Mittelschulgesetz
                            1 433.12 Mittelschulgesetz (MiSG) vom 27.03.2007 (Stand 01.01.2023) Der Grosse Rat des Kantons Bern, in Ausführung von Artikel 43 der Kantonsverfassung 1 ) , auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Wirkungsziele
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Dieses Gesetz soll ein Bildungsangebot sicherstellen, das a auf die Hochschulausbildungen und auf andere höhere Ausbildungen vor bereitet, b den Schülerinnen und Schülern eine breite und vertiefte Allgemeinbildung vermittelt, c ihnen   so   die   Übernahme   verantwortungsvoller   Aufgaben   in   der   Gesell schaft und der Arbeitswelt ermöglicht, d sich   mit   den   Veränderungen   in   Wissenschaft,   Arbeitswelt   und   Gesell schaft weiterentwickelt und die Wettbewerbsfähigkeit des Kantons erhöht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es soll a eine breit gefächerte Bildung nach der Volksschule ermöglichen, die im in terkantonalen Vergleich hohen qualitativen Ansprüchen genügt, b ermöglichen, dass Schülerinnen und Schüler die allgemeine Hochschul reife erlangen, c die Durchlässigkeit zwischen den Bildungsgängen fördern, d die   Kommunikationsfähigkeit,   das   ethische   Handeln   und   das   kulturelle Verständnis der Schülerinnen und Schüler fördern, e gleichwertige   Bildungsangebote   für   die   französischsprachigen   und   die deutschsprachigen Schülerinnen und Schüler sicherstellen, f zum Ausgleich der Bildungschancen  in  sozialer, soziokultureller und re gionaler Hinsicht, zur tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann so wie zur Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinde rungen beitragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1) BSG 101.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08-7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            433.12 2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Zum Erreichen der Wirkungsziele werden kantonale Bildungsangebote bereit gestellt,   Ausbildungsabschlüsse   privater   Anbieter   anerkannt   und   Beiträge gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Berücksichtigung der Regionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Bildungsgänge mit besonderen Aufgaben können unter Berücksichtigung der Sprachregionen zentral angeboten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die übrigen Bildungsgänge werden in der Regel regional angeboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Begriffe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Mittelschulen im Sinne dieses Gesetzes sind allgemein bildende Schulen der Sekundarstufe II und umfassen Gymnasien und Fachmittelschulen. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sekundarstufe   II   bezeichnet   diejenige   Ausbildungsstufe,   die   an   die   Volks schulbildung anschliesst. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Tertiärstufe bezeichnet diejenige Ausbildungsstufe, die an die Sekundarstufe II anschliesst. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Zusammenarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Bildungs- und Kulturdirektion schafft die Voraussetzungen für die Zusam menarbeit zwischen den Mittelschulen einerseits und den kantonalen Universi täten, den Eidgenössischen Technischen Hochschulen, den Fachhochschulen und den pädagogischen Hochschulen andererseits. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Kantonale Bildungsangebote
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1 Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Bildungsangebote
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Kanton a * bietet gymnasiale Bildungsgänge an, b * ... c kann Fachmittelschulbildungsgänge anbieten, d * kann   weitere   allgemein   bildende   Bildungsgänge   mit   anerkannten Abschlüssen der Sekundarstufe II anbieten, e kann spezielle Bildungsgänge anbieten, die auf den Eintritt in bestimmte Hochschulstudiengänge vorbereiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 433.12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2 Gymnasiale Bildungsgänge
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Gymnasiale Bildungsgänge bereiten die Schülerinnen und Schüler auf Studi en an universitären oder pädagogischen Hochschulen vor und vermitteln eine breit gefächerte Grundbildung für andere Bildungsgänge der Tertiärstufe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie vermitteln vertieftes Fachwissen sowie allgemeine Kompetenzen, welche die Einsicht in die Methodik wissenschaftlicher Arbeit fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie fördern bei Schülerinnen und Schülern a die Fähigkeit, sich auf schweizerischer und internationaler Ebene in der gesellschaftlichen,   wirtschaftlichen   und   kulturellen   Umwelt   zurechtzufin den und diese mitzugestalten, b die Fähigkeit, sich kritisch mit Fragestellungen auseinanderzusetzen, c das   Verständnis   für   wissenschaftliche   Erkenntnisse   und   Zusam menhänge, d das interdisziplinäre Verständnis, e die Sensibilität in ethischen und musischen Belangen, f die physischen Fähigkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Sie werden mit schweizerisch anerkannten gymnasialen Maturitätsausweisen abgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            Besondere Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Gymnasiale Bildungsgänge können zu einer zweisprachigen Maturität führen, besondere Begabungen unterstützen oder spezifisch auf die Bedürfnisse Er wachsener ausgerichtet sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie können weitere besondere Bildungsbedürfnisse befriedigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            Dauer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die gymnasialen Bildungsgänge dauern vier Jahre bis zur Maturität.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie beginnen nach dem zweitletzten Schuljahr der Volksschule. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Regierungsrat kann für gymnasiale Bildungsgänge mit besonderen Auf gaben (Art. 8) eine abweichende Dauer durch Verordnung festlegen. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der Bildungs- und Kulturdirektion übertra gen. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            433.12 4
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9a
                            * Organisation im deutschsprachigen Kantonsteil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Im deutschsprachigen Kantonsteil werden die gymnasialen Bildungsgänge an kantonalen Gymnasien angeboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            Organisation im französischsprachigen Kantonsteil *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Im   französischsprachigen   Kantonsteil   wird   das   erste   Jahr   des   gymnasialen Bildungsgangs an der section préparant aux écoles de maturité an kommuna len Volksschulen angeboten. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In   besonderen   Fällen   können   die   Gemeinde   und   der   Kanton   vereinbaren, dass das erste Jahr des gymnasialen Bildungsgangs an kantonalen Gymnasi en angeboten wird. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ab dem zweiten Jahr wird der gymnasiale Bildungsgang an kantonalen Gym nasien angeboten. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            Erstes Jahr des gymnasialen Bildungsgangs: Aufsicht, Führung und Entscheidbefugnisse *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Wird   das   erste   Jahr   des   gymnasialen   Bildungsgangs   an   einem   kantonalen Gymnasium angeboten, obliegen Aufsicht, Führung und Entscheidbefugnisse den zuständigen Behörden gemäss der Mittelschulgesetzgebung. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wird das erste Jahr des gymnasialen Bildungsgangs an einer kommunalen Volksschule angeboten, obliegen Aufsicht, Führung und Entscheidbefugnisse den zuständigen Behörden gemäss der Volksschulgesetzgebung. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            Lehrpläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat erlässt unter Vorbehalt von Absatz 3 die Lehrpläne für die gymnasialen Bildungsgänge. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Lehrplan für das erste Jahr des französischsprachigen gymnasialen Bil dungsgangs wird gemäss der Volksschulgesetzgebung erlassen. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der  Regierungsrat  kann  die  Befugnis  zum   Erlass   der  Lehrpläne  ganz  oder teilweise der Bildungs- und Kulturdirektion übertragen. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            Obligatorische Lehrmittel im ersten Jahr des gymnasialen Bil dungsgangs *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Bildungs- und Kulturdirektion kann die Verwendung von bestimmten Lehr mitteln für das erste Jahr des gymnasialen Bildungsgangs obligatorisch erklä ren, wenn die Ziele des Lehrplans und die Koordination es erfordern. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 433.12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für   das   erste   Jahr   des   französischsprachigen   gymnasialen   Bildungsgangs gelten zudem die Bestimmungen der Volksschulgesetzgebung. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            Aufnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 In den gymnasialen Bildungsgang können Schülerinnen und Schüler aufge nommen werden, wenn sich begründet annehmen lässt, dass sie den erhöhten Anforderungen des Unterrichts im Hinblick auf ein späteres Studium an einer universitären Hochschule genügen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen und das Verfahren durch Ver ordnung. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der Bildungs- und Kul turdirektion übertragen. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15
