des Alpstegstafels bei Schwanden, erlassen vom Land  -  rat am 7.  März 1928  1  )  , und Artikel  21 der Konzession für die Ausnützung der  Wasserkraft des Sernf zwischen dem Bahnhof Engi-Vorderdorf und der  Wassergerechtigkeit der Textil AG vormals J. Paravicini in Schwanden vom  10.  Oktober 1928  2  )   werden mit Wirkung ab 1.  Januar 1946 aufgehoben. Die  SN verzichten auf ihre vom Bundesgericht anerkannten privaten Fischerei  -  rechte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das öffentliche Recht zur Fischerei im Stausee in der Garichte besteht mit  der Einschränkung, dass das Fischen nur vom Ufer aus mit der Angelrute  gestattet ist. Im Regulierweiher in Engi ist das Betreten der den SN gehören  -  den Werkanlagen verboten. Der Regierungsrat verpflichtet sich, diesem Ver  -  bot alle Nachachtung zu verschaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die SN sind berechtigt, sofern und soweit dies aus betrieblichen oder bau  -  lichen Gründen erforderlich ist, nach Verständigung der Polizeidirektion  3  )   das  Wasser der Staubecken ganz abzulassen, ohne für eine dadurch entstehen  -  de   allfällige   Beeinträchtigung   oder   Schädigung   der   Fischereiinteressen  ersatzpflichtig zu werden. Über die gänzliche Entleerung des Staubeckens  ist die Polizeidirektion, wenn möglich, vorgängig zu benachrichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die vom Pächter der SN für den Einsatz von Fischen gemachten Aufwen  -  dungen in der Höhe von 800  – 1000  Franken werden wettgeschlagen. Dafür  sind die SN bzw. ihr Pächter allein berechtigt, die bisherigen privaten Fi  -  schereirechte bis zum 31.  Oktober 1945 auszuüben.  1)  GS  VII  B/532/1  2)  GS  VII  B/532/2  3)  Ab LG 2006 Departement für Bau und Umwelt  N 9 512  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI E/332/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Verpflichtung der SN zur Zahlung der jährlichen Entschädigung von je
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200  Franken gemäss Artikel  21 der beiden eingangs genannten Konzessio  -  nen wird rückwirkend auf den 1.  Januar 1942 aufgehoben, und das Land  Glarus wird die seither bezahlten Entschädigungen an die SN zurückvergü  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Durch die vorstehende Vereinbarung wird die bisherige Verpflichtung der  SN zur Bezahlung von jährlich 600  Franken als Schadenersatz für die Unter  -  brechung des Fischzuges im Sernf und im Niederenbach nicht berührt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat verpflichtet sich, die getroffene Vereinbarung, soweit es  sich um die Regelung der Fischereirechte handelt, den Fischern in geeigne  -  ter Form (Publikation im Amtsblatt, Aufstellung einer Verbottafel beim Regu  -  lierweiher in Engi) zur Kenntnis zu bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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