Interkantonale Vereinbarung vom 3. Juni 1971 über die Kontrolle der Heilmittel
                            1. 7. 19 9 5 – 2 0  VIII  A/41/1  Interkantonale Vereinbarung vom 3. Juni 1971 über die  Kontrolle der Heilmittel  (Vom Regierungsrat genehmigt am 16. August 1971)  (Vom Bundesrat genehmigt am 23. Dezember 1971)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 1  Name, rechtliche Natur und Sitz  Unter dem Namen «Interkantonale Vereinigung für die Kontrolle der Heilmit-  tel»  (Interkantonale  Vereinigung)  bilden  die  schweizerischen  Kantone  eine  interkantonale   Körperschaft   des   öffentlichen   Rechts   mit   selbständiger  Rechtspersönlichkeit und Sitz in Bern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 2  Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Interkantonale Vereinigung bezweckt, die Kontrolle der in der Human-  und Veterinärmedizin verwendeten Heilmittel zu vereinfachen, zu erleichtern  und  zu  vereinheitlichen.  Sie  betreibt  zu  diesem  Zweck  die  Interkantonale  Kontrollstelle für Heilmittel (Interkantonale Kontrollstelle, IKS).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kontrolle der Heilmittel umfasst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die  Untersuchung,  Begutachtung  und  Registrierung  der  pharmazeu-  tischen  Spezialitäten  und  der  ihnen  gleichgestellten  Arzneimittel  sowie  der für den Publikumsgebrauch bestimmten Heilvorrichtungen, nötigen-  falls  auch  der  für  die  Verabreichung  eines  Arzneimittels  gebrauchten  Hilfsmittels (z. B. Transfusionsbestecke);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Kontrolle der Betriebe und Unternehmen, die sich mit der Herstellung  von oder dem Grosshandel mit Arzneimitteln befassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben allfällige Kontrollen nach Bundesrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für  die  Untersuchung  und  Herstellung  der  kontrollpflichtigen  Arzneimittel  gelten grundsätzlich die Bestimmungen der schweizerischen Pharmakopöe.  Es können zusätzliche Anforderungen für die spezifischen Belange der Heil-  mittelkontrolle gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 3  Herstellungs- und Grosshandelsbewilligung, Vertriebsbewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kantone unterstellen die Herstellung von Arzneimitteln und den Gross-  handel mit solchen der Bewilligungspflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kantone lassen die in ihrem Gebiet tätigen Betriebe und Unternehmen  durch entsprechend ausgebildete Inspektoren prüfen. Sie erteilen die Bewil-  ligung  erst,  wenn  aufgrund  des  Inspektionsberichtes  feststeht,  dass  der  Betrieb oder das Unternehmen den Anforderungen genügt, die in den Richt-  1  Kanton Glarus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kontrolle der Heilmittel – Interkant. Vereinbarung  VIII  A/41/1  linien der Interkantonalen Kontrollstelle für die Herstellung von Arzneimitteln  und den Grosshandel mit solchen gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Kantone  prüfen  periodisch  durch  Inspektionen  nach,  ob  der  Betrieb  oder das Unternehmen die Voraussetzungen der Bewilligung noch erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie  teilen  der  Interkantonalen  Kontrollstelle  die  Erteilung,  Aenderung,  Ver-  weigerung oder den Rückzug einer Bewilligung mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die  Kantone  unterstellen  den  Vertrieb  von  Heilmitteln  gemäss  Artikel  2  Absatz  2  Buchstabe  a  der  Bewilligungspflicht.  Sie  gestatten  den  Vertrieb  eines bestimmten Heilmittels nur, wenn dieses von der Interkantonalen Kon-  trollstelle  begutachtet  und  registriert  wurde.  Das  Bewilligungsverfahren  ist  so  einfach  als  möglich  zu  gestalten  und  für  die  Bewilligung  lediglich  eine  Kanzleigebühr zu erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4  Mitgliedschaft  Mitglieder  der  Interkantonalen  Vereinigung  sind  die  schweizerischen  Kan-  tone, welche den Beitritt erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5  Austritt  Der  Austritt  kann  jederzeit  auf  das  Ende  des  der  Kündigung  folgenden  Kalenderjahres erklärt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 6  Organe  Die Organe der Interkantonalen Vereinigung sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Konferenz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  der Vorstand;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  der Direktor;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Rechnungsrevisoren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Rekurskommission.  Konferenz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 7  Einberufung und Stimmrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kantone delegieren Vertreter, welche sich in der Regel jedes Jahr zwei-  mal zur Konferenz versammeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Konferenz wird vom Präsidenten des Vorstandes einberufen und gelei-  tet. Sechs Kantone können eine ausserordentliche Konferenz verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Konferenz ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglie-  der  vertreten  ist.  