                            Zulassungsbeschränkungen 1 Anordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat kann für gymnasiale Bildungsgänge mit besonderen Auf gaben Zulassungsbeschränkungen anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Anordnung von Zulassungsbeschränkungen setzt voraus, dass geeignete Massnahmen zur Vermeidung der Beschränkungen ergriffen worden sind und a die finanziellen Mittel des Kantons eine Verbesserung der Aufnahmefähig keit nicht zulassen oder b eine   ordnungsgemässe   Ausbildung   nicht   mehr   sichergestellt   werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16
                            2 Eignung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Bei  Zulassungsbeschränkungen entscheidet  die Eignung der Kandidatinnen und Kandidaten für den gymnasialen Bildungsgang mit besonderen Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die   Eignungsabklärung   erfolgt   durch   ein   Aufnahmeverfahren,   das   auf   den entsprechenden Bildungsgang bezogen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Regierungsrat regelt die Eignungsabklärung durch Verordnung. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der Bildungs- und Kulturdirektion übertra gen. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17
                            Schulungsort 1 Kommunale Volksschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Wird das erste Jahr des gymnasialen Bildungsgangs an kommunalen Volks schulen angeboten, richtet sich der Schulungsort nach der Volksschulgesetz gebung. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            433.12 6
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18
                            2 Kantonale Gymnasien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Wird das erste Jahr des gymnasialen Bildungsgangs an kantonalen Gymnasi en angeboten, ist die Wahl des Schulungsortes unter Vorbehalt von Absatz 3 frei. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ab dem zweiten Jahr des gymnasialen Bildungsgangs ist die Wahl des Schu lungsortes unter Vorbehalt von Absatz 3 frei. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion kann zum Ausgleich der Klassenbestände oder aus anderen wichtigen Gründen Schülerinnen und Schüler einem kantonalen Gymnasium zuweisen. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19
                            Promotionen und Maturitätsprüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat regelt die Promotionen und die Maturitätsprüfungen durch Verordnung. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der Bildungs- und Kul turdirektion übertragen. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20
                            Kantonale Maturitätskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die   kantonale   Maturitätskommission   ist   verantwortlich   für   die   gymnasialen Maturitätsprüfungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie koordiniert die Maturitätsprüfungen und stellt deren Qualität sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie   ist   beratendes   Organ   der   Bildungs-   und   Kulturdirektion   in   Fragen   der gymnasialen Bildungsgänge. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der Regierungsrat regelt die Zusammensetzung, die Amtsdauer, die Aufga ben und die Organisation durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Bildungs- und Kulturdirektion ernennt die Mitglieder. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3 Fachmittelschulbildungsgänge
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21
                            Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Fachmittelschulbildungsgänge bereiten die Schülerinnen und Schüler auf Stu dien   an Fachhochschulen,   pädagogischen   Hochschulen   und   höheren   Fach schulen vor. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie   vermitteln   eine   vertiefte   Allgemeinbildung,   die   sich   an   den   Ansprüchen der weiterführenden Bildungsgänge der Tertiärstufe orientiert, und setzen an wendungsorientierte Schwerpunkte im Bereich der angebotenen Berufsfelder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie fördern a die Sensibilität für berufsspezifische Fragestellungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 433.12 b die Sozial- und Selbstkompetenz, c die Kompetenzen in ethischen Belangen, d die Fähigkeiten im musischen Bereich, e die physischen Fähigkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Sie   werden   mit   schweizerisch   anerkannten   Fachmittelschulausweisen   oder schweizerisch anerkannten Fachmaturitätsausweisen abgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22
                            Besondere Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Fachmittelschulbildungsgänge   können   zu   zweisprachigen   Abschlüssen   füh ren, besondere Begabungen unterstützen oder spezifisch auf die Bedürfnisse Erwachsener ausgerichtet sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie können weitere besondere Bildungsbedürfnisse befriedigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23
                            Dauer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Fachmittelschulbildungsgänge dauern mindestens drei Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Regierungsrat legt die Dauer durch Verordnung fest. Er kann diese Be fugnis ganz oder teilweise der Bildungs- und Kulturdirektion übertragen. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24
                            Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Fachmittelschulbildungsgänge  werden  an  kantonalen  Fachmittelschulen oder Fachmittelschulabteilungen angeboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25
                            Lehrpläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat erlässt die Lehrpläne für die Fachmittelschulbildungsgän ge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der Bildungs- und Kulturdirektion übertragen. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26
                            Aufnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 In die Fachmittelschulbildungsgänge können Schülerinnen und Schüler auf genommen werden, wenn sich begründet annehmen lässt, dass sie die Berufs feldeignung mitbringen und den Anforderungen des Unterrichts im Hinblick auf ein späteres Studium an einer Fachhochschule genügen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen und das Verfahren durch Ver ordnung. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der Bildungs- und Kul turdirektion übertragen. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            433.12 8
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27
                            Zulassungsbeschränkungen 1 Anordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der   Regierungsrat   kann   für   einzelne   Fachmittelschulbildungsgänge   Zulas sungsbeschränkungen anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Anordnung von Zulassungsbeschränkungen setzt voraus, dass a nicht genügend Ausbildungsplätze im weiterführenden Bildungsgang der Tertiärstufe vorhanden sind und b die finanziellen Mittel des Kantons eine Verbesserung der Aufnahmefähig keit nicht zulassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28
                            2 Eignung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Bei  Zulassungsbeschränkungen entscheidet  die Eignung der Kandidatinnen und Kandidaten für den Fachmittelschulbildungsgang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die   Eignungsabklärung   erfolgt   durch   ein   Aufnahmeverfahren,   das   auf   den entsprechenden Bildungsgang bezogen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Regierungsrat regelt die Eignungsabklärung durch Verordnung. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der Bildungs- und Kulturdirektion übertra gen. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29
                            Schulungsort
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Wahl des Schulungsortes ist unter Vorbehalt von Absatz 2 frei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion kann zum Ausgleich der Klassenbestände oder aus anderen wichtigen Gründen Schülerinnen und Schüler   einer   kantonalen   Fachmittelschule   oder   Fachmittelschulabteilung   zu weisen. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30
                            Promotionen und Abschlussprüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der   Regierungsrat   regelt   die   Promotionen   und  die   Fachmittelschulausweis- und Fachmaturitätsprüfungen durch Verordnung. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der Bildungs- und Kulturdirektion übertragen. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31
                            Kantonale Prüfungskommission Fachmittelschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die   kantonale   Prüfungskommission   Fachmittelschulen   ist   verantwortlich   für die Fachmittelschulausweis- und Fachmaturitätsprüfungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie koordiniert die Fachmittelschulausweis- und Fachmaturitätsprüfungen und stellt deren Qualität sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 433.12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie   ist   beratendes   Organ   der   Bildungs-   und   Kulturdirektion   in   Fragen   der Fachmittelschulbildungsgänge. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der Regierungsrat regelt die Zusammensetzung, die Amtsdauer, die Aufga ben und die Organisation durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Bildungs- und Kulturdirektion ernennt die Mitglieder. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4 Weitere allgemein bildende Bildungsgänge mit anerkannten Abschlüssen der Sekundarstufe II und spezielle Bildungsgänge, die auf den Eintritt in bestimmte Hochschulstudiengänge vorbereiten *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32
