Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und flankierende Massnahmen
                            Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die minimalen  Arbeits- und Lohnbedingungen für in die Schweiz  entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und  flankierende Massnahmen  (EG Entsendegesetz)  Vom 26. Juni 2003 (Stand 1. Januar 2008)  Der Kantonsrat des Kantons Zug,  gestützt   auf   §  41  Bst.  b   der   Kantonsverfassung  1  )    und   in   Vollziehung   des  Bundesgesetzes   vom   8.  Oktober   1999   über   die   minimalen   Arbeits-   und  Lohnbedingungen   für   in   die   Schweiz   entsandte   Arbeitnehmerinnen   und  Arbeitnehmer   und  flankierende   Massnahmen  (Entsendegesetz)  2  )  , Art.  360a  ff. des Obligationenrechts  3  )  , Art.  1a und Art.  2  Ziff.  3  bis    des Bundesgesetzes  vom 28.  September 1956 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Ge  -  samtarbeitsverträgen  4  )    und  Art.  30,   31   und   33   bis   35   des   Bundesgesetzes  vom 18.  Juni 1914 betreffend die Arbeit in den Fabriken (Fabrikgesetz)  5  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Tripartite Kommission
                            1  Der Regierungsrat wählt die neun Mitglieder der tripartiten Kommission  gemäss Art.  360b OR.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Präsidium der tripartiten Kommission übernimmt eine Vertreterin oder  ein Vertreter des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die zuständige Direktion erlässt ein Reglement, das die Kontrollziele, die  Organisation und die Kompetenzen der tripartiten Kommission festhält so  -  wie   die   Entschädigung   der   Sozialpartner   und   der   Organe,   die   mit   der  Kontrolle des Entsendegesetzes betraut sind, regelt.  1)  BGS  111.1  2)  SR  823.20  3)  SR  220  4)  5)  SR  821.41
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Weitere Aufgaben
                            1  Die   tripartite   Kommission   ist   gleichzeitig   das   Einigungsamt   gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  30, 31 und 33–35 des Fabrikgesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der tripartiten Kommission können weitere Aufgaben übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Sekretariat
                            1  Das   Amt   für   Wirtschaft   und  Arbeit   führt   das   Sekretariat   der   tripartiten  Kommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Kontroll- und Sanktionsbehörde
                            1  Das   Amt   für   Wirtschaft   und   Arbeit   ist   die   Behörde   im   Sinn   von
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Abs. 1 Bst.
                            d und Art.  9  Abs.  2 des Entsendegesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Beizug von Fachleuten
                            1  Die tripartite Kommission und das Amt für Wirtschaft und Arbeit können  Fachleute beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Auskunft und Einsichtnahme
                            1  Um die ihnen übertragenen Aufgaben wahrzunehmen, haben die tripartite  Kommission  und  die   beigezogenen  Fachleute  in  den  Betrieben  das  Recht  auf Auskunft und Einsichtnahme in alle Dokumente, die für die Durchfüh  -  rung der Untersuchung notwendig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Streitfall entscheidet das Verwaltungsgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Amtsgeheimnis und Datenbekanntgabe
                            1  Die Mitglieder der tripartiten Kommission und die beigezogenen Fachleu  -  te unterstehen dem Amtsgeheimnis; sie sind insbesondere über betriebliche  und private Angelegenheiten, die ihnen in dieser Eigenschaft zur Kenntnis  -  gelangen, zur Verschwiegenheit gegenüber Drittpersonen verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Organe nach diesem Gesetz sowie die Steuerverwaltung, das Amt für  Migration, die Polizei, Sozialversicherungsträger und sich mit der Sozialhil  -  fe befassende Stellen können untereinander sowie mit den entsprechenden  Stellen anderer Kantone und des Bundes Informationen austauschen, wenn  sie   über   konkrete   Hinweise   verfügen,   dass   gegen   kantonale   oder   bundes  -  rechtliche Bestimmungen verstossen wird, die im Zusammenhang mit dem  Vollzug dieses Gesetzes stehen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Finanzierung der paritätischen Kommissionen
                            1  Die   zuständige   Direktion   legt   Höhe   und   Modalitäten   der   Entschädigung  der   Mehrkosten   fest,   die   den   paritätischen   Kommissionen   durch   den  Vollzug des Entsendegesetzes im Vergleich zum üblichen Vollzug der Ge  -  samtarbeitsverträge entstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Änderung bisherigen Rechts
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Inkrafttreten
                            1  Dieses   Gesetz   untersteht   dem   fakultativen   Referendum   gemäss   §  34   der  Kantonsverfassung. Es tritt gleichzeitig mit dem Bundesgesetz über die mi  -  nimalen   Arbeits-   und   Lohnbedingungen   für   in   die   Schweiz   entsandte  Arbeitnehmerinnen   und   Arbeitnehmer   und   flankierende   Massnahmen   am  Tage nach der Publikation im Amtsblatt in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Paragraph 9 tritt rückwirkend auf den 1.  1)  845.5  ) publiziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  26.06.2003  01.06.2004  Erlass  Erstfassung  GS 27, 811  26.11.2006  01.01.2008  § 7 Abs. 2  geändert  GS 29, 33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  26.06.2003  01.06.2004  Erstfassung  GS 27, 811
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Abs. 2 26.11.2006
                            01.01.2008  geändert  GS 29, 33