Abkommen zwischen den schweizerischen Bischöfen einerseits und dem Staatsrat des Kantons Freiburg anderseits über die Förderung und finanzielle Sicherstellung der Universität Freiburg
                            1  Abkommen zwischen den schweizerischen Bischöfen  einerseits und dem Staatsrat des Kantons Freiburg  anderseits über die Förderung und finanzielle Sicherstellung  der Universität Freiburg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  vom  02.09.1949  (Fassung in Kraft getreten am 20.06.1978)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Erlass bis 31.12.2015 unter 430.18 eingeordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1    Die  schweizerischen  Bischöfe  werden  ihr  möglichstes  tun,  um  für  die  Universität Freiburg einen jährlichen Beitrag von mindestens  400 000 bis 500
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000 Franken aufzubringen, und zwar durch Kirchenkollekten und nötigenfalls  durch weitere Sammlungen unter den Schweizer Katholiken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Eine rechtliche Verpflichtung soll den schweizerischen Bischöfen aus dieser  Zusicherung nicht erwachsen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1    Die  vorerwähnte  Zusicherung  steht  unter  der  Voraussetzung,  da  ss  die  Universität Freiburg den Charakter einer katholischen Universität beibehält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ob in einem gegebenen Zeitpunkt diese Voraussetzung erfüllt ist, entscheidet  ausschliesslich und endgültig der schweizerische Episkopat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Die  in  Artikel  1  genannte  Verpflichtung  wird  an  die  weitere  Bedingung  geknüpft, dass der Kanton Freiburg seine Aufwendungen für die Universität  Zukunft den Bedürfnissen entsprechend gestalte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            a)   Der Staatsrat des Kantons Freiburg verpflichtet sich, gestützt auf Artikel 4  Abs.  2  des  Gesetzes  vom  1.  Dezember  1899  über  die  Organisation  der  Universität,   einen   Hochschulrat   (HSR)   zu   schaffen.   Dafür   gelten  nachstehende Grundlagen:  b)   Zusammensetzung: der Hochschulrat umfasst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19-21 Mitglieder, und zwar:  –  6 Vertreter des Kantons Freiburg,  –  6 Vertreter des schweizerischen Episkopates,  –  2 Vertreter des schweizerischen katholischen Volksvereins,  –  1 Vertreter der Rektorenkonferenz der katholischen Gymnasien,  –  2 Vertreter des Freiburger Hochschulvereins,  –  1   Vertreter   des   Ehrenmitgliederverbandes   des   schweizerischen  Studentenvereins,  –  den amtierenden Rektor der Universität Freiburg,  –  1-2 weitere Mitglieder nach Vorschlag des Hochschulrates.  c)   Ernennung,  Konstituierung:  Die  Mitglieder  des  HSR  werden  durch  die  Unterrichtsdirektion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    des  Kantons  Freiburg  ernannt,  gemäss  Vorschlag  der   darin   vertretenen   Institutionen   oder   Vereinigungen.   Der   HSR  konstituiert sich selbst und wählt seinen Präsidenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   Heute: Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten.  d)   Kompetenzen: Der HSR ist konsultatives Organ in allen die Universität  berührenden wichtigeren Fragen und Angelegenheiten. Als solche gelten  insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  –  die Organisation der Universität, der Fakultäten und  Universitätsinstitute jeder Art,  –  der gesamte Universitätsbetrieb,  –  die Errichtung von Lehrstühlen, die Ernennung, Entlassung und  Pensionierung von Dozenten und Lehrbeauftragten jeder Art, deren  Anstellungsbedingungen eins  chliesslich Besoldungs  - und  Pensionsverhältnisse.  In diesem Bereich gibt der HSR sein Gutachten ab sowohl über die  Anträge und Vorkehren, welche von der Universität, ihren Fakultäten und  Instituten ausgehen, als auch über diejenigen, die von der  Unterrich  tsdirektion oder vom Staatsrat in Aussicht genommen werden.  Desgleichen hat der HSR das Recht, in allen diesen Fragen Informationen  zu verlangen, über Universitätsangelegenheiten sich orientieren zu lassen  und Vorschläge im Interesse des guten Ganges der Universität zu  machen.  e)   Die Einzelheiten werden, nach Anhörung des HSR, durch ein von der  Unterrichtsdirektion aufzustellendes Reglement geordnet. Dabei ist die  Möglichkeit vorzusehen, dass der HSR aus seiner Mitte Ausschüsse  bestellen und diesen bestimm  te Kompetenzen übertragen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Der Staatsrat des Kantons Freiburg verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass  die Universitäts  - und Fakultätsstatuten, die Institutsordnungen und alle  weiteren die Universität betreffenden Reglemente (einschliesslich Pr  üfungs  -  und Zulassungsordnungen) nach heutigen Anforderungen revidiert werden,  im Einvernehmen mit der Professorenