Interkantonale Vereinbarung über Vergütungen an Betriebsdefizite und die Zusammenarbeit zugunsten von Kinder- und Jugendheimen sowie von Behinderteneinrichtungen
                            Interkantonale Vereinbarung  vom 2. Februar 1984  über Vergütungen an Betr  iebsdefizite und die  Zusammenarbeit zuguns  ten von Kinder- und  Jugendheimen sowie von Be  hindertenein  richtungen  (Heimvereinbarung)  I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1   Diese Vereinbarung betrifft:  A.  Kinder-  und  Jugendheime,  die,  gestützt  auf  die  eidgenössische  oder  kantonale Gesetzgebung über zivilr  echtlichen Kindesschutz, Strafrecht,  Invalidenversicherung und Jugendhilfe, Unmündige aufnehmen;  B.    Einrichtungen    für    Erwachsene,    die    von    der    eidgenössischen  Invalidenversicherung als berufliche   Eingliederungsstätten, Werkstätten  oder Wohnheime für Behinderte anerkannt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Jeder  beitretende  Kanton  kann  sich  der  Vereinbarung  entweder  nur  für  Kinder- und Jugendheime (A) oder auch für Erwachseneneinrichtungen (B)  unterstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Arbeitserziehungsanstalten  gemäss  Artikel  100  bis    des  Schweizerischen  Strafgesetzbuches fallen nicht unter diese Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zweck
                            Die    der    Vereinbarung    beigetretenen    Kantone    (im    nachfolgenden  Vereinbarungskantone        genannt)        wollen        die        Unterbringung  Betreuungsbedürftiger  in  einem  Heim  oder  einer  Einrichtung  ausserhalb  des Kantons erleichtern:  a)   wenn  im  eigenen  Kanton  nicht  genügend  geeignete  Plätze  vorhanden  sind;  b)   wenn  das  Wohl  des  Unterzubringenden  das  Verlassen  des  bisherigen  Umkreises  oder  den  Aufenthalt  in  einem  besonders  spezialisierten  Heim erfordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Mittel
                            a) Vergütungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Vereinbarungskantone  vergüten  einander  die  Betriebsdefizite  für  in  einem    Heim    oder    in    einer    Einrichtung    ausserhalb    des    Kantons  Untergebrachte anteilmässig nach den  Bestimmungen dieser Vereinbarung.  Vorbehalten    bleiben    besondere    Vereinbarungen    zwischen    einzelnen  Kantonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Die   Wohnsitznahme   eines   mündigen   Behinderten   am   Standort   der  Einrichtung hebt die Vergütungspflicht nicht auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Vereinbarungskantone verzichten darauf, diese Vergütungen nach den  Vorschriften    des    Bundesgesetzes    über    die    Zuständigkeit    für    die  Unterstützung  Bedürftiger  oder  des  Konkordates  über  die  Kosten  des  Strafvollzuges zurückzufordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 b) Zusammenarbeit
                            1   Die Vereinbarungskantone:  a)   tauschen Informationen über Massnahmen, Erfahrungen und Ergebnisse  ihrer Heimpolitik aus;  b)   lassen   nach   Bedarf   gemeinsame   Grundlagen   und   Empfehlungen  erarbeiten, namentlich zur Führung von Statistiken und Kontrollen und  zur   Planung   eines   verbesserten  Platzangebotes   in   Heimen   und  Einrichtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Die   Vereinbarungskantone   arbeiten   mit   Bundesstellen   und   privaten  Vereinigungen zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Vorbehalten bleibt die regionale Zusammenarbeit mehrerer Kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Organisation
                            a) Verbindungsstellen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1      Jeder    Vereinbarungs  kanton    bezeichnet    zur    Anwendung    dieser  Vereinbarung  eine  Verbindungsstelle,  die  mit  den  Verbindungsstellen  der  andern Vereinbarungskantone verkehrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Er  regelt  das  Verhältnis  der  Verbindungsstellen  zu  den  zuständigen  Stellen des eigenen Kantons und kann  sie ermächtigen, unmittelbar mit den  Heimen und Einrichtungen zu verkehren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Der   Vorsorgedienst   ist   als   Verbindu  ngsstelle   bezeichnet   worden   durch  Beschluss    vom    9.12.1986    betreffe  nd    den    Beitritt    zur    vorliegenden  Vereinbarung (AGS 1986, S. 540).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 b) Konferenzen der Verbindungsstellen
