Reglement der kantonalen Verkehrskommission über die Abgrenzung der Aufgaben der Gesamtkommission, der Ausschüsse, und des Präsidenten oder der Präsidentin
                            1  Reglement der kantonalen  Verkehrskommission über die  Abgrenzung der Aufgaben der  Gesamtkommission, der Ausschüsse,  und des Präsidenten oder der  Präsidentin  Beschluss der Kantonalen Verkehrskommission vom 8. Juni 1995  I. Zweck  Dieses  Reglement  regelt  die  Abgrenzung  der  Zuständigkeiten  im  Rahmen  der  §§  10-12  der  Verordnung  über  den  Strassenverkehr  vom  3.  März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1978/Änderungen 1. Juli 1986/1. Juli 1994.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  II. Gesamtkommission  Die  Gesamtkommission  ist  zuständig  für  die  Bearbeitung  grundsätzlicher  Probleme  des  Strassenverkehrs  im  Sinne  von  §  12  der  Verordnung,  soweit  sie  ihr  vom  Regierungsrat,  vom  Polizei-Departement,  Bau-Departement,  von  einem  Ausschuss  oder  vom  Präsidenten  oder  der  Präsidentin  unter-  breitet werden. Die Gesamtkommission teilt sich in 3 Ausschüsse auf:  −  Verkehrsmassnahmen  −  Erziehung  −  Sicherheit  III. Präsident oder Präsidentin  Der  Präsident  oder  die  Präsidentin  ist  grundsätzlich  zuständig  in  allen  Geschäften,  die  nicht  ausdrücklich  den  Ausschüssen  oder  der  Gesamt-  kommission zugewiesen sind oder die von den Ausschüssen delegiert wer-  den.  Insbesondere gehören dazu:  a)   Durchführung  des  Genehmigungsverfahrens  bei  den  Verkehrsmass-  nahmen  von  Kanton  und  Gemeinden  inklusive  Instruktion  der  Be-  schwerden;  b)   Koordination der Tätigkeiten von Gesamtkommission und Ausschüssen;  c)   Leitung  der  Sitzungen  von  Gesamtkommission  und  Ausschuss  Ver-  kehrsmassnahmen.  Die  Protokollführung  in  Gesamtkommission  und  Ausschüssen obliegt dem Aktuar oder der Aktuarin der Abteilung Ver-  kehrsmassnahmen des Polizei-Departementes;  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   )   BGS 733.11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  d)  Betrieb der Lichtsignalanlagen, soweit er Sache der Kantonspolizei ist,  nach Anhören des zuständigen Polizeipostens und allfällig betroffener  Gemeinden;  e)   Direkte  Aufsicht  über  die  Signalisation,  Wegweisung  und  Markierung  im  Sinne  von  Artikel  105  der  Verordnung  über  die  Strassensignalisati-  on
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  in  Zusammenarbeit  mit  dem  Amt  für  Verkehr  und  Tiefbau,  den  Kreisbauämtern, den Gemeindebehörden und der Kantonspolizei;  f)   Bearbeitung  von  Geschäften  aus  dem  Bereich  Verkehrstechnik  und  Beratung der Gemeinden in verkehrspolizeilichen Belangen.  IV. Ausschüsse
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Ausschuss Verkehrsmassnahmen
1.1 Zusammensetzung
                            Der Ausschuss setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:  a)   Vorsitzende(r)  ist  der  Präsident  oder  die  Präsidentin  der  Gesamtkom-  mission;  b)   1 Vertreter/in des Bau-Departementes;  c)   1 Vertreter/in der Einwohnergemeinden;  d)   2 Vertreterlinnen der Strassenverkehrsverbände.  In  besonderen  Fällen  können  einzelne  Mitglieder  der  Gesamtkommission,  Sachbearbeiterlinnen  der  Departemente  oder  aussenstehende  Experten  oder Expertinnen beigezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.2 Zuständigkeiten
