Reglement der Pflegeschule Glarus
                            1)  GS VIII A/212/1  VIII A/212/2  Reglement der Pflegeschule Glarus  (Erlassen vom Regierungsrat am 20. April 2004)  I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Rechtsgrundlage Gestützt auf den Beschluss der Landsgemeinde vom 10. Mai 1970 1)
                            führt der  Kanton eine Pflegeschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 2  Auftrag  Die Pflegeschule Glarus vermittelt die Ausbildung zum Diplomniveau II (DN II)  und  zur  Fachangestellten  Gesundheit  (FAGE)  gemäss  Bestimmungen,  Bil-  dungsverordnung  und  Bildungsplan  des  Schweizerischen  Roten  Kreuzes  (SRK).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 3 *  Aufnahme FAGE
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Aufnahme setzt voraus:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Abschluss der 3. Sekundarklasse oder der 3. Realklasse oder einen ent-  sprechenden Leistungsnachweis;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Bestehen einer Aufnahmeprüfung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  körperliche, schulische und charakterliche Eignung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Höchstalter 40 bei Schulbeginn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Aufnahmeprüfung  kann  bei  entsprechender  Vorbildung  reduziert  wer-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine  allfällig  andernorts,  durch  ein  ähnliches  Selektionsverfahren  erfolgte  Aufnahme, kann angerechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4  Aufnahme DN II  Die Aufnahme setzt voraus:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  DN I;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Aufnahmegespräch;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Referenzen Praxis und abgebende Schule;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Bewerbende  im  Angestelltenverhältnis:  Anstellungs-  und  Ausbildungs-  qualitätsnachweis.  1  Kanton Glarus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2004  7. 5. 2006 – 30/31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pflegeschule – R  VIII  A/212/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5  Ausbildungsbedingungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kurse beginnen im Herbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ausbildungsbedingungen sind in der Schul- und in der Promotionsord-  nung geregelt.  II. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 6  Aufsicht  Die Pflegeschule Glarus untersteht der Oberaufsicht des Regierungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 7 *  Regierungsrat  Der Regierungsrat ist zuständig:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  für den Erlass und die Änderung des Schulreglementes und der Promo-  tionsordnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  für die Wahl der Schulkommission;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  für die Wahl der Schulleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 8 *  Departement für Bildung und Kultur  Das Departement für Bildung und Kultur ist zuständig:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  für die Antragstellung an den Regierungsrat für Geschäfte nach Artikel 7;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  für  die  Entgegennahme  von  Voranschlag,  Jahresrechnung  und  Jahres-  bericht der Pflegeschule Glarus zuhanden von Regierungsrat und Landrat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  . . . . . .**
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 9  Schulkommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Schulkommission,  der  ein  Chefarzt  des  Kantonsspitals,  ein  Vertreter  der Spitalverwaltung und ein Vertreter des Pflegedienstes angehören sollen,  besteht aus fünf Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Schulleitung  nimmt  an  den  Sitzungen  der  Schulkommission  mit  bera-  tender Stimme teil. Weitere Sachverständige können beigezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ** Aufgehoben RR 21. März 2006 per LG 2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pflegeschule – R  VIII  A/212/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 10 *  Aufgaben der Schulkommission  Der  Schulkommission  fallen  neben  der  unmittelbaren  Aufsicht  über  die  Schule folgende Obliegenheiten zu:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Vollzug des Schulreglementes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Erstellung einer Promotionsordnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Erlass einer Schulordnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Genehmigung   der   Stellenbeschriebe   und   Funktionendiagramme   von  Schulleitung und allen Mitarbeitenden im Schulteam;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Unterstützung der Schulleitung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Wahl des hauptamtlichen und nebenamtlichen Lehrpersonals nach Anhö-  ren der Schulleitung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Genehmigung des Ausbildungsprogrammes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Prüfung und Genehmigung von Voranschlag, Jahresrechnung und Jahres-  bericht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  Aufnahme und Entlassung von Schülern auf Antrag der Schulleitung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.  Abschluss von Verträgen mit Aussenstationen gemäss den Vorschlägen  der Schulleitung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l.  laufende Orientierung des Departements durch Zustellung der Kommis-  sionsprotokolle und der Verträge mit Aussenstationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 11  Schulleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Schulleitung wird einem Schulleiter oder einer Schulleiterin übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Schulleiter  oder  die  Schulleiterin  trägt  die  Verantwortung  für  den  gesamten Schulbetrieb.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Aufgaben  der  Schulleitung  werden  in  einem  Stellenbeschrieb  fest-  gelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 12  Schulräume  Der  Regierungsrat  bestimmt  unter  Berücksichtigung  der  Bedürfnisse  der  Schule die Unterrichts-, Verwaltungs- und Unterkunftsräume.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 13  Anstellungsbedingungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Anstellungsbedingungen  des  Lehrpersonals  richten  sich  nach  dem  Gesetz vom 5. Mai 2002 über das Personalwesen  1)  .  3  1)  GS II A/6/1  7. 5. 2006 – 30/31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pflegeschule – R  VIII  A/212/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Besoldung  des  hauptamtlichen  und  nebenamtlichen  Lehrpersonals  richtet  sich  nach  den  Bestimmungen  des  Lehrpersonals  an  der  kantonalen  gewerblichen Berufsschule  1)  .  III. Schluss- und Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 14  Inkrafttreten  Das  vorliegende  Reglement  tritt  sofort  in  Kraft.  Es  ersetzt  das  Reglement  vom 8. Juni 1999 über die Pflegeschule Glarus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 15  Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die Ausbildung zum DN I erfolgen keine Aufnahmen mehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der letzte Ausbildungsgang endet mit dem Schuljahr 2005/2006.  Änderung des Reglements:  RR 21. März 2006   (SBE  9. Bd. Heft 6 S. 000  )  Art. 3 Abs. 1 Bst.  a,  7 Bst.  c,  8, 10 Bst.  f  in Kraft ab Landsgemeinde  2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  1)  GS II C/4/1