Kantonsratsbeschluss betreffend Investitions- und Betriebsbeitrag an die Therapeutische Gemeinschaft für Drogenabhängige im Kanton Zug
                            825.41  Kantonsratsbeschluss  betreffend Investitions- und Betriebsbeitrag  an die Therapeutische Gemeinschaft  für Drogenabhängige  im Kanton Zug  v  om 30. Mai 1985  1)  Der Kantonsrat des Kantons Zug,  gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung  2)  ,  beschliesst:  § 1  Der  Arbeitsgemeinschaft  «Therapeutische  Gemeinschaft  für  Drogenab-  hängige im Kanton Zug», gebildet durch die Gemeinnützige Gesellschaft des  Kantons Zug und den Verein Drogen Forum Zug, wird für die Investitions-  k  osten, insbesondere für die Einrichtung von Arbeitsplätzen im Therapiezent-  rum «Sennhütte», Hintergrüt,  Gemeinde Zug, ein Beitrag von Fr. 200 000.–  gewährt.  § 2  1  Der Kanton leistet an die jährlichen ungedeckten Betriebskosten einen  Beitrag in Höhe von höchstens Fr. 170 000.– (Konsumentenpreisindex, Stand  Dezember 1984).  3)  2  ...  4)  3  Der notwendige Kredit ist jeweilen in den Voranschlag aufzunehmen.  1)  GS 22, 701  2)  BGS 111.1  3)  Vgl. Ziff. II 2 der Änderung vom 28. Juni 2001 (GS 27, 191); in Kraft am 1. Jan. 2006.  4)  Hinfällig durch Zeitablauf (vgl. GS 27, 191).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            825.41  § 3  Die Trägerorganisationen der Therapeutischen Gemeinschaft für Drogen-  abhängige im Kanton Zug verpflichten sich ihrerseits, mit eigenen Beiträgen  zur Verminderung eines Betriebsdefizites beizutragen.  § 4  1  Die Therapeutische Gemeinschaft für Drogenabhängige im Kanton Zug  ist zu einer wirtschaftlichen, der Zweckbestimmung angemessenen Betriebs-  führung verpflichtet.  2  Der Kanton leistet nur Betriebsbeiträge, sofern und soweit Voranschlag  und Betriebsrechnung vom Regierungsrat genehmigt worden sind.  3  Vo  ranschlag und Betriebsrechnung werden von der Finanzkontrolle ge-  prüft.  4  Die  Gesundheitsdirektion  richtet  Teilzahlungen  von  bis  zu  80  Prozent  des in den Staatsvoranschlag aufgenommenen Kantonsbeitrages aus.  1)  § 5  1  Dieser Beschluss tritt unter Vorbehalt des Referendums gemäss § 34 der  Kantonsverfassung sofort in Kraft.  2  Der Regierungsrat hat den Beschluss zu vollziehen.  1)  F  assung gemäss Änderung vom 28. Juni 2001 (GS 27, 191); in Kraft rückwirkend am 1. Jan. 2001.