                            Der  Ausschuss  ist  grundsätzlich  zuständig  zur  Behandlung  aller  Probleme,  die  ihm  von  der  Gesamtkommission  oder  vom  Präsidenten  oder  der  Präsi-  dentin delegiert oder unterbreitet werden.  Insbesondere ist der Ausschuss zuständig für die Prüfung folgender Ange-  legenheiten:  a)   Aus- und Neubau von Strassen im Planungsstadium in Sinne von Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            107 Absatz 6 der Verordnung über die Strassensignalisation;  b)   Erstellung von Lichtsignalanlagen;  c)   Vorprüfung von Zonensignalisationen;  d)   Festlegung neuer Hauptstrassen;  e)   Festlegung von Hauptstrassenteilstücken zwecks Vortrittsregelung;  f)    Grundsätzliche  Fragen  im  Rahmen  der  Aufsicht  des/der  Präsidenten/in  über die Signalisation und Wegweisung (SSV Artikel 105).  _______________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   )   SR 741.21.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Ausschuss Erziehung
2.1 Zusammensetzung
                            Der Ausschuss setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:  a)   1 Vertreter/in der Einwohnergemeinden;  b)   1 Vertreter/in Polizei-Departement;  c)   2 Vertreter/innen Erziehungswesen;  d)   2 Vertreter/innen Verkehrsverbände.  Der Ausschuss wählt seinen/ihre Vorsitzende(n) aus seinen Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2 Zuständigkeiten
                            Der  Ausschuss  ist  grundsätzlich  zuständig  für  die  Behandlung  von  Fragen  der Verkehrsinstruktion.  Insbesondere ist der Ausschuss zuständig für Fragen  a)   zur   Schülerradfahrerprüfung;  b)   zum   Verkehrsunterricht;  c)   zur  Verkehrsinstruktion  an  der  Oberstufe  und  dem  nachobligatori-  schen Schulunterricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Ausschuss Sicherheit
3.1 Zusammensetzung
                            Der Ausschuss setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:  a)   Vorsitzende(r)  gleichzeitig  Ombudsperson  gemäss  §  12  Absatz  4  der  Kantonalen Verordnung über den Strassenverkehr;  b)   1 Vertreter/in Polizei-Departement;  c)   1 Vertreter/in Bau-Departement;  d)   1 Vertreter/in der Einwohnergemeinden;  e)   1 Vertreter/in der Strassenverkehrsverbände;  f)   1 Vertreter/in der Stadtpolizeien.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2 Zuständigkeiten
3.2.1 Der Ausschuss ist grundsätzlich zuständig für die Bearbeitung von
                            Geschäften   aus   dem   Bereich   Verkehrssicherheit   und   Unfallverhütung.  Insbesondere ist der Ausschuss zuständig für:  a)   Koordination   der   Verkehrserziehungsaktionen   von   Verkehrssicher-  heitsrat  und  Beratungsstelle  für  Unfallverhütung  (bfu)  mit  Kantons-  und Stadtpolizeien sowie den Gemeinden;  b)   Medienarbeit zur Förderung der Verkehrssicherheit in Zusammenarbeit  mit dem Informationsdienst der Kantonspolizei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2.2 Bis zur Bestellung einer Ombudsperson als Präsident oder Präsi-
                            dentin  gemäss  §  12  Absatz  4  der  Verordnung  bestimmt  der  Ausschuss  seine(n)  Vorsitzende(n)  für  die  Belange  der  Sicherheit  im  Strassenverkehr  selbst.  V. Inkrafttreten  Dieses  Reglement  tritt  mit  der  Genehmigung  durch  den  Regierungsrat  in  Kraft. Es ersetzt das geltende Reglement vom 27. Oktober 1981
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ).  Vom Regierungsrat genehmigt am 4. Juli 1995  _______________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   )   GS 88, 783 (BGS 733.21)