Kantonsratsbeschluss betreffend Beteiligung an der Stadt- und Kantonsbibliothek
                            Kantonsratsbeschluss betreffend Beteiligung an der Stadt-  und Kantonsbibliothek  Vom 3. Mai 1984 (Stand 3. Mai 1984)  Der Kantonsrat des Kantons Zug,  gestützt auf §  41  Bst.  b der Kantonsverfassung  1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton beteiligt sich am Bau und am Betrieb der Stadt- und Kantons  -  bibliothek Zug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  An   den   Bau   gemäss   vorliegendem   Projekt   wird   ein   Beitrag   von   einem  Drittel   der   Gesamtkosten   von   Fr.  11  500  000.–,   d.h.   Fr.  3  833  000.–,  gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Kosten   basieren   auf   dem   Zürcher   Baukostenindex   vom   1.   Oktober  1983 (129,6 Punkte) und sind der Entwicklung des Indexes anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat wird ermächtigt, mit der Stadt Zug einen Vertrag über  den Betrieb der Bibliothek abzuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  An die im Vertrag zu umschreibenden jährlichen Betriebskosten leistet der  Kanton ab Eröffnung der Bibliothek einen Drittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieser Beitrag ist der Laufenden Verwaltungsrechnung zu belasten.  1)  BGS  111.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieser Beschluss tritt unter Vorbehalt des Referendums gemäss §  34 der  Kantonsverfassung sofort in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  03.05.1984  03.05.1984  Erlass  Erstfassung  GS 22, 499
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  03.05.1984  03.05.1984  Erstfassung  GS 22, 499