                            1    Die  Verbindungsstellen  der  Vereinbarungskantone  behandeln  Fragen  der  Anwendung   dieser   Vereinbarung   in   Regionalkonferenzen   und   in   der  schweizerischen Konferenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Einer Regionalkonferenz gehören die Verbindungsstellen von mindestens  sechs Vereinbarungskantonen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Die   schweizerische   Konferenz   best  eht   aus   je   zwei   Delegierten   der  Regionalkonferenzen.  Sie  achtet  auf  eine  einheitliche  Anwendung  dieser  Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 c) Konferenz der Regierungsvertreter
                            1    Die  Konferenzen  der  kantonalen  Fürsorge-,  Erziehungs-,  Gesundheits-  und  Justiz-  und  Polizeidirektoren  entsenden  im  Einvernehmen  mit  den  Regierungen   der   Vereinbarungskantone   je   zwei   Mitglieder   in   eine  Konferenz der Regierungsvertreter. Dieser soll aus einem Kanton nur je ein  Mitglied angehören. Sie konstituiert sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Konferenz  der  Regierungsvertreter  behandelt  auf  Vorschlag  der  Konferenz  der  Verbindungsstellen  oder  eines  Vereinbarungskantons  oder  von sich aus grundsätzliche Fragen dieser Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Sie  kann  Fachausschüsse  zur  Erarbeitung  von  gemeinsamen  Grundlagen  und Empfehlungen einsetzen.  II. Vergütungen von Betriebsdefizit-Anteilen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Liste der Heime und Einrichtungen
                            1    Jeder  Vereinbarungskanton  führt  eine  Liste  der  von  ihm  anerkannten  Heime    und    Einrichtungen,    für    die    aufgrund    dieser    Vereinbarung  Gutsprachen beantragt und Vergütungen beansprucht werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Liste unterscheidet Kinder- und Jugendheime (A) und Einrichtungen  für    Erwachsene    (B).    Sie    enthält    die    erforderlichen    Angaben    für  unterbringende Behörden und Private sowie für die Unterbringerkantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Konferenzen  der  Verbindungsstellen  sorgen  für  einen  gesamthaften  Katalog der anerkannten Heime und Einrichtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Berechnungsgrundlagen
                            a) Abrechnungen  Die  Heime  und  Einrichtungen  erstellen  ihre  Abrechnungen  im  Rahmen  dieser   Vereinbarung   entsprechend   den   Richtlinien   der   Konferenz   der  Verbindungsstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 b) Betriebsaufwand
                            1    Als  Betriebsaufwand  gelten  die  tatsächlichen  Kosten,  die  durch  eine  wirtschaftliche   Betriebsführung   gerechtfertigt   sind.   Sie   umfassen   die  Personal-  und  die  Sachkosten  des  Heimes  oder  der  Einrichtung  sowie  der  erforderlichen gewerblichen und landwirtschaftlichen Betriebe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Zinsen  und  Abschreibungen  werden  im  Rahmen  der  Richtlinien,  die  für  die   Betriebsbeiträge   der   eidgenössisc  hen   Invalidenversicherung   gelten,  berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 c) Betriebsertrag
                            1   Als Betriebsertrag werden angerechnet:  a)   Einnahmen aus gewerblichen und landwirtschaftlichen Betrieben;  b)       Betriebsbeiträge       des       Bundes       und       der       eidgenössischen  Invalidenversicherung;  c)   andere   Einnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2       Nicht     angerechnet     werden     Leistungen     an     die     individuellen  Nettotageskosten    gemäss    Artikel    14    Buchstaben    a    und    b    dieser  Vereinbarung,  Beiträge  des  Heimkantons  und  seiner  Gemeinwesen  sowie  freiwillige  Zuwendungen  Privater,  die  nicht  ausdrücklich  für  den  Betrieb  bestimmt wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 d) Nettotageskosten
                            Die   Nettotageskosten   ergeben   sich   aus   dem   anrechenbaren   jährlichen  Betriebsaufwand  nach  Abzug  des  anrechenbaren  Betriebsertrages,  geteilt  durch  die  Zahl  der  Aufenthaltstage  der  im  Heim  oder  in  der  Einrichtung  Untergebrachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 e) Kostgelder
