Ausführungsreglement zum Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung
                            Ausführungsreglement zum Ausführungsgesetz zum  Bundesgesetz über die Alters- und  Hinterlassenenversicherung und zum Bundesgesetz über die  Invalidenversicherung  vom 08.09.1998 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2003)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf das Ausführungsgesetz vom 9.  Februar 1994 zum Bundesgesetz  über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und zum Bundesgesetz über  die Invalidenversicherung (Ausführungsgesetz);  auf Antrag der Gesundheits- und Sozialfürsorgedirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Kantonale Sozialversicherungsanstalt
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Anstellung des Personals (Art. 4 Ausführungsgesetz)
                            1  Für die Anstellung des Personals bis einschliesslich Funktionsklasse 18 ist  die Direktion der Kantonalen Sozialversicherungsanstalt (die Anstalt) allein  zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Anstellung des Personals in den übrigen Funktionen, die nicht in die  Zuständigkeit des Staatsrats  fällt, holt sie vorgängig die Ermächtigung der  Präsidentin oder des Präsidenten der Verwaltungskommission ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In jedem Fall werden die Anstellungsentscheide im Zusammenhang mit der  Anfangsklassifikation in Übereinstimmung mit dem Amt für Personal  und  Organisation getroffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Verwaltungskommission (Art. 5 und 6 Ausführungsgesetz) – Or -
                            ganisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Nach Artikel 5 Abs. 3 des Ausführungsgesetzes wird die Verwaltungskom  -  mission der Anstalt von der Vorsteherin oder vom Vorsteher der Direktion  für Gesundheit und Soziales präsidiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission bezeichnet ihre Vizepräsidentin oder ihren Vizepräsiden  -  ten und bezeichnet die Person, die das Kommissionssekretariat führt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Ausführung bestimmter Aufgaben kann sie sich jederzeit in Unter  -  kommissionen aufteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie tritt nach Bedarf, mindestens jedoch dreimal im Jahr zusammen. Ihre  Mitglieder werden mindestens zehn Tage im voraus von der Präsidentin oder  vom   Präsidenten   einberufen   und   erhalten   eine   schriftliche   Mitteilung   der  Traktandenliste.   Auf   schriftliches   Verlangen   zweier   Mitglieder   beruft   die  Präsidentin oder der Präsident innert zwanzig Tagen eine Sitzung ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die   Kommission   fällt   ihre   Entscheide   aufgrund   der   einfachen   Stimmen  -  mehrheit der anwesenden Mitglieder. Doch müssen mindestens fünf Mitglie  -  der anwesend sein, damit der Entscheid gültig ist. Bei Stimmengleichheit ent  -  scheidet die Präsidentin oder der Präsident. Wird ein Gegenstand den Mit  -  gliedern auf dem Zirkulationsweg unterbreitet, so ist die absolute Stimmen  -  mehrheit der Mitglieder erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Verwaltungskommission (Art. 5 und 6 Ausführungsgesetz) –
                            Aufgaben und Befugnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ausser den Aufgaben nach dem Ausführungsgesetz hat die Verwaltungs  -  kommission namentlich die folgenden Aufgaben und Befugnisse:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Sie nimmt zuhanden des Staatsrats Stellung zur Wahl der Anstaltsdirek  -  torin oder des Anstaltsdirektors, der Leiterin oder des Leiters der AHV-  Kasse und der Leiterin oder des Leiters der IV-Stelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Sie nimmt zuhanden des Staatsrats Stellung zu den personalbezogenen  Ernennungs- und Beförderungsanträgen, die ihr von der Anstaltsdirekti  -  on unterbreitet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Sie Beantragt dem Staatsrat die Disziplinarstrafen, die im Gesetz über  das Dienstverhältnis des Staatspersonals vorgesehen sind und die in die  Zuständigkeit dieser Behörde fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Sie beschliesst das in Artikel 12 Abs. 3 des Ausführungsgesetzes vorge  -  schriebene besondere Reglement für die Gemeindeagenturen der AHV-  Kasse und unterbreitet es dem Staatsrat zur Genehmigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Sie beantragt dem Staatsrat die Wahl der externen Revisionsstelle, die  nach Artikel 16 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes mit der Kontrolle der  Rechnungsführung und der Geschäftsführung der AHV-Kasse betraut  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Sie nimmt die Berichte der externen Revisionsstelle zur Kenntnis und  leistet ihnen die Folge, die sie als nützlich erachtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Sie genehmigt die nötigen Verträge oder Vereinbarungen für die Ein  -  richtung und Verwendung  der Räume für die Administration der In  -  stitutionen, die der Anstalt angegliedert sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Verwaltungskommission (Art. 5 und 6 Ausführungsgesetz) –