Sie  fasst  ihre  Beschlüsse  mit  der  Mehrheit  der  Stimmen-  den. Jeder Kanton hat eine Stimme; der Präsident hat den Stichentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 19 9 5 – 2 0  Kontrolle der Heilmittel – Interkant. Vereinbarung  VIII  A/41/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 8  Zuständigkeit  In die Zuständigkeit der Konferenz fallen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Wahl des Vorstandes, des Präsidenten, der Rechnungsrevisoren und  der Rekurskommission;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  der  Erlass  der  Reglemente  und  Tarife,  die  Genehmigung  der  Richtlinien  der  Interkantonalen  Kontrollstelle  für  die  Begutachtung  und  Verkaufs-  abgrenzung der Heilmittel sowie für die Herstellung von Arzneimitteln und  den Grosshandel mit solchen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Aufstellung des Voranschlages, die Genehmigung der Rechnung und  des Jahresberichtes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Genehmigung wichtiger Verträge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Schaffung von Fachkommissionen.  Vorstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 9  Zusammensetzung und Amtsdauer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Vorstand besteht aus sieben bis neun Mitgliedern. Er bezeichnet zwei  Vizepräsidenten und den Sekretär, der nicht Mitglied des Vorstandes zu sein  braucht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Amtsdauer beträgt vier Jahre; Wiederwahl ist zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 10  Zuständigkeit  Der Vorstand ist Aufsichtsbehörde über die Interkantonale Kontrollstelle. Er  ist insbesondere zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Vorbereitung der Geschäfte der Konferenz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die  Wahl  des  Direktors,  der  Mitglieder  der  Begutachtungskollegien  und  Fachkommissionen sowie die Errichtung und Besetzung der Stellen der  Interkantonalen Kontrollstelle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Erledigung von Beschwerden gegen die Interkantonale Kontrollstelle,  soweit dafür nicht die Rekurskommission zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 11  Direktor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der   Direktor   leitet   die   Interkantonale   Kontrollstelle   für   Heilmittel   und  besorgt  ihre  Geschäfte.  Er  vertritt  die  Interkantonale  Vereinigung,  soweit  nicht die Konferenz oder der Vorstand zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er  nimmt  an  der  Konferenz  und  den  Sitzungen  des  Vorstandes  mit  bera-  tender Stimme und dem Recht auf Antragstellung teil.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kontrolle der Heilmittel – Interkant. Vereinbarung  VIII  A/41/1  Interkantonale Kontrollstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 12  Aufbau  Die  Interkantonale  Kontrollstelle  für  Heilmittel  hat  ihren  Sitz  in  Bern.  Sie  besteht  aus  der  Verwaltung,  dem  Laboratorium  und  den  Begutachtungs-  kollegien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 13  Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Interkantonale Kontrollstelle untersucht, begutachtet und registriert die  bewilligungspflichtigen   Heilmittel.   Die   Untersuchung   und   Begutachtung  kann periodisch wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  teilt  den  Kantonen  den  Befund  mit  und  beantragt  die  zu  bewilligende  Verkaufsart  oder  die  Abweisung  des  Heilmittels.  Die  Begutachtung  bezieht  sich auf Zusammensetzung, Art der Reklame und Preis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie koordiniert  gesamtschweizerisch  unter  dem  Gesichtspunkt  einer  ein-  heitlichen  Praxis  in  den  Kantonen  die  Belange  der  Herstellungskontrolle  gemäss den Erlassen der Konferenz; zu diesem Zweck kann sie verlangen,  dass  eine  Inspektion  des  Betriebes  oder  Unternehmens  durchgeführt  wird,  wobei  ihr  die  Möglichkeit  einzuräumen  ist,  bei  der  Durchführung  vertreten  zu sein sowie ihr nötig erscheinende Massnahmen vorzuschlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie führt im Namen von Kantonen, die es verlangen, und auf deren Rech-  nung  allgemein  oder  in  einzelnen  Fällen  die  Inspektionen  von  Betrieben  oder Unternehmen durch und teilt ihren Befund darüber dem Kanton mit, der  für die Durchführung allfälliger Massnahmen sorgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Sie  führt  auf  Verlangen  eines  Herstellers  im  Einvernehmen  mit  dem  Bund  und in Zusammenarbeit mit den für die Heilmittelkontrolle zuständigen kan-  tonalen Behörden Inspektionen von Betrieben oder Unternehmen für fremde  Staaten  durch,  welche  solche  Inspektionen  als  Bedingung  für  die  Einfuhr  vorschreiben. Massgebend sind dabei grundsätzlich die in dieser Vereinba-  rung  und  in  den  entsprechenden  Ausführungsbestimmungen  festgelegten  Anforderungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Sie  vertritt  die  Interessen  der  Kantone  auf  dem  Gebiet  der  Heilmittel-  kontrolle gegenüber den Bundesbehörden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Sie ist zuständige Behörde zur Erfüllung von Aufgaben, die den Kantonen  der    Interkantonalen    Vereinigung    aus    internationalen    Vereinbarungen  erwachsen  und  die  ihr  von  der  Interkantonalen  Vereinigung  übertragen  werden.  