Kantonsratsbeschluss betreffend Beitrag an die Wasserwerke Zug AG für den Bau einer Erdgasleitung
                            742.1  Kantonsratsbeschluss  betreffend Beitrag an die Wasserwerke Zug AG  für den Bau einer Erdgasleitung  vom 28. April 1988  1)  Der Kantonsrat des Kantons Zug,  gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung  2)  ,  beschliesst:  § 1  1  Der  Wasserwerke  Zug  AG,  Zug,  wird  ein  à-fonds-perdu-Beitrag  von  4 Mio. Franken für die Erstellung einer Erdgasleitung von Malters/LU nach  Hünenberg ausgerichtet.  2  Der  Beitrag  setzt  voraus, dass  die  Wasserwerke  Zug  AG  während  drei  Jahren nach Beginn der Einzelversorgung mit Erdgas von den Bezügern  keine Anschlussgebühren verlangt.  3  Die  Beitragszahlung  wird  fällig,  sobald  die  Generalversammlung  der  Aktionäre  der  Wasserwerke  Zug  AG  die  Beteiligung  ihrer  Gesellschaft  am  Bau der Erdgasleitung beschlossen hat und die Bauarbeiten begonnen haben.  § 2  Dieser  Beschluss  tritt  unter  Vorbehalt  des  Referendums  nach  §  34  der  Kantonsverfassung sofort in Kraft.  1)  GS 23, 141  2)  BGS 111.1