Bewilligung an die Ortsgemeinde Glarus für die Gasversorgung des Kantons Glarus
                            1. 7. 19 9 5 – 2 0  VII  C/2/2  Bewilligung an die Ortsgemeinde Glarus  für die Gasversorgung des Kantons Glarus  (Erlassen vom Landrat am 30. November 1933)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Um  die  bisher  von  der  Gasversorgung  Näfels  AG  durchgeführte  Gasliefe-  rung  an  glarnerische  Gemeinden  zu  übernehmen,  wird  der  Ortsgemeinde  Glarus  als  Eigentümerin  des  Gas-  und  Wasserwerkes  Glarus  bewilligt,  die  von der Gasversorgung Näfels AG in den Landstrassen des Kantons Glarus  verlegten Gasleitungen in den Landstrassen zu belassen und daran die not-  wendigen  Reparaturen,  Ergänzungen  und  Erweiterungen  unter  vorheriger  Anzeige  an  die  kantonale  Baudirektion  vorzunehmen.  Ebenso  sind  die  Strassen nach Anleitung der Baudirektion wieder instandzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Gas-  und  Wasserwerk  Glarus  darf  zu  Beleuchtungszwecken  nur  in  denjenigen Gemeinden Gas abgeben, in denen die Gemeindebehörde dazu  die Bewilligung erteilt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Von dieser Beschränkung ausgenommen sind die Küchenlampen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 2  Bei  Strassenkorrektionen,  die  eine  Aenderung  oder  Verlegung  der  Gas-  leitungen  zur  Folge  haben,  geschieht  die  Verlegung  auf  Kosten  des  Gas-  und Wasserwerkes Glarus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 3  Das Gas- und Wasserwerk Glarus hat die Inanspruchnahme von Gemeinde-  strassen  und  Feld-  oder  Fusswegen  mit  den  in  Frage  kommenden  Eigen-  tümern vertraglich zu regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Der Gemeinde Glarus wird für den Bau und Betrieb des Gaswerkes das Recht zur Enteignung gemäss den Artikeln 148 ff. des Einführungsgesetzes zum ZGB 1)
                            erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Gaspreis  für  die  bisher  an  die  Gasversorgung  Näfels  AG  angeschlos-  senen  Gemeinden  darf  den  für  das  bisherige  Versorgungsgebiet  des  Gas-  werkes  Glarus  geltenden  Gaspreis  um  nicht  mehr  als  2  Rappen  per  Kubik-  meter übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ortsgemeinde Glarus bezahlt jeder dieser Gemeinden pro Kubikmeter  Gas, der im Ortschaftskreis verbraucht wird, einen Rappen.  1  Kanton Glarus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1995  1)  GS III B/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gasversorgung des Kantons Glarus – Bewill. an Ortsgemeinde Glarus  VII  C/2/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 6  Die  Gasversorgung  der  Gemeinden  Ennenda  und  Riedern  bleibt  wie  bis  anhin  solche  des  Gas-  und  Wasserwerkes  Glarus.  Die  Lieferung  erfolgt  zu  den  gleichen  Bedingungen,  wie  sie  für  die  Konsumenten  der  Stadt  Glarus  gelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 7  Das  Gas-  und  Wasserwerk  Glarus  haftet  für  allen  durch  die  Grabarbeiten  und durch das Legen der Leitungen an Personen und Sachen entstehenden  Schaden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 8  Vor  der  Uebertragung  der  Gasversorgung  an  Dritte  hat  die  Ortsgemeinde  Glarus die Bewilligung des Regierungsrates nachzusuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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