Sie  wirkt  als  Fachinstitution  in  nationalen  und  internationalen  Organisationen mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 14  Finanzhaushalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zur   Kostendeckung   erhebt   die   Interkantonale   Kontrollstelle   Kontroll-  gebühren,  bestehend  aus  Grundgebühren  und  Vignettengebühren,  wobei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 19 9 5 – 2 0  Kontrolle der Heilmittel – Interkant. Vereinbarung  VIII  A/41/1  die letzteren nach der wirtschaftlichen Bedeutung des Heilmittels abgestuft  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Hersteller bzw. das Unternehmen hat die Kosten für die laut Artikel 13  Absatz  5  durchgeführten  Betriebsinspektionen  zu  tragen.  Die  Konferenz  erlässt  den  Gebührentarif,  der  für  die  Kostenberechnung  der  gemäss  Arti-  kel  13  Absatz  4  durchgeführten  Inspektionen  und  Prüfungen  massgebend  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Kantone  leisten  jährlich  Beiträge,  welche  die  Konferenz  bei  der  Bera-  tung des Voranschlages aufgrund der Einwohnerzahl der Kantone festsetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 15  Rechnungsrevisoren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Rechnung wird von zwei Vertretern der Kantone geprüft. Deren Amts-  dauer beträgt zwei Jahre und überschneidet sich um ein Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Rechnungsführung untersteht ausserdem der laufenden Kontrolle einer  besonderen Prüfungsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 16  Rekurskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Rekurskommission beurteilt Rekurse gegen Befunde der Interkantona-  len Kontrollstelle im Rahmen ihrer Aufgaben gemäss Artikel 13 Absätze 1, 2  und 5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  besteht  aus  dem  Präsidenten  und  sechs  weiteren  Mitgliedern  sowie  vier Ersatzmitgliedern. Ihr ist ein Sekretär beigegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Mitglieder und Ersatzmitglieder dürfen weder dem Vorstand noch den  Fachkommissionen und Begutachtungskollegien angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei der Wahl der Mitglieder und der Ersatzmitglieder ist darauf zu achten,  dass  die  für  die  Begutachtung  von  Präparaten  und  für  die  Herstellungs-  kontrolle  massgebenden  Fachrichtungen  vertreten  sind.  Der  Präsident  und  der Sekretär müssen Juristen sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die  Amtsdauer  der  Mitglieder,  der  Ersatzmitglieder  und  des  Sekretärs  beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Bei  Beratungen  und  Abstimmungen  haben  der  Präsident  und  vier  weitere  Mitglieder mitzuwirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 17  Kantonales Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kantone treffen die erforderlichen Massnahmen, um das Inverkehrbrin-  gen von Heilmitteln, welche dieser Vereinbarung nicht entsprechen, zu ver-  hindern. Sie passen ihre kantonalen Erlasse an diese Vereinbarung und die  Vollzugsbestimmungen an.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kontrolle der Heilmittel – Interkant. Vereinbarung  VIII  A/41/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kantone räumen den in ihrem Gebiete tätigen Betrieben und Unterneh-  men eine angemessene Frist ein, innert welcher sie sich den Anforderungen  anzupassen  haben,  die  in  den  Richtlinien  der  Interkantonalen  Kontrollstelle  für  die  Herstellung  von  Arzneimitteln  und  den  Grosshandel  mit  solchen  gestellt  werden.  Die  Frist  soll  jedoch  zwei  Jahre,  gerechnet  vom  Zeitpunkt  des Inkrafttretens der betreffenden kantonalen Erlasse, nicht überschreiten.  Erfüllt  der  Betrieb  oder  das  Unternehmen  die  Bedingungen  innert  der  ihm  gesetzten  Frist  nicht,  ist  die  Bewilligung  teilweise  oder  ganz  zu  entziehen.  Bei der Einräumung der Anpassungsfrist ist auf diese Folge aufmerksam zu  machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Inkrafttreten Diese Vereinbarung tritt nach Annahme durch wenigstens zwölf Kantone in Kraft; sie ersetzt die Vereinbarung vom 16. Juni 1954 1)
                            .  Also beschlossen durch die Konferenz der Delegierten der Kantone und des  Fürstentums Liechtenstein am 3. Juni 1971 in Chur.  Das Konkordat ist heute für alle Kantone und für das Fürstentum Liechten-  stein verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  1)  N
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1040