Zeugentarif des Kantons Glarus
                            III A/6  Zeugentarif des Kantons Glarus  Vom 19. Februar 1992 (Stand 1. März 1992)  Die Verwaltungskommission der Gerichte des Kantons Glarus,  gestützt auf Artikel  75  Absatz  2 des Gesetzes vom 6.  Mai 1991 über die Ge  -  richtsorganisation des Kantons Glarus  1  )   sowie gestützt auf Artikel  3  Absatz  2  der Verordnung vom 24.  -  fahren und in der Verwaltungsrechtspflege  2  )  ,  erlässt nachstehenden Tarif:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Dieser Tarif regelt die einem Zeugen in Verwaltungs-, Strafuntersuchungs-  und in gerichtlichen Verfahren zustehenden Entschädigungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den Zeugen gleichgestellt sind Auskunftspersonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zeugengeld
                            1  Der Zeuge erhält, wenn er wegen seiner Abwesenheit vom Arbeitsplatz kei  -  ne Lohn- oder Einkommenseinbusse erleidet, 30  Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zusätzlich zum Zeugengeld nach Absatz  1 erhält ein Zeuge, der eine Lohn-  oder  Einkommenseinbusse   erleidet,   für   den   angebrochenen  halben  Tag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100  Franken, wobei der zweite halbe Tag als angebrochen gilt, wenn die Zeit  fünf Stunden überschritten hat. Beträgt die Zeit weniger als zwei Stunden,  so ermässigt sich der Zuschlag auf 40  Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Zeit, für welche der Zeuge zu entschädigen ist, umfasst Hin- und Rück  -  weg und die ganze am Ort der Zeugeneinvernahme erforderliche Aufent  -  haltsdauer.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Ausnahmen
                            1  Bei Einvernahmen vor Verhöramt erhalten Auskunftspersonen keine Ent  -  schädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Übertretungsfällen wird dem Anzeiger in der Regel kein Zeugengeld aus  -  bezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Staatsbedienstete, die in amtlicher Funktion erscheinen, erhalten kein Zeu  -  gengeld.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Schriftliche Auskünfte
                            1  Für schriftlich eingeholte Auskünfte werden in der Regel keine Entschädi  -  gungen entrichtet.  1)  GS  III  A/2  2)  GS  III  G/2  SBE V/3 107  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III A/6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird ausnahmsweise eine Entschädigung ausbezahlt, so sind die Ansätze,  die für das Erscheinen des Zeugen gelten, analog anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Erweiterungen
                            1  Für Zeugen aus dem Ausland können zusätzliche Entschädigungen nach  Ermessen der Behörde bezahlt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Liegen besondere Umstände vor, so können auch für Zeugen aus dem In  -  land zusätzliche Entschädigungen festgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Spesen
                            1  Dem Zeugen werden die Kosten für die Reise sowie für Mahlzeiten und  Übernachtungen nach Ermessen der Behörde vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Reglement über die Taggelder und Reiseentschädigungen der kanto  -  nalen Beamten und Angestellten dient bei der Festlegung der Entschädi  -  gung als Richtlinie.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Inkrafttreten
                            1  Dieser Tarif tritt auf den 1.  März 1992 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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