                            Entschädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Mitglieder   der   Verwaltungskommission   werden   gemäss   den   vom  Staatsrat beschlossenen Bestimmungen für ihre Tätigkeit entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Kantonale AHV-Ausgleichskasse
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Interne Organisation (Art. 7 Abs. 2 Ausführungsgesetz)
                            1  Die interne Organisation der kantonalen AHV-Ausgleichskasse (die AHV-  Kasse) wird in einem Organigramm festgelegt, das die eidgenössischen Wei  -  sungen berücksichtigt und von der Verwaltungskommission der Anstalt ge  -  nehmigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Befugnisse der Kassenleitung (Art. 11 Ausführungsgesetz)
                            1  Ausser den Befugnissen nach dem Ausführungsgesetz hat die Kassenleitung  die Befugnisse nach der Bundesgesetzgebung über die AHV, insbesondere  diejenigen nach Artikel 63 Abs. 1 und 2 AHVG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Kantonale Invalidenversicherungs-Stelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Interne Organisation (Art. 22 Ausführungsgesetz)
                            1  Die interne Organisation der kantonalen IV-Stelle (die IV-Stelle) wird in ei  -  nem   Organigramm   festgelegt,   das   vom   Bundesamt   für   Sozialversicherung  und von der Verwaltungskommission der Anstalt genehmigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Zusammensetzung der internen Entscheidungsinstanz
                            1  Die interdisziplinäre Entscheidungsinstanz nach Artikel 22 Abs. 2 des Aus  -  führungsgesetzes besteht aus der Leiterin oder dem Leiter der IV-Stelle und  aus mindestens zwei Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern mit einer der folgen  -  den   Funktionen:   stellvertretende   Leiterin   oder   stellvertretender   Leiter,  Wirtschaftswissenschafterin oder Wirtschaftswissenschafter, Juristin oder Ju  -  rist, Ärztin oder Arzt, Fachperson für berufliche Wiedereingliederung oder  für   Verwaltungsangelegenheiten.   Unter   besonderen   Umständen   kann   die  Leiterin   oder   der   Leiter   ihre   bzw.   seine   Kompetenz   der   stellvertretenden  Leiterin oder dem stellvertretenden Leiter übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zusammensetzung der Instanz wird von der Leiterin bzw. dem Leiter  oder von der stellvertretenden Leiterin bzw. dem stellvertretenden Leiter im  Hinblick   darauf   bestimmt,   welche   beruflichen   Fachbereiche   im   konkreten  Fall betroffen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Tätigkeitsgebiet der Instanz
                            1  In den Fällen, wo für die Genehmigung oder Ablehnung von IV-Leistungen  die Ermessensfrage eine wesentliche Rolle spielt, handelt es sich um IV-Ren  -  ten, Hilflosenentschädigungen, Beiträge für Sonderbetreuung hilfloser Min  -  derjähriger,   Beiträge  für   die  Pflege   zu  Hause  sowie  um  Massnahmen   der  beruflichen Wiedereingliederung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Fälle werden der Entscheidungsinstanz unterbreitet, wenn die Unter  -  suchung und die Entscheidung besonders komplex sind und wenn sich die  Personen, die sich mit der Prüfung befasst haben, nicht einigen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Entscheide der Instanz
                            1  Die Instanz fällt ihre Entscheide grundsätzlich an Sitzungen und berücksich  -  tigt in angemessener Weise die Stellungnahme der Fachpersonen, die in der  Instanz für den konkreten Fall bezeichnet wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Entscheide der internen Instanz gelten als Entscheide der Leiterin oder  des Leiters der IV-Stelle und sind gemäss Artikel 21 Abs. 2 des Ausfüh  -  rungsgesetzes von dieser Person gegenüber Dritten und gegenüber der eidge  -  nössischen Aufsichtsbehörde zu verantworten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Aufhebung bisherigen Rechts (Art. 32 Ausführungsgesetz)
                            1  Es werden aufgehoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das Reglement vom 24.  Juni 1958 über die Aufgaben, Befugnisse und  die Organisation der Verwaltungskommission des Kantonalen Sozial  -  versicherungsamtes (SGF 840.1.12);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das Reglement vom 16.  April 1948 der Kantonalen Ausgleichskasse für  die AHV (SGF 841.1.12).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Inkrafttreten und Veröffentlichung (Art. 33 Ausführungsgesetz)
                            1  Dieses Ausführungsreglement tritt am 1.  Oktober 1998 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es   wird  im   Amtsblatt   veröffentlicht,  in  die  Amtliche  Gesetzessammlung  aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.09.1998  Erlass  Grunderlass  01.10.1998  BL/AGS 1998 f 428 / d 433
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 1  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 2  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 3  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 5  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 7  geändert  01.01.2003  2002_120  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  08.09.1998  01.10.1998  BL/AGS 1998 f 428 / d 433