Raumplanungsverordnung
                            1. 7. 19 8 0 – 5  VII  A/1/1  Raumplanungsverordnung  (Vom 18. Dezember 1979)  Der Regierungsrat,  gestützt auf Artikel 36 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über  die  Raumplanung  (RPG)  und  in  vorläufiger  Ergänzung  des  kantonalen  Bau-  gesetzes vom 4. Mai 1952 sowie von Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Mai 1971  über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues im Kanton Glarus,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 1  Landwirtschaftszone (Art. 16 RPG)  Das Land ausserhalb der Bau- und Schutzzonen, welches sich für die land-  wirtschaftliche  Nutzung  oder  den  Gartenbau  eignet  oder  im  Gesamtinter-  esse  landwirtschaftlich  genutzt  werden  sollte,  bildet  die  Landwirtschafts-  zone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 2  Schutzzonen für Gewässer (Art. 17 RPG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Abstand  von  Bauten  und  Anlagen  zur  Uferlinie  bzw.  zum  oberen  Böschungsrand   stehender   oder   fliessender,   künstlicher   und   natürlicher  Gewässer  beträgt  innerhalb  der  Bauzone  mindestens  5  m.  Ausserhalb  der  Bauzonen  beträgt  dieser  Abstand  bei  Seen,  Linth  und  Sernf  mindestens  30 m und bei den übrigen Gewässern mindestens 10 m.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Regierungsrat  kann  in  begründeten  Fällen,  wenn  dies  mit  den  wichti-  gen Anliegen der Raumplanung vereinbar ist, Ausnahmen bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 3  Gefahrengebiete (Art. 18 RPG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Gefahrengebiete,  wie  sie  im  Plan  Massstab  1: 25 000  dargestellt  sind,  welcher  im  Rahmen  der  dringlichen  Massnahmen  auf  dem  Gebiete  der  Raumplanung  erstellt  und  vom  Bundesrat  genehmigt  wurde,  bleiben  mit  Ausnahme der rechtskräftigen Bauzonen und der rechtskräftigen Gefahren-  zonen in Kraft. Für Bauten und Anlagen, welche in solchen Gefahrengebie-  ten  erstellt  werden  sollen,  ist  die  Gefährdung  abzuklären.  Die  zuständigen  Gemeinderäte, bzw. die Baudirektion oder die Forstdirektion können Sicher-  heitsmassnahmen vorschreiben oder die Baubewilligung verweigern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Regierungsrat  bezeichnet  die  Gemeinden,  bei  denen  nach  Absatz  1  die Gefahrengebiete auch innerhalb der Bauzone in Kraft bleiben.  1  Kanton Glarus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Raumplanungsverordnung  VII  A/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4  Erschliessung (Art. 19 RPG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Bauordnungen  der  Gemeinden  können  vorsehen,  dass  die  Grund-  eigentümer ihr Land nach den Weisungen der Gemeinderäte oder nach den  von den Gemeinden genehmigten Plänen selber erschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit  die  kantonale  Gesetzgebung  nichts  anderes  vorsieht,  regeln  die  Gemeinden  die  Beiträge  der  Grundeigentümer  zur  Erschliessung  von  Bau-  land.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5  Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone (Art. 22 und 24 RPG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  zuständige  Gemeinderat  oder  die  Baudirektion  verweigert  die  Bau-  bewilligung für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone, wenn die Vor-  aussetzungen  gemäss  Artikel  22  Absatz  2  bzw.  Artikel  24  Absatz  1  RPG  nicht erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bauten  und  Anlagen  ausserhalb  der  Bauzone  können  erneuert  und  teil-  weise  geändert  werden,  wenn  dies  mit  den  wichtigen  Anliegen  der  Raum-  planung  vereinbar  ist.  Ist  dies  nicht  der  Fall,  so  verweigert  der  zuständige  Gemeinderat oder die Baudirektion die Baubewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 6  Gemeinden ohne rechtskräftige Bauzone (Art. 36 RPG)  Bei  den  Gemeinden  ohne  rechtskräftige  Bauzone  bezeichnet  der  Regie-  rungsrat die Gebiete, welche die vorläufige Bauzone bilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 7  Kantonale Fachstelle (Art. 31 RPG)  Als kantonale Fachstelle für Raumplanung wird die Abteilung Hochbau des  kantonalen Hoch- und Tiefbauamtes der Baudirektion bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 8  Kantonsbeiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton leistet an die anrechenbaren Kosten von neuen und überarbei-  teten Ortsplanungen Beiträge von höchstens 40 Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beitragsgesuche  sind  vor  Aufnahme  der  Planungsarbeiten  mit  den  not-  wendigen  Unterlagen  wie  Gemeindeversammlungsbeschluss,  Arbeitspro-  gramm  und  Kostenvoranschlag,  der  Baudirektion  zuhanden  des  Regie-  rungsrates  einzureichen.  Die  Beitragszusicherung  kann  Bedingungen  und  Auflagen enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 19 8 0 – 5  Raumplanungsverordnung  VII  A/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nach   Abschluss   der   Arbeiten   sind   alle   Planungsergebnisse,   Pläne,  Berichte,  Reglemente  und  die  Originalbelege  mit  den  Auszahlungsbestäti-  gungen der Baudirektion einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 9  Beschwerdeverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gegen  Verfügungen  der  Gemeinderäte  kann  innert  14  Tagen,  seit  der  schriftlichen Mitteilung, bei der Baudirektion schriftlich Rekurs erhoben wer-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen  Verfügungen  und  Rekursentscheide  der  Baudirektion  oder  Forst-  direktion  kann  innert  4  Wochen  beim  Regierungsrat  schriftlich  Beschwerde  erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 10  Inkrafttreten, Aufhebung bestehender Vorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1980 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf  den  gleichen  Zeitpunkt  wird  das  Vollzugsreglement  vom  6.  November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1972  1)  zum  Bundesbeschluss  vom  17.  März  1972  über  dringliche  Massnah-  men auf dem Gebiet der Raumplanung aufgehoben.  3  1)  N  37  2737