Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche
                            1. 7. 19 9 3 – 18  III  D/3  Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechts-  hilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche  (Angenommen  von  den  Konferenzen  der  kantonalen  Justiz-  und  Polizeidirektoren,  der  kantonalen  Finanzdirektoren  und  der  kantonalen  Fürsorgedirektoren  am  15./16.  April 1970, 13. Oktober 1970, 28. Oktober 1971,  vom Bundesrat genehmigt am 20. Dezember 1971)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 1  Rechtshilfe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Konkordatskantone   leisten   sich   gegenseitig   Rechtshilfe   zur   Voll-  streckung  der  auf  öffentlichem  Recht  beruhenden  Ansprüche  auf  Geld-  oder   Sicherheitsleistung   zugunsten   des   Kantons   oder   der   Gemeinden  sowie  der  von  ihnen  errichteten  Körperschaften,  Anstalten  und  Zweck-  verbände.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Rechtshilfe wird im Betreibungsverfahren durch die Erteilung der defi-  nitiven Rechtsöffnung gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 2  Vollstreckbare Entscheide  Vollstreckbar   sind   rechtskräftige   Entscheide   oder   Verfügungen   (einge-  schlossen  Steuerveranlagungen)  von  Verwaltungs-  und  Gerichtsbehörden,  die  nach  der  Gesetzgebung  des  Kantons,  in  welchem  sie  erlassen  wurden,  im  Sinne  von  Artikel  80  Absatz  2  des  Bundesgesetzes  vom  11.  April  1889  über Schuldbetreibung und Konkurs einem gerichtlichen Urteil gleichgestellt  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 3  Anforderungen an das Verfahren  Die  Vollstreckbarkeit  setzt  voraus,  dass  das  Verfahren  zur  Festsetzung  öffentlich-rechtlicher Ansprüche folgende Anforderungen erfüllte:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  der Betriebene muss Gelegenheit gehabt haben, sich zur Sache zu äus-  sern, eine Einsprache bei der verfügenden Behörde zu erheben oder von  einem  andern,  die  Ueberprüfung  des  Sachverhalts  gewährleistenden  Rechtsmittel Gebrauch zu machen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  der  Betriebene  muss  auf  das  gegen  den  Entscheid  oder  die  Verfügung  zulässige   ordentliche   Rechtsmittel,   die   Rechtsmittelinstanz   und   die  Rechtsmittelfrist aufmerksam gemacht worden sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4  Dem Rechtsöffnungsrichter sind vorzulegen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  eine vollständige Ausfertigung der Verfügung oder des Entscheides bzw.  ein Auszug aus dem Steuerregister;  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechtshilfekonkordat zur Vollstreckung öffentl.-rechtl. Ansprüche  III  D/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  eine Rechtskraftbescheinigung der Instanz, bei der das zulässige Rechts-  mittel einzulegen war, bzw. eine Bescheinigung der Steuerbehörde, dass  die Steuerveranlagung rechtskräftig geworden ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  eine Bescheinigung der entscheidenden Behörde, dass die Anforderun-  gen an das Verfahren nach Artikel 3 erfüllt sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die gesetzlichen Vorschriften, aus denen sich die Gleichstellung der Ver-  fügung  oder  des  Entscheides  mit  vollstreckbaren  gerichtlichen  Urteilen  nach  Artikel  80  Absatz  2  des  Bundesgesetzes  vom  11.  April  1889  über  Schuldbetreibung und Konkurs ergibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5  Prüfung von Amtes wegen  Der Rechtsöffnungsrichter prüft von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen  der Vollstreckbarkeit nach den Artikeln 2 und 3 gegeben sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 6  Einreden des Betriebenen  Dem Betriebenen stehen die folgenden Einreden zu:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  der  urkundliche  Beweis,  dass  die  Schuld  seit  Erlass  des  Urteils  getilgt  oder gestundet wurde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  dass die Schuld verjährt ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  dass die kantonale Behörde, welche den Entscheid erlassen hat, nicht zu-  ständig  war,  dass  der  Betriebene  nicht  gehörig  vorgeladen  wurde  oder  nicht gesetzlich vertreten war;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  dass ihm der Entscheid nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise  eröffnet wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 7  Beitritt und Rücktritt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jeder Kanton kann dem Konkordat beitreten. Die Beitrittserklärung ist dem  Eidgenössischen  Justiz-  und  Polizeidepartement  zuhanden  des  Bundes-  rates einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn ein Kanton vom Konkordat zurücktreten will, so hat er dies dem Eid-  genössischen  Justiz-  und  Polizeidepartement  zuhanden  des  Bundesrates  zu  erklären.  Der  Rücktritt  wird  mit  Ablauf  des  der  Erklärung  folgenden  Kalenderjahres rechtswirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 8  1)  Inkrafttreten  Das  Konkordat  tritt  für  die  abschliessenden  Kantone  mit  seiner  Veröffent-  lichung  in  der  Sammlung  der  eidgenössischen  Gesetze  in  Kraft,  für  die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  1)  Der Beitritt des Kantons wurde am 4. Juni 1973 in der eidgenössischen Gesetzes-  sammlung veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 19 9 3 – 18  Rechtshilfekonkordat zur Vollstreckung öffentl.-rechtl. Ansprüche  III  D/3  später  beitretenden  Kantone  mit  der  Veröffentlichung  ihres  Beitritts  in  der  eidgenössischen Gesetzessammlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Uebergangsbestimmung Mit dem Beitritt der Kantone zu diesem Konkordat fällt im gegenseitigen Verhältnis die Anwendbarkeit des Konkordates vom 18. Februar 1911 betref- fend die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich- rechtlicher Ansprüche 1)
                            und  des  Konkordates  vom  29.  Juni  1945  betreffend  Rechtshilfe   zur   Vollstreckung   von   Ansprüchen   auf   Rückerstattung   von  Armenunterstützungen dahin.  3  1)  4