                            1 Weitere allgemein bildende Bildungsgänge mit anerkannten Abschlüssen der Sekundarstufe II richten sich nach den entsprechenden eidgenössischen oder interkantonalen Vorgaben. Sie werden mit schweizerisch oder interkantonal an erkannten Ausweisen abgeschlossen. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Spezielle Bildungsgänge, die auf den Eintritt in bestimmte Hochschulstudien gänge vorbereiten, richten sich nach allfälligen eidgenössischen, interkantona len oder kantonalen Vorgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Aufnahmen und die Zuständigkeit für die Lehrpläne richten sich sinnge mäss nach den Bestimmungen über die gymnasialen Bildungsgänge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der Regierungsrat regelt diese Bildungsgänge  und  die Abschlussprüfungen durch Verordnung. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der Bildungs- und Kulturdirektion übertragen. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.5 Kantonale Mittelschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33
                            Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Kanton führt Gymnasien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Er kann Fachmittelschulen oder Fachmittelschulabteilungen führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Regierungsrat regelt die Grundsätze der Organisation der Mittelschulen durch Verordnung. Er berücksichtigt eine angemessene Selbstständigkeit der Mittelschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die nähere Organisation der Mittelschulen sowie die Aufgaben und Befugnis se der Schulorgane werden in den Schulreglementen geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34
                            Führung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Mittelschulen werden durch Schulleitungen geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            433.12 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Mehrere Bildungsgänge können derselben Schulleitung unterstellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Den Schulleitungen obliegen die pädagogische und betriebliche Leitung so wie die Qualitätsentwicklung der Schule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion ernennt die gesamt verantwortlichen   Mitglieder   der   Schulleitung.   Diese   bestimmen   die   weiteren Mitglieder. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Der Regierungsrat regelt Aufgaben und Befugnisse der Schulleitungen durch Verordnung. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der Bildungs- und Kul turdirektion übertragen. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35
                            Konferenz der Schulleitungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Konferenz der Schulleitungen der Gymnasien setzt sich zusammen aus je einem Schulleitungsmitglied der kantonalen Gymnasien. Sie kann durch weite re Vertretungen ergänzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Konferenz der Leitungen der Fachmittelschulen setzt sich zusammen aus je einem Schulleitungsmitglied der kantonalen Fachmittelschulen oder Fachmit telschulabteilungen. Sie kann durch weitere Vertretungen ergänzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Konferenzen sind insbesondere zuständig für die operative Koordination der Aufnahmeverfahren. Sie beraten die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion in allgemeinen Fragen der Mittelschulen und der Bildungsgän ge. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der   Regierungsrat   regelt   die   Aufgaben   und   Organisation   der   Konferenzen durch Verordnung. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der Bildungs- und Kulturdirektion übertragen. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36
                            Schulkommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Bildungs- und Kulturdirektion setzt für jede Mittelschule eine Schulkom mission ein und ernennt deren Mitglieder. Sie kann die gleiche Schulkommissi on für mehrere Mittelschulen einsetzen. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Schulkommission a unterstützt die regionale Verankerung der Schulen, b * erlässt   unter   Vorbehalt   der   Genehmigung   durch   die   Bildungs-   und   Kul turdirektion die Schulreglemente, c verfügt Wegweisungen gemäss Artikel 44 Absatz 4 und d berät die Schulleitung in strategischen Fragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 433.12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Regierungsrat regelt Zusammensetzung, Amtsdauer, Aufgaben und Be fugnisse sowie die Organisation der Schulkommissionen durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37
                            Lehrerkonferenzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Lehrerkonferenzen sind beratende Organe der Schulleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie befassen sich insbesondere mit pädagogischen Fragen und mit Fragen der Schulentwicklung und der Schulorganisation.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38
                            Lehrkräfte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die   Lehrkräfte   sind   mit   ihrem   Unterricht   massgeblich   dafür   verantwortlich, dass die Aufgaben der Bildungsgänge erfüllt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39
                            Anstellungsverhältnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Anstellungsverhältnis der Lehrkräfte und der Personen, die eine Funktion in   der   Schulleitung,   in   der   Schuladministration   oder   in   schulbezogenen Projekten wahrnehmen, wird durch die Gesetzgebung über die Anstellung von Lehrkräften geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit anderen Funktionen sind der Personalge setzgebung unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40
                            Mitwirkung der Lehrkräfte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Eine   Vertretung   der   Lehrkräfte   nimmt   mit   beratender   Stimme   und   Antrags recht an den Verhandlungen der Schulkommission teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41
                            Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat regelt die Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler durch Verordnung. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der Bildungs- und Kul turdirektion übertragen. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42
                            Absenzen und Disziplin im ersten Jahr des gymnasialen Bildungs gangs *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Absenzen,  Dispensationen, disziplinarischen Massnahmen und die vor zeitige Entlassung aus der Schulpflicht richten sich im ersten Jahr des gymna sialen Bildungsgangs nach der Volksschulgesetzgebung. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Zuständigkeiten richten sich nach Artikel 11. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            433.12 12
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43
                            Regeln des Zusammenlebens und Unterrichtsbesuch ab dem zweiten Jahr des gymnasialen Bildungsgangs *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Schülerinnen und Schüler haben die Regeln der Schule für das Zusam menleben einzuhalten und die Anordnungen der Lehrkräfte und der Schullei tung zu befolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Besuch des Unterrichts ist für die Schülerinnen und Schüler obligatorisch, sofern die Schulleitung nichts anderes bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der  Regierungsrat regelt Absenzen  und Dispensationen  durch  Verordnung. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der Bildungs- und Kulturdirektion übertragen. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44
                            Disziplin und Massnahmen ab dem zweiten Jahr des gymnasialen Bildungsgangs *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die   Schulleitung   und   die   Lehrkräfte   ergreifen   in   erster   Linie   pädagogische Massnahmen zur Aufrechterhaltung des geordneten Schulbetriebs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie   ergreifen   gegenüber   fehlbaren   Schülerinnen   und   Schülern   diejenigen Massnahmen,   die   zur   Aufrechterhaltung   des   geordneten   Schulbetriebs   nötig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Schulleitung kann bei wiederholten oder schweren Verstössen gegen die Schulordnung einen schriftlichen Verweis erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Schulkommission  kann  in besonders  schweren  Fällen  die  Wegweisung androhen oder die fehlbaren Schülerinnen und Schüler bis zu zwölf Wochen vom Unterricht ausschliessen. Bleibt dies ohne Erfolg, kann sie die Wegwei sung von der Schule verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Parteien sind vorgängig anzuhören. Allfällige Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung, ausser die instruierende Behörde ordnet sie an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45
                            Befreiung von der Anzeigepflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Beratungs- und Gesundheitsdienste, die Lehrkräfte und die Aufsichtsbe hörden sind von der Anzeigepflicht für von Amtes wegen zu verfolgende Ver brechen an die zuständige Strafverfolgungsbehörde gemäss Artikel 48 des Ein führungsgesetzes   vom   11.   Juni   2009   zur   Zivilprozessordnung,   zur   Strafpro zessordnung   und   zur   Jugendstrafprozessordnung   (EG   ZSJ) 1 ) befreit,   soweit das Wohl der Schülerinnen und Schüler dies erfordert. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1) BSG 271.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 433.12
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46
                            Eltern 1 Im ersten Jahr des gymnasialen Bildungsgangs *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Rechte und Pflichten der Eltern von Schülerinnen und Schülern im ersten Jahr des gymnasialen Bildungsgangs richten sich nach der Volksschulgesetz gebung. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47
