Ausführungsbeschluss zur Störfallverordnung des Bundes
                            Ausführungsbeschluss zur Störfallverordnung des Bundes  vom 23.06.1992 (Fassung in Kraft getreten am 01.12.2022)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf das Bundesgesetz vom 7.  Oktober 1983 über den Umweltschutz  (USG), namentlich auf die Artikel 10 und 36;  gestützt   auf   die   Verordnung   des   Bundes   vom   27.  Februar   1991   über   den  Schutz gegen Störfälle (Störfallverordnung StFV);  auf Antrag der Baudirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1  Vollziehende Behörden im Sinne der Bundesgesetzgebung über den Schutz  gegen Störfälle sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Um  -  welt (RIMU),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das Amt für Umwelt (das Amt),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Koordinationsgruppe für Störfälle (KOST),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Kantonale Gebäudeversicherung (KGV),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  das  Amt  für zivile Sicherheit  und Militär, durch das  kantonale  Füh  -  rungsorgan.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1  Die Direktion ist zuständige Vollzugsbehörde für den Artikel 8 StFV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie entscheidet auf Grund der Gutachten des Amtes und der KOST.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            1  Das Amt ist Vollzugsbehörde der Artikel 1 Abs. 3, 5, 6, 9, 10, 11 und 25  StFV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es führt alle Aufgaben aus, die nicht ausdrücklich einer anderen Behörde  übertragen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            1  Die KOST setzt sich wie folgt zusammen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  zwei Vertreter des Amtes, einer davon übernimmt den Vorsitz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ein Vertreter des Amts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen /  Kantonschemiker;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  zwei Vertreter der Kantonalen Gebäudeversicherung, von denen einer  das  kantonale   Feuerinspektorat   und  der   andere  das   kantonale  Feuer  -  wehrinspektorat vertritt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  ein Vertreter der Stelle für den Arbeitnehmerschutz beim Amt für den  Arbeitsmarkt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  ein Vertreter der Konferenz der Stützpunktkommandanten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  ein Vertreter des Amtes für zivile Sicherheit und Militär.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn nötig kann sie weitere Fachleute beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Sekretariat wird vom Amt geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die KOST übernimmt folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Sie vollzieht die Artikel 7, 15 und 16 StFV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Sie stellt sicher, dass die aus dem Vollzug der StFV hervorgehenden In  -  formationen  korrekt  an  die  kantonale  Meldestelle  gemäss  Artikel   12  StFV übermittelt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Sie achtet darauf, dass die in der StFV enthaltenen Aufgaben zwischen  den verschiedenen Dienststellen koordiniert ausgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Sie stellt Anträge an die Vollzugsbehörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Sie gibt auf Verlangen Gutachten ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die KOST-Mitglieder sind dafür besorgt, dass die Auflagen der StFV im  Rahmen der Tätigkeiten ihrer Dienststellen berücksichtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4a
                            1  Die KGV ist die Vollzugsbehörde für die Beurteilung der Mittel und Ein  -  satzpläne nach den Anhängen 2.1 Bst. o, 2.2 Bst. e, 2.3 Bst. h, 3.1 Bst. f und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2 Bst. d der StFV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   anwendbaren   Verfahren   werden   in   einer   Empfehlung   der   KGV   be  -  schrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gebühren für die von der KGV im Rahmen der Erarbeitung der Ein  -  satzpläne   ausgeführten   Leistungen   (Beratungen,   Überprüfung   der   Akten,  Gutachten, Expertisen, Entscheide usw.) werden in einem speziellen Tarif ge  -  regelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Einsatzpläne werden von der KGV periodisch überprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Inhaber einer Anlage informiert unverzüglich das Amt und die KGV  über Betriebsänderungen  oder über neue Tatsachen  oder Erkenntnisse, die  den Einsatzplan beeinflussen können. Die KGV entscheidet, ob die Einsatz  -  pläne angepasst werden müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            1  Das kantonale Führungsorgan nimmt die Aufgaben nach den Artikeln 12,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 und 14 StFV wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es verfügt über die Einsatz- und Alarmzentrale der Kantonspolizei als War  -  nungs- und Alarmierungsorgan.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            1  Der Vollzug der StFV ist wenn möglich mit dem Baugesuchsverfahren (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            140 ff. des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 2. Dezember 2008, RPBG)  oder den Genehmigungsverfahren der Ortsplanungen oder der Detailbebau  -  ungspläne zu koordinieren (Art. 83 ff. RPBG).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6a
                            1  Die Gebühren für die Leistungen des Amtes werden gemäss der Verord  -  nung vom 20. Dezember 2011 über die Gebühren des Amtes für Umwelt be  -  rechnet. Die Kosten für den Beizug von Fachleuten nach Artikel 4 Abs. 2  werden dem Inhaber der Anlage in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            1  Die in Anwendung dieses Beschlusses getroffenen Entscheide sind mit Be  -  schwerde gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege anfechtbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            1  Dieser Beschluss tritt am 1.  Juli 1992 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung  aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.06.1992  Erlass  Grunderlass  01.07.1992  BL/AGS 1992 f 265 / d 265
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 1  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 2  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 3  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 4  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.04.2003  Art. 4  geändert  01.01.2003  2003_054
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.02.2004  Art. 1  geändert  01.03.2004  2004_033
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.02.2004  Art. 4  geändert  01.03.2004  2004_033
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.02.2004  Art. 4a  eingefügt  01.03.2004  2004_033
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.02.2004  Art. 6  geändert  01.03.2004  2004_033
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.02.2004  Art. 6a  eingefügt  01.03.2004  2004_033
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.12.2009  Art. 6  geändert  01.01.2010  2009_133
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.02.2011  Art. 1  geändert  01.04.2011  2011_017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.02.2011  Art. 4  geändert  01.04.2011  2011_017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.02.2011  Art. 5  geändert  01.04.2011  2011_017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.12.2011  Art. 6a  geändert  01.01.2012  2011_155
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.12.2012  Art. 4  geändert  01.01.2013  2012_115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.04.2022  Art. 1 Abs. 1, a)  geändert  01.02.2022  2022_045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.11.2022  Art. 1 Abs. 1, e)  geändert  01.12.2022  2022_113
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.11.2022  Art. 4 Abs. 1, f)  geändert  01.12.2022  2022_113  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  23.06.1992  01.07.1992  BL/AGS 1992 f 265 / d 265