Instruktion für die Polizeivorsteher
                            1. 7. 19 8 9 – 14  V  A/2/1  Instruktion für die Polizeivorsteher  (Erlassen vom Regierungsrat am 11. April 1923)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 1*  Der  Polizeivorsteher  vollzieht  alle  von  den  zuständigen  Behörden  an  ihn  gelangenden  Befehle  und  Verfügungen,  welche  seine  Gemeinde  und  ihre  Bewohner betreffen. Er erteilt den vorgesetzten Behörden auf Verlangen alle  Aufschlüsse über Vorgänge in seiner Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 2 *  Der Polizeivorsteher steht in unmittelbarer Verbindung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  mit der Polizeidirektion;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  mit seiner Wahlbehörde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  mit  den  Polizeivorstehern  anderer  Gemeinden  in  allen  die  Orts-  und  Fremdenpolizei beschlagenden Angelegenheiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  mit dem Polizeikommando und dessen Stützpunkten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 3 **  . . . . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4 *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Polizeivorsteher hat Kontrollen zu führen und Mutationen laufend, min-  destens innert Wochenfrist, der Gemeindekanzlei zu melden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  über  die  in  seiner  Gemeinde  niedergelassenen  Schweizer  Bürger  und  deren Angehörige;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  . . . . . .**
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  über Schweizer Bürger und Ausländer samt deren Angehörigen, die eine  Aufenthaltsbewilligung erhalten haben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  eine besondere Kontrolle über Aufenthalter und deren Angehörige, deren  Aufenthalt befristet ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  über zu- und wegziehende Gemeindebürger und deren Angehörige;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  über die bezogenen Heimatscheine und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  über die bezogenen Passbewilligungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Polizeivorsteher  führt  ferner  die  verschiedenen  in  der  Gesetzgebung  über Jagd, Fischerei, Hundetaxen, Waffenerwerb usw. geforderten Listen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5 *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Nach Beendigung der amtlichen Tätigkeit eines Polizeivorstehers sind alle  vom  Staate  und  von  der  Gemeinde  gelieferten  Formulare,  die  das  Amt  1  ** Art. 3, Art. 4 Abs. 1 Bst.  b  aufgehoben RR 28. März 1989
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Polizeivorsteher – Instruktion  V  A/2/1  beschlagenden Kontrollen, Gesetzessammlungen, Schriftstücke, Kopiaturen  usw.  dem  neugewählten  Polizeivorsteher  zu  übergeben.  Dem  letztern  sind  auch  die  beim  Amt  deponierten  Schriften  und  Niederlassungsscheine  ein-  zuhändigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Wahlbehörde  hat  der  Polizeidirektion  von  jeder  Neuwahl  des  Polizei-  vorstehers sofort Kenntnis zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 6 **  . . . . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 7 **  . . . . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 8 **  . . . . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 9 *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Polizeivorsteher besorgt die Administration im Zusammenhang mit der  Ausstellung der Heimatscheine.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er stellt die Bewilligung zum Bezug von Pässen aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 10 **  . . . . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 11*  Heimatscheine  werden  nur  an  Bürger,  die  sich  ausserhalb  ihrer  Bürger-  gemeinde  in  der  Schweiz  oder  im  Fürstentum  Liechtenstein  aufhalten  oder  niederlassen wollen, aufgrund zivilstandsamtlicher Auszüge abgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 12 **  . . . . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 13 **  . . . . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 14 *  Die  Bewilligung  zum  Bezug  von  neuen  Heimatscheinen  oder  Reisepässen  kann  nur  gegen  Ablieferung  von  älteren  Ausweisschriften  erteilt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ** Art. 6 – 8, 10, 12, 13 aufgehoben RR 28. März 1989