                            2 Ab dem zweiten Jahr des gymnasialen Bildungsgangs *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die zuständigen Organe der Mittelschulen und die Eltern sind soweit nötig zur gegenseitigen Information über die schulischen Leistungen und das Verhalten der Schülerinnen und Schüler berechtigt und verpflichtet, unabhängig davon, ob diese voll- oder minderjährig sind. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sorgen Eltern für den Unterhalt der Schülerinnen und Schüler, sind sie ange messen in das Schulgeschehen einzubeziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Eltern von minderjährigen Schülerinnen und Schülern sind zur Zusammenar beit mit der Mittelschule verpflichtet. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die   den   Eltern   übertragenen   Rechte   und   Pflichten   werden   von   den   im Schweizerischen   Zivilgesetzbuch 2 ) bezeichneten   Personen   und   nach   dessen Bestimmungen wahrgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Anerkennen von Ausbildungsabschlüssen privater Anbieter
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48
                            1 Die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion anerkennt gymnasiale Ausbildungsabschlüsse privater Anbieter, wenn die Bildungsgänge * a die Aufgaben und allfällige besondere Aufgaben erfüllen, b einen kantonalen Lehrplan einhalten, c die Grundrechte der Schülerinnen und Schüler wahren, d die eidgenössischen  und interkantonalen  Bestimmungen über  die Aner kennung von gymnasialen Maturitätsausweisen beachten und e mit Maturitätsprüfungen unter der Verantwortung der kantonalen Maturi tätskommission und nach den kantonalen Bestimmungen abgeschlossen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die   Anerkennung   der   gymnasialen   Ausbildungsabschlüsse   gilt   hinsichtlich des ersten Jahrs des gymnasialen Bildungsgangs zugleich als Bewilligung zur Führung einer Privatschule im Sinne der Volksschulgesetzgebung. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2) SR 210
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            433.12 14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion anerkennt Fachmittel schulausbildungsabschlüsse privater Anbieter, wenn die Bildungsgänge * a die Aufgaben und allfällige besondere Aufgaben erfüllen, b einen kantonalen Lehrplan einhalten, c die Grundrechte der Schülerinnen und Schüler wahren, d die interkantonalen Bestimmungen über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen beachten und e mit   Fachmittelschulausweisprüfungen   oder   Fachmaturitätsprüfungen   un ter   der   Verantwortung   der   kantonalen   Prüfungskommission   Fachmittel schulen und nach den kantonalen Bestimmungen abgeschlossen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion kann Ausbildungsab schlüsse von allgemein bildenden Bildungsgängen der Sekundarstufe II priva ter Anbieter anerkennen, wenn die Bildungsgänge * a die Grundrechte der Schülerinnen und Schüler wahren, b die schweizerischen oder interkantonalen Bestimmungen beachten und c mit Abschlussprüfungen unter der Verantwortung einer kantonalen Kom mission und nach den kantonalen Bestimmungen abgeschlossen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Der Regierungsrat regelt die Anerkennung durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Der Regierungsrat regelt die Verfügungsbefugnisse der privaten Anbieter im Bereich der Ausbildungsabschlüsse durch Verordnung. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der Bildungs- und Kulturdirektion übertragen. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Gewähren von Beiträgen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49
                            Beiträge an Bildungsgänge mit anerkannten Abschlüssen privater Anbieter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Kanton kann Beiträge an Bildungsgänge und Ausbildungsabschlüsse pri vater   Anbieter   leisten,   sofern   die   Ausbildungsabschlüsse   kantonal   anerkannt sind und Gewähr für das Einhalten der Qualitätsvorgaben besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Beiträge sind Finanzhilfen im Sinne der Staatsbeitragsgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie   können   pauschal   pro   Schülerin   und   Schüler   mit   stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton Bern ausgerichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die   Beiträge   betragen   höchstens   60   Prozent   der   entsprechenden   Kosten kantonaler   Bildungsangebote   abzüglich   der   Erlöse.   Aus   wichtigen   Gründen, insbesondere   zur   Angebotssicherung,   kann   von   diesem   Höchstsatz   abgewi chen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 433.12
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50
                            Weitere Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Kanton kann Beiträge an spezielle Bildungsgänge privater Anbieter, die auf bestimmte Hochschulstudiengänge vorbereiten, leisten, sofern die kantona len Vorgaben eingehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Kanton kann weitere allgemein bildende Bildungsgänge der Sekundarstu fe   II   mit   Beiträgen   unterstützen,   sofern   sie   im   Interesse   der   Erhöhung   der Wirtschaftskraft des Kantons geführt werden und einen international anerkann ten Abschluss ermöglichen. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Kanton kann weitere Bildungsbestrebungen wie Pilotprojekte, Massnah men   zur   Bildungs-   und   Qualitätsentwicklung,   besondere   Veranstaltungen   im Rahmen  des  Lehrplans,  kulturelle  Veranstaltungen   von  und  für  Schulen  und die Information und Dokumentation mit Beiträgen unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51
                            Ausgabenbefugnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Über Beiträge und Auflagen beschliesst das gemäss der Gesetzgebung über die Steuerung von Finanzen und Leistungen zuständige Organ.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52
                            Leistungsverträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion schliesst mit den pri vaten Anbietern Leistungsverträge ab. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Leistungsverträge regeln die zu erbringenden Bildungsangebote, die da mit verbundenen Qualitätsvorgaben sowie das Reporting und Controlling.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Steuerung der Bildungsangebote
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53
                            Bedarfserhebung und Planung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Bildungs- und Kulturdirektion erhebt und analysiert regelmässig den Be darf an Leistungen und legt die qualitativen Standards für das Angebot fest. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Leistungen privater  Anbieter werden  bei der Bedarfserhebung und Planung berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Bildungs- und Kulturdirektion sorgt im Rahmen der strategischen Vorga ben des Regierungsrates für einen zielgerichteten Einsatz der verfügbaren Mit tel und für ein bedarfsgerechtes Bildungsangebot. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion überprüft regelmässig die Qualität des Angebots. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            433.12 16
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54
                            Bildungsangebote
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat beschliesst, welche Bildungsangebote geführt werden. Er beschliesst dabei insbesondere, a mit   welchen   Schwerpunktfächern   die   gymnasialen   Bildungsgänge   im Kanton angeboten werden, b mit   welchen   Berufsfeldern   Fachmittelschulbildungsgänge   im   Kanton angeboten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Er beschliesst über Errichtung und Aufhebung kantonaler Mittelschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55
                            Leistungsvereinbarungen 1 Abschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die   zuständige   Stelle   der   Bildungs-   und   Kulturdirektion   schliesst   mit   den kantonalen Mittelschulen Leistungsvereinbarungen ab. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56
                            2 Inhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Leistungsvereinbarungen regeln die zu erbringenden Bildungsangebote, die damit verbundenen Qualitätsvorgaben und finanziellen Mittel sowie die Ver antwortlichkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die   Bildungsangebote   können   auch   Weiterbildungsangebote   im   Sinne   des Gesetzes vom 14. Juni 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) 1 ) umfassen. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion sorgt für ein regelmäs siges Reporting und Controlling. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Finanzierung der kantonalen Bildungsangebote
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57
                            Finanzierung des ersten Jahrs des gymnasialen Bildungsgangs *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die   Finanzierung   des ersten   Jahrs   des   gymnasialen   Bildungsgangs   richtet sich nach der Finanz- und Lastenausgleichsgesetzgebung. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58
                            * ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59
                            Finanzierung der übrigen kantonalen Bildungsangebote
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Kosten für die übrigen kantonalen Bildungsangebote trägt der Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1) BSG 435.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 433.12
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60
                            Mensen und Internate
