Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland
                            Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von  Grundstücken durch Personen im Ausland  Vom 26. November 1987 (Stand 1. Januar 2011)  Der Kantonsrat des Kantons Zug,  in Ausführung von Art.  36 des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grund  -  stücken durch Personen im Ausland vom 16. Dezember 1983 (BewG)  1  )   und  der bundesrätlichen Verordnung vom 1. Oktober 1984 (BewV)  2  )    sowie ge  -  stützt auf §  41  Bst.  b der Kantonsverfassung  3  )  ,  beschliesst:  1. Zuständige Behörden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Bewilligungsbehörde
                            1  Die   Volkswirtschaftsdirektion   ist   Bewilligungsbehörde   im   Sinne   von
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Abs. 1 Bst.
                            a BewG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie   entscheidet   insbesondere   über   die   Bewilligungspflicht,   die   Bewilli  -  gung und den Widerruf einer Bewilligung oder Auflage und bringt strafbare  Handlungen zur Anzeige.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Beschwerde- und klageberechtigte Behörde
                            1  Die Direktion des Innern ist beschwerde- und klageberechtigte Behörde im  Sinne von Art.  15  Abs.  1  Bst.  b BewG.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann den Widerruf einer Bewilligung oder die Einleitung eines Straf  -  verfahrens verlangen und auf Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes kla  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *  1)  SR  211.412.41  2)  3)  BGS  111.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Zusätzlicher kantonaler Bewilligungsgrund
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 * Hauptwohnung
                            1  Gestützt auf Art.  9 BewG wird der Erwerb eines Grundstücks im Kanton  Zug bewilligt, wenn es einer natürlichen Person im Ausland als Hauptwoh  -  nung am Ort ihres rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitzes dient, solan  -  ge dieser andauert.  3. Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Überweisung an die Bewilligungsbehörde
                            1  Der   Grundbuchverwalter   oder   der   Handelsregisterführer   verweist   nach  Massgabe von Art.  18 BewG den Erwerber an die Volkswirtschaftsdirekti  -  on,   sofern   er   die   Bewilligungspflicht   nicht   ohne   weiteres   ausschliessen  kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abklärungen und Entscheid
                            1  Die Volkswirtschaftsdirektion trifft nach Eingang des Gesuchs und vor ih  -  rem Entscheid alle erforderlichen Abklärungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Entscheid beinhaltet die nötigen Bedingungen und Auflagen gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 BewG und Art. 11 BewV. Die Volkswirtschaftsdirektion kann wei
                            -  tergehende   Auflagen   verfügen,   um   die   Verwendung   des   Grundstücks   zu  dem Zweck sicherzustellen, den der Erwerber geltend macht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die     Zuger     Kantonalbank     ist     Depositenstelle     im     Sinne     von
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Abs. 2 Bst.
                            h   BewV. Auf   Gesuch   hin   kann   die   Volkswirtschaftsdi  -  rektion   die   Hinterlegung   von  Titeln   bei   anderen   Depositenstellen   bewilli  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Verfahren bei Zwangsversteigerungen
                            1  Die   Steigerungsbehörde   macht   in   den   Steigerungsbedingungen   für   eine  Zwangsversteigerung   von   Grundstücken   auf   die   Bewilligungspflicht   von  Personen im Ausland aufmerksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Übrigen verfährt sie nach Massgabe von Art.  19 BewG.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Statistik
                            1  Der Grundbuchverwalter liefert dem Bundesamt für Justiz die zur Führung  und   Veröffentlichung   einer   Statistik   über   den   Erwerb   von   Grundstücken  durch Personen im Ausland notwendigen Angaben (Art.  24  Abs.  3 BewG).  4. Rechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Verwaltungsrechtspflege
                            1  Gegen   Entscheide   der   Volkswirtschaftsdirektion,   des   Grundbuchverwal  -  ters, des Handelsregisterführers und der Steigerungsbehörde steht dem Be  -  rechtigten innert 30 Tagen seit der Eröffnung das Beschwerderecht an das  Verwaltungsgericht zu (Art.  15  Abs.  1  Bst.  c und Art.  20 BewG). Das Ver  -  fahren   richtet   sich   nach   dem   Bundesgesetz   und   dem   Gesetz   über   den  Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 1. April 1976  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 * Zivilrechtspflege
                            1  Die Zuständigkeit und das Verfahren richten sich nach den entsprechenden  Bestimmungen   des   Gesetzes   über   die   Organisation   der   Zivil-   und   Straf  -  rechtspflege und der Zivilprozessordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 * Strafrechtspflege
                            1  Die Zuständigkeit und das Verfahren richten sich nach den entsprechenden  Bestimmungen   des   Gesetzes   über   die   Organisation   der   Zivil-   und   Straf  -  rechtspflege und der Strafprozessordnung.  5. Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Gebühren und Barauslagen
                            1  Die   Spruchgebühren   richten   sich   nach   dem   Verwaltungsgebührentarif  2  )  ,  insbesondere Ziffer 38.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Neben der Spruchgebühr können die Barauslagen eingefordert werden.  1)  2)  BGS  641.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Aufgehobene Erlasse
                            1  Auf   den   Zeitpunkt   des   Inkrafttretens   dieses   Gesetzes   wird   die   Vollzie  -  hungsverordnung   zum   Bundesgesetz   über   den   Erwerb   von   Grundstücken  durch Personen im Ausland vom 6. November 1984  3  )   aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Inkrafttreten
                            1  Dieses   Gesetz   tritt   unter   Vorbehalt   des   Referendums   gemäss   §  34   der  Kantonsverfassung   und   der   Genehmigung   des   Bundesrates   auf   1.   Januar  1988 in Kraft.  Vom Schweizerischen Bundesrat genehmigt am 12. Januar 1988.  3)  GS 22, 605
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  26.11.1987  01.01.1988  Erlass  Erstfassung  GS 23, 73  29.02.1996  01.04.1996  § 3  totalrevidiert  GS 25, 263  22.12.1998  01.01.1999  § 2 Abs. 1  geändert  GS 26, 191  28.08.2008  01.01.2009  § 2 Abs. 3  aufgehoben  GS 29, 933  28.08.2008  01.01.2009  § 8 Abs. 2  aufgehoben  GS 29, 933  26.08.2010  01.01.2011  § 9  totalrevidiert  GS 30, 619  26.08.2010  01.01.2011  § 10  totalrevidiert  GS 30, 619
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  26.11.1987  01.01.1988  Erstfassung  GS 23, 73
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 1 22.12.1998
                            01.01.1999  geändert  GS 26, 191
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 3 28.08.2008
                            01.01.2009  aufgehoben  GS 29, 933
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 29.02.1996
                            01.04.1996  totalrevidiert  GS 25, 263
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Abs. 2 28.08.2008
                            01.01.2009  aufgehoben  GS 29, 933
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 26.08.2010
                            01.01.2011  totalrevidiert  GS 30, 619
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 26.08.2010
                            01.01.2011  totalrevidiert  GS 30, 619