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 19 8 9 – 14  Polizeivorsteher – Instruktion  V  A/2/1  Wenn jemand seine Ausweispapiere verloren hat und neue Ausweispapiere  verlangt,  so  ist  dem  Polizeivorsteher  eine  Verlustanzeige  der  Polizeiorgane  vorzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 15*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Polizeivorsteher  hat  darüber  zu  wachen,  dass  Fremde,  die  sich  in  seiner Gemeinde aufhalten wollen, im Besitze von gültigen Ausweisschriften  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als solche kommen in Betracht:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  ein legalisierter Heimatschein;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  für Heiminsassen und Wochenaufenthalter ein Heimatausweis;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  ein  von  der  zuständigen  Heimatbehörde  des  Ausländers  ausgefertigter  gültiger Reisepass;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  eine dem Ausländer erteilte Aufenthaltsbewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Ausländern sind zudem die einschlägigen Spezialvorschriften (Nieder-  lassungsverträge)  zu  beobachten  und  ist  genau  darauf  zu  achten,  ob  der  Aufenthalt befristet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  . . . . . .**
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 16 *  Der  Polizeivorsteher  hat  Zuzüger,  welche  keine  gültigen  Schriften  besitzen,  anzuhalten, ohne Verzug rechtsgültige Ausweisschriften beizubringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 17 **  . . . . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 18  Der Polizeivorsteher hat die hinterlegten Schriften sorgfältig aufzubewahren  und  eine  genaue  Kontrolle  darüber  zu  führen.  Namentlich  die  Schriften  der  Ausländer sind mit Bezug auf den Ablauf der Gültigkeit und den Ablauf der  für den Aufenthalt gestellten Frist von Zeit zu Zeit einer Durchsicht zu unter-  ziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19* Der Polizeivorsteher hat Personen, die fremde Arbeitnehmer beschäftigen und deren Schriften nicht innerhalb der ersten 14 Tage beim Polizeiamt hin- terlegen, zu verzeigen. Jeder Fremde ist pflichtig, auf Verlangen des Polizei- vorstehers dem letztern die Ausweisschriften sofort zu übergeben. Von dieser Verpflichtung sind befreit Touristen für die Dauer ihres Ferienaufent- haltes und Fremde, die sich auf Besuch im hiesigen Kanton aufhalten. Vor- behalten bleiben die Vorschriften des Bundesamtes für Ausländerfragen. 3
                            ** Art. 15 Abs. 4, 17 aufgehoben RR 28. März 1989
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Polizeivorsteher – Instruktion  V  A/2/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 20 *  Wegzüger haben den Schriftenempfangsschein gegen die von ihnen hinter-  legten Schriften dem Polizeivorsteher zu übergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 21  Hinsichtlich  der  im  Kanton  niedergelassenen  Personen  haben  die  Polizei-  vorsteher die Bestimmungen des Gesetzes über Niederlassung und Aufent-  halt  1)  zu befolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 22 **  . . . . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 23 **  . . . . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 24 **  . . . . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 24  a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gegen Verfügungen des Polizeivorstehers kann binnen zehn Tagen bei der  Polizeidirektion Beschwerde erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beschwerdeentscheide der Polizeidirektion unterliegen nach Massgabe  des Verwaltungsrechtspflegegesetzes  2)  unmittelbar der Beschwerde an das  Verwaltungsgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Diese Instruktion tritt sofort in Kraft. Die bisherige Instruktion für die Polizei- vorsteher ist aufgehoben. Aenderungen der Instruktion: RR 22. Mai 1958 (N
                            22  1302)  Art. 4  RR 28. März 1989  (SBE 4. Bd. Heft 1 S. 16)  Art. 1, 2, 3 (+), 4 Abs. 1 Bst.  b  (+), Abs. 2, 5, 6 – 8 (+), 9, 10 (+), 11, 12  und 13 (+), 14, 15 Abs. 2, Abs. 4 (+), 16, 17 (+), 19, 20, 22 – 24 (+) in  Kraft ab sofort  Art. 24  a  (n) in Kraft ab 28. Juni 1989 (Beschluss LR Ausnahmerege-  lung über Beschwerdeinstanzen VRG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ** Art. 22–24 aufgehoben RR 28. März 1989  1)  GS I C/21/2  2)  GS III G/1