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Kanton kann sich an den jährlichen Kosten von Mensen und Internaten beteiligen, sofern solche Einrichtungen aus pädagogischen oder unterrichtsor ganisatorischen Gründen notwendig sind und sie nicht kostendeckend geführt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Regierungsrat regelt die Finanzierung durch Verordnung. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der Bildungs- und Kulturdirektion übertragen. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61
                            Gebühren 1 Im ersten Jahr des gymnasialen Bildungsgangs *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das erste Jahr des gymnasialen Bildungsgangs ist unentgeltlich. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62
                            2 Ab dem zweiten Jahr des gymnasialen Bildungsgangs *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Unterricht ab dem zweiten Jahr des gymnasialen Bildungsgangs ist un entgeltlich. Vorbehalten bleiben die nachfolgenden Absätze. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Eine Schulgebühr, welche höchstens 50 Prozent der Kosten deckt, kann er hoben werden für a Bildungsgänge,   die   spezifisch   auf   die   Bedürfnisse   Erwachsener   ausge richtet sind, b spezielle Bildungsgänge, die auf den Eintritt in bestimmte Hochschulstu diengänge vorbereiten und c die   zusätzlichen   Leistungen   in   den   Bildungsgängen,   welche   besondere Begabungen unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für Aufnahme- und Prüfungsverfahren können Gebühren erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Schülerinnen und Schüler tragen die Kosten für die persönlichen Schul materialien wie auch die Kosten für besondere Veranstaltungen selber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Der Regierungsrat regelt die Gebühren durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63
                            Entschädigungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der   Regierungsrat   regelt   die   Entschädigung   der   Mitglieder   der   kantonalen Maturitätskommission, der kantonalen Prüfungskommission Fachmittelschulen sowie der Prüfungsexpertinnen und -experten durch Verordnung. Er kann die se Befugnis ganz oder teilweise der Bildungs- und Kulturdirektion übertragen. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            433.12 18
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64
                            Ausgabenbefugnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat bewilligt die notwendigen Ausgaben zur Finanzierung der kantonalen Bildungsangebote. Die Ausgabenbefugnisse der Bildungs- und Kul turdirektion bleiben vorbehalten. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für Investitionen gelten die ordentlichen Ausgabenbefugnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Interkantonale Zusammenarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65
                            Interkantonaler Schulbesuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die   zuständige   Stelle   der   Bildungs-   und   Kulturdirektion   kann   Schülerinnen und Schülern mit stipendienrechtlichem Wohnsitz ausserhalb des Kantons im Rahmen   der   verfügbaren   Plätze   den   Besuch   eines   Bildungsgangs   an   einer kantonalen   Mittelschule   bewilligen,   wenn   die   Kostenübernahme   durch   den Wohnsitzkanton, die Schülerin oder den Schüler oder durch einen Dritten si chergestellt ist. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die   Schulgebühren   für   Schülerinnen   und  Schüler   mit   stipendienrechtlichem Wohnsitz ausserhalb des Kantons richten sich nach den Tarifen des Regiona len Schulabkommens vom 23. November 2007 über die gegenseitige Aufnah me von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009) 1 ) . *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der   Kanton   kann   bei   Schülerinnen   und   Schülern   mit   stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton, die aus wichtigen Gründen nicht einen Bildungsgang ei ner kantonalen Mittelschule besuchen können, die Kosten für den Besuch ei nes entsprechenden ausserkantonalen öffentlichen Bildungsgangs ganz oder teilweise übernehmen. Für das erste Jahr des gymnasialen Bildungsgangs gilt die Volksschulgesetzgebung. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Vorbehalten bleiben interkantonale Abkommen, jedoch nur soweit der Kanton die konkreten ausserkantonalen Bildungsgänge akzeptiert hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Der Regierungsrat regelt den ausserkantonalen Schulbesuch durch Verord nung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66
                            Interkantonale Schulgeldvereinbarungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat ist ermächtigt, mit anderen Kantonen Vereinbarungen über Schulgeldbeiträge abzuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1) BSG 439.14-1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 433.12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Datenschutz und Rechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67
                            Datenschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Bearbeitung und die Bekanntgabe von Personendaten von Schülerinnen und Schülern richten sich nach der Datenschutzgesetzgebung. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zusätzlich können die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Personen einander   im   Einzelfall   Daten   von   Schülerinnen   und   Schülern,   einschliesslich besonders schützenswerter  Daten, bekannt geben, wenn diese  zur  Erfüllung der   jeweiligen   gesetzlichen   Aufgabe   zwingend   erforderlich   sind.   Besondere Geheimhaltungspflichten bleiben vorbehalten. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Zusätzlich können die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Personen Daten   von   Schülerinnen   und  Schülern,   einschliesslich   besonders   schützens werter Daten, bekannt geben an die Behörden der abgebenden Schulen, wenn die Bekanntgabe der Qualitätssicherung der Schullaufbahnentscheide dient. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die   Datenbearbeitung   und   -bekanntgabe   in   der   interinstitutionellen   Zusam menarbeit (IIZ) richten sich nach der kantonalen Arbeitsmarktgesetzgebung. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Der   Regierungsrat   regelt   die   Bearbeitung   nicht   besonders   schützenswerter Personendaten durch Verordnung. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68
                            Rechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Gegen Verfügungen, die gestützt auf dieses Gesetz erlassen werden, kann Beschwerde bei der Bildungs- und Kulturdirektion geführt werden. Vorbehalten bleibt Absatz 4. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Verfügungen   und   Beschwerdeentscheide   der   Bildungs-   und   Kulturdirektion können   nach   den   Bestimmungen   des   Gesetzes   vom   23.   Mai   1989   über   die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) 1 ) angefochten werden. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Beschwerden gegen Zeugnisnoten und Prüfungsergebnisse werden nur auf Rechtsverletzungen hin überprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Gegen Verfügungen, die gestützt auf dieses Gesetz von kommunalen Behör den   erlassen   werden,   kann   Beschwerde   gemäss   den   Bestimmungen   der Volksschulgesetzgebung geführt werden. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1) BSG 155.21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            433.12 20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69
                            Regierungsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat erlässt die für den Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Ausführungsbestimmungen durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70
                            Bildungs- und Kulturdirektion *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Bildungs- und Kulturdirektion genehmigt die Schulreglemente. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie kann Evaluationen und Untersuchungen sowie Schulversuche bewilligen oder veranlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion * a beschliesst die Errichtung und Aufhebung von Klassen, b erlässt Richtlinien für die Zahl der Schülerinnen und Schüler pro Klasse, c ernennt die gesamtverantwortlichen Mitglieder der Schulleitungen auf An trag der Schulkommission, d ist verantwortlich für das Reporting und Controlling privater Anbieter, e übt die Aufsicht über die Schulkommissionen und die Tätigkeit der Leis tungsanbieter aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Sie vollzieht die Gesetzgebung von Bund und Kanton, soweit die Gesetzge bung nicht andere Organisationseinheiten dafür zuständig erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 71
                            Bisherige Bildungsgänge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Schülerinnen und Schüler, die Bildungsgänge nach bisherigem Recht begon nen haben, schliessen diese auch nach bisherigem Recht ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 72
                            Hängige Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Hängige Verfahren werden von der nach bisherigem Recht zuständigen Be hörde erledigt. Die Rechtsmittel richten sich nach bisherigem Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 73
                            Kommissionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die nach bisherigem Recht bestellten Kommissionen bleiben bis zum Ablauf der Amtsdauer im Amt und erfüllen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes die neu zugewiesenen Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 433.12
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74