                            1     Die   Konferenzen   der   Verbindungsstellen   oder   die   Konferenz   der  Regierungsvertreter   können   Empfehlungen   über   die   Kostgeldansätze  erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Vorbehalten  bleibt  die  Festsetzung  der  vom  Versorger  zu  erbringenden  Leistung nach der Gesetzgebung des Unterbringerkantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Anteil am Betriebsdefizit
                            Der  Anteil  am  Betriebsdefizit  bemisst  sich  nach  den  Nettotageskosten  a)   für   IV-Bezüger:   Kostgeld,   Schulgeldbeiträge   von   Gemeinde   und  Kanton   sowie   Kostgeld-   und   Schulgeldbeiträge   und   vereinbarte  Tagestarifansätze der eidgenös  sischen Invalidenversicherung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)   für Nicht-IV-Bezüger: Kostgeld und allfällige andere Leistungen an die  individuellen Nettotageskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Gutsprache
                            1       Vor     der     Unterbringung     ist     bei     der     Verbindungsstelle     des  Unterbringerkantons    die    Gutsprache      für    den    Betriebsdefizit-Anteil  einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Kann  das  Gesuch  um  Gutsprache    wegen  zeitlicher  Dringlichkeit  der  Unterbringung  nicht  vor  Beginn  des  Heimaufenthaltes  gestellt  werden,  so  ist es so rasch als möglich nachzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Vergütung
                            1   Die Verbindungsstelle des Unterbringerkantons sorgt für die Überweisung  des Betriebsdefizit-Anteils, für  den Gutsprache erteilt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Überweisung  erfolgt  in  der  Regel  monatlich  oder  vierteljährlich  in  provisorischen Beträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  endgültige  Vergütungsanspruch  soll  innert  sechs  Monaten  nach  Abschluss der Heimrechnung oder innert drei Monaten nach der Verfügung  der eidgenössischen Subventionsbehörde geltend gemacht werden.  III. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Beitritt
                            1    Der  Beitritt  zu  dieser  Vereinba  rung  ist  der  Konferenz  der  kantonalen  Fürsorgedirektoren   zuhanden   der   übrigen   Vereinbarungskantone   auf  Beginn  eines  Kalenderjahres  zu  erklären.  Die  Konferenz  der  kantonalen  Fürsorgedirektoren führt eine Liste der Vereinbarungskantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Beitrittserklärung  gibt  an,  ob  der  Beitritt  nur  für  Kinder-  und  Jugendheime (A) oder gleichzeitig auch für Erwachseneneinrichtungen (B)  erfolgt. Der Beitritt für Erwachseneneinri  chtungen kann auch später erklärt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ist für die Anwendung dieser Vereinbarung eine Änderung der kantonalen  Gesetzgebung erforderlich, so kann de  r Beitritt unter dem Vorbehalt erklärt  werden, dass diese Änderung innert zwei Jahren zustande komme.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Bestellung der Organe
                            Die  Organe  gemäss  Artikel  6  und  7  dieser  Vereinbarung  werden  bestellt,  nachdem mindestens zwölf Kantone den Beitritt erklärt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Kündigung
                            1    Die  Vereinbarung  kann  von  einem  Kanton  auf  Ende  des  nächsten  Kalenderjahres   durch   Mitteilung   an   die   Konferenz   der   kantonalen  Fürsorgedirektoren zuhanden der übrigen Vereinbarungskantone gekündigt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Kündigungserklärung  gibt  gegebenenfalls  an,  ob  die  Kündigung  nur  für Erwachsenenheime (B) oder auch für Jugendheime (A) erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Vor  dem  Kündigungstermin  vorbehaltl  os  erteilte  Gutsprachen  behalten  ihre Gültigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Fürstentum Liechtenstein
                            1   Dieser Vereinbarung kann auch das Fürstentum Liechtenstein beitreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ihm  stehen  die  gleichen  Rechte  und  Pflichten  wie  den  anderen  Partnern  der Vereinbarung zu.  ———————  Beitritt  durch Beschluss vom 9.12.1986  Inkrafttreten   für den Kanton Freiburg: 1.1.1987