                            Änderung von Erlassen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Folgende Erlasse werden geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Gesetz vom 13. September 2004 über das Sonderstatut des Berner Juras und über die französischsprachige Minderheit des zweisprachigen Amts bezirks Biel (Sonderstatutsgesetz, SStG; BSG 102.1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Gesetz   vom  20.   Januar  1993   über  die   Anstellung   der  Lehrkräfte   (LAG; BSG 430.250), mit Änderung vom 25. September 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Volksschulgesetz vom 19. März 1992 (VSG; BSG 432.210)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Gesetz vom 14. Juni 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG; BSG 435.11)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Gesetz vom 19. Juni 2003 über die Berner Fachhochschule (FaG; BSG 435.411)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Gesetz vom 5. September 1996 über die Universität (Universitätsgesetz, UniG; BSG 436.11)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Gesetz vom 8. September 2004 über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG; BSG 436.91)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 75
                            Aufhebung von Erlassen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Folgende Erlasse werden aufgehoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Gesetz vom 12. September 1995 über die Maturitätsschulen (MaSG; BSG 433.11),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Diplommittelschulgesetz vom 17. Februar 1986 (BSG 433.51).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 76
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 10.06.2014 *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T1-1
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat erlässt die Übergangsbestimmungen, insbesondere zu a der Auflösung von bestehenden Verträgen zwischen den Gemeinden und dem Kanton zur Übertragung des gymnasialen Unterrichts im 9. Schuljahr und b den   Vorbereitungshandlungen  für   die   Neuorganisation   des   gymnasialen Unterrichts im 9. Schuljahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            433.12 22 Bern, 10. Juni 2014 Im Namen des Grossen Rates Die Präsidentin: Struchen Der Generalsekretär: Trees RRB Nr. 1888 vom 7. November 2007: Inkraftsetzung auf den 1. August 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 433.12 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 27.03.2007 01.08.2008 Erlass Erstfassung 08-7 29.10.2008 01.01.2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68 Abs. 1
                            geändert 08-123 11.06.2009 01.01.2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Abs. 1
                            geändert 09-148 | 10-44 01.02.2011 01.08.2012
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57
                            Titel geändert 11-105 | 12-11 01.02.2011 01.08.2012
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58
                            aufgehoben 11-105 | 12-11 01.02.2012 01.01.2013
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Abs. 1
                            geändert 12-47 01.02.2012 01.01.2013
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Abs. 3
                            geändert 12-47 21.03.2012 01.08.2013
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 1
                            geändert 12-61 21.03.2012 01.08.2013
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 2
                            geändert 12-61 21.03.2012 01.08.2013
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 3
                            geändert 12-61 21.03.2012 01.08.2013
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abs. 1, d
                            geändert 12-61 21.03.2012 01.08.2012 Titel 2.4 geändert 12-61 21.03.2012 01.08.2012
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Abs. 1
                            geändert 12-61 21.03.2012 01.08.2012
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Abs. 4
                            geändert 12-61 21.03.2012 01.08.2012
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Abs. 2
                            geändert 12-61 21.03.2012 01.08.2013
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68 Abs. 4
                            geändert 12-61 10.06.2014 01.08.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abs. 1, a
                            geändert 15-012 10.06.2014 01.08.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abs. 1, b
                            aufgehoben 15-012 10.06.2014 01.08.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Abs. 2
                            geändert 15-012 10.06.2014 01.08.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Abs. 2, a
                            aufgehoben 15-012 10.06.2014 01.08.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Abs. 2, b
                            aufgehoben 15-012 10.06.2014 01.08.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9a
                            eingefügt 15-012 10.06.2014 01.08.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            Titel geändert 15-012 10.06.2014 01.08.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Abs. 1
                            geändert 15-012 10.06.2014 01.08.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Abs. 2
                            geändert 15-012 10.06.2014 01.08.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Abs. 3
                            geändert 15-012 10.06.2014 01.08.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            Titel geändert 15-012 10.06.2014 01.08.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Abs. 1
                            geändert 15-012 10.06.2014 01.08.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Abs. 2
                            geändert 15-012 10.06.2014 01.08.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Abs. 1
                            geändert 15-012 10.06.2014 01.08.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Abs. 2
                            geändert 15-012 10.06.2014 01.08.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Abs. 3
                            eingefügt 15-012 10.06.2014 01.08.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            Titel geändert 15-012 10.06.2014 01.08.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Abs. 1
                            geändert 15-012 10.06.2014 01.08.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Abs. 2
                            eingefügt 15-012 10.06.2014 01.08.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Abs. 1
                            geändert 15-012 10.06.2014 01.08.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Abs. 1
                            geändert 15-012 10.06.2014 01.08.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Abs. 2
                            geändert 15-012 10.06.2014 01.08.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42
                            Titel geändert 15-012 10.06.2014 01.08.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Abs. 1
                            geändert 15-012 10.06.2014 01.08.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Abs. 2
                            eingefügt 15-012 10.06.2014 01.08.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43
                            Titel geändert 15-012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            433.12 24 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.06.2014 01.08.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44
                            Titel geändert 15-012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.06.2014 01.08.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46
                            Titel geändert 15-012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.06.2014 01.08.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Abs. 1
                            geändert 15-012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.06.2014 01.08.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47
                            Titel geändert 15-012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.06.2014 01.08.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Abs. 2
                            geändert 15-012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.06.2014 01.08.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57
                            Titel geändert 15-012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.06.2014 01.08.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Abs. 1
                            geändert 15-012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.06.2014 01.08.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61
                            Titel geändert 15-012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.06.2014 01.08.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 Abs. 1
                            geändert 15-012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.06.2014 01.08.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62
                            Titel geändert 15-012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.06.2014 01.08.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Abs. 1
                            geändert 15-012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.06.2014 01.08.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65 Abs. 2
                            geändert 15-012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.06.2014 01.08.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65 Abs. 3
                            geändert 15-012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.06.2014 01.08.2017 Titel T1 eingefügt 15-012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.06.2014 01.08.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T1-1
                            eingefügt 15-012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.01.2015 01.08.2015
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Abs. 1
                            geändert 15-46
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.11.2015 01.01.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67 Abs. 1
                            geändert 16-068
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.11.2015 01.01.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67 Abs. 2
                            geändert 16-068
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.11.2015 01.01.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67 Abs. 3
                            eingefügt 16-068
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.11.2015 01.01.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67 Abs. 4
                            eingefügt 16-068
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.11.2015 01.01.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67 Abs. 5
                            eingefügt 16-068
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.09.2020 01.11.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abs. 1
                            geändert 20-098
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.09.2020 01.11.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Abs. 3
                            geändert 20-098
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.09.2020 01.11.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Abs. 3
                            geändert 20-098
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.09.2020 01.11.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Abs. 1
                            geändert 20-098
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.09.2020 01.11.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Abs. 2
                            geändert 20-098
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.09.2020 01.11.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 3
                            geändert 20-098
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.09.2020 01.11.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Abs. 3
                            geändert 20-098
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.09.2020 01.11.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Abs. 1
                            geändert 20-098
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.09.2020 01.11.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Abs. 3
                            geändert 20-098
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.09.2020 01.11.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Abs. 5
                            geändert 20-098
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.09.2020 01.11.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Abs. 2
                            geändert 20-098
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.09.2020 01.11.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Abs. 2
                            geändert 20-098
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.09.2020 01.11.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Abs. 2
                            geändert 20-098
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.09.2020 01.11.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Abs. 3
                            geändert 20-098
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.09.2020 01.11.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Abs. 2
                            geändert 20-098
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.09.2020 01.11.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Abs. 1
                            geändert 20-098
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.09.2020 01.11.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Abs. 3
                            geändert 20-098
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.09.2020 01.11.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Abs. 5
                            geändert 20-098
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.09.2020 01.11.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Abs. 4
                            geändert 20-098
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.09.2020 01.11.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Abs. 4
                            geändert 20-098
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.09.2020 01.11.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Abs. 5
                            geändert 20-098
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.09.2020 01.11.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Abs. 3
                            geändert 20-098
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.09.2020 01.11.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Abs. 4
                            geändert 20-098
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 433.12 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 16.09.2020 01.11.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Abs. 2, b
                            geändert 20-098 16.09.2020 01.11.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Abs. 1
                            geändert 20-098 16.09.2020 01.11.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Abs. 3
                            geändert 20-098 16.09.2020 01.11.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Abs. 1
                            geändert 20-098 16.09.2020 01.11.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Abs. 3
                            geändert 20-098 16.09.2020 01.11.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Abs. 4
                            geändert 20-098 16.09.2020 01.11.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Abs. 1
                            geändert 20-098 16.09.2020 01.11.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Abs. 1
                            geändert 20-098 16.09.2020 01.11.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Abs. 3
                            geändert 20-098 16.09.2020 01.11.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Abs. 4
                            geändert 20-098 16.09.2020 01.11.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Abs. 1
                            geändert 20-098 16.09.2020 01.11.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Abs. 2
                            geändert 20-098 16.09.2020 01.11.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Abs. 3
                            geändert 20-098 16.09.2020 01.11.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Abs. 2
                            geändert 20-098 16.09.2020 01.11.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 Abs. 1
                            geändert 20-098 16.09.2020 01.11.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 Abs. 1
                            geändert 20-098 16.09.2020 01.11.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65 Abs. 1
                            geändert 20-098 16.09.2020 01.11.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65 Abs. 2
                            geändert 20-098 16.09.2020 01.11.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68 Abs. 1
                            geändert 20-098 16.09.2020 01.11.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68 Abs. 2
                            geändert 20-098 16.09.2020 01.11.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70
                            Titel geändert 20-098 16.09.2020 01.11.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70 Abs. 1
                            geändert 20-098 16.09.2020 01.11.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70 Abs. 3
                            geändert 20-098 08.03.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Abs. 6
                            eingefügt 22-078
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            433.12 26 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 27.03.2007 01.08.2008 Erstfassung 08-7
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 1
                            21.03.2012 01.08.2013 geändert 12-61
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 2
                            21.03.2012 01.08.2013 geändert 12-61
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 3
                            21.03.2012 01.08.2013 geändert 12-61
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abs. 1
                            16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abs. 1, a
                            10.06.2014 01.08.2017 geändert 15-012
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abs. 1, b
                            10.06.2014 01.08.2017 aufgehoben 15-012
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abs. 1, d
                            21.03.2012 01.08.2013 geändert 12-61
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Abs. 2
                            10.06.2014 01.08.2017 geändert 15-012
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Abs. 2, a
                            10.06.2014 01.08.2017 aufgehoben 15-012
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Abs. 2, b
                            10.06.2014 01.08.2017 aufgehoben 15-012
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Abs. 3
                            16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9a
                            10.06.2014 01.08.2017 eingefügt 15-012
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            10.06.2014 01.08.2017 Titel geändert 15-012
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Abs. 1
                            10.06.2014 01.08.2017 geändert 15-012
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Abs. 2
                            10.06.2014 01.08.2017 geändert 15-012
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Abs. 3
                            10.06.2014 01.08.2017 geändert 15-012
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            10.06.2014 01.08.2017 Titel geändert 15-012
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Abs. 1
                            10.06.2014 01.08.2017 geändert 15-012
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Abs. 2
                            10.06.2014 01.08.2017 geändert 15-012
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Abs. 1
                            10.06.2014 01.08.2017 geändert 15-012
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Abs. 2
                            10.06.2014 01.08.2017 geändert 15-012
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Abs. 3
                            10.06.2014 01.08.2017 eingefügt 15-012
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Abs. 3
                            16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            10.06.2014 01.08.2017 Titel geändert 15-012
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Abs. 1
                            10.06.2014 01.08.2017 geändert 15-012
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Abs. 1
                            16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Abs. 2
                            10.06.2014 01.08.2017 eingefügt 15-012
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Abs. 2
                            16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 3
                            16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Abs. 1
                            10.06.2014 01.08.2017 geändert 15-012
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Abs. 1
                            10.06.2014 01.08.2017 geändert 15-012
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Abs. 2
                            10.06.2014 01.08.2017 geändert 15-012
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Abs. 3
                            16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Abs. 1
                            16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Abs. 3
                            16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Abs. 5
                            16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Abs. 1
                            21.01.2015 01.08.2015 geändert 15-46
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Abs. 2
                            16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Abs. 2
                            16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Abs. 2
                            16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Abs. 3
                            16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 433.12 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Abs. 2
                            16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Abs. 1
                            16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Abs. 3
                            16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Abs. 5
                            16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098 Titel 2.4 21.03.2012 01.08.2012 geändert 12-61
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Abs. 1
                            21.03.2012 01.08.2012 geändert 12-61
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Abs. 4
                            16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Abs. 4
                            16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Abs. 5
                            16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Abs. 3
                            16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Abs. 4
                            16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Abs. 1
                            16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Abs. 2, b
                            16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Abs. 1
                            16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42
                            10.06.2014 01.08.2017 Titel geändert 15-012
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Abs. 1
                            10.06.2014 01.08.2017 geändert 15-012
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Abs. 2
                            10.06.2014 01.08.2017 eingefügt 15-012
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43
                            10.06.2014 01.08.2017 Titel geändert 15-012
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Abs. 3
                            16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44
                            10.06.2014 01.08.2017 Titel geändert 15-012
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Abs. 1
                            11.06.2009 01.01.2011 geändert 09-148 | 10-44
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46
                            10.06.2014 01.08.2017 Titel geändert 15-012
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Abs. 1
                            10.06.2014 01.08.2017 geändert 15-012
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47
                            10.06.2014 01.08.2017 Titel geändert 15-012
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Abs. 1
                            01.02.2012 01.01.2013 geändert 12-47
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Abs. 3
                            01.02.2012 01.01.2013 geändert 12-47
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Abs. 1
                            16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Abs. 2
                            10.06.2014 01.08.2017 geändert 15-012
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Abs. 3
                            16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Abs. 4
                            21.03.2012 01.08.2012 geändert 12-61
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Abs. 4
                            16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Abs. 6
                            08.03.2022 01.01.2023 eingefügt 22-078
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Abs. 2
                            21.03.2012 01.08.2012 geändert 12-61
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Abs. 1
                            16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Abs. 1
                            16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Abs. 3
                            16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Abs. 4
                            16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Abs. 1
                            16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Abs. 2
                            16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Abs. 3
                            16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57
                            01.02.2011 01.08.2012 Titel geändert 11-105 | 12-11
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57
                            10.06.2014 01.08.2017 Titel geändert 15-012
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Abs. 1
                            10.06.2014 01.08.2017 geändert 15-012
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58
                            01.02.2011 01.08.2012 aufgehoben 11-105 | 12-11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            433.12 28 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61
                            10.06.2014 01.08.2017 Titel geändert 15-012
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 Abs. 1
                            10.06.2014 01.08.2017 geändert 15-012
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62
                            10.06.2014 01.08.2017 Titel geändert 15-012
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Abs. 1
                            10.06.2014 01.08.2017 geändert 15-012
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 Abs. 1
                            16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 Abs. 1
                            16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65 Abs. 1
                            16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65 Abs. 2
                            10.06.2014 01.08.2017 geändert 15-012
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65 Abs. 2
                            16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65 Abs. 3
                            10.06.2014 01.08.2017 geändert 15-012
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67 Abs. 1
                            19.11.2015 01.01.2017 geändert 16-068
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67 Abs. 2
                            19.11.2015 01.01.2017 geändert 16-068
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67 Abs. 3
                            19.11.2015 01.01.2017 eingefügt 16-068
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67 Abs. 4
                            19.11.2015 01.01.2017 eingefügt 16-068
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67 Abs. 5
                            19.11.2015 01.01.2017 eingefügt 16-068
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68 Abs. 1
                            29.10.2008 01.01.2009 geändert 08-123
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68 Abs. 1
                            16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68 Abs. 2
                            16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68 Abs. 4
                            21.03.2012 01.08.2013 geändert 12-61
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70
                            16.09.2020 01.11.2020 Titel geändert 20-098
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70 Abs. 1
                            16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70 Abs. 3
                            16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098 Titel T1 10.06.2014 01.08.2017 eingefügt 15-012
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T1-1
                            10.06.2014 01.08.2017 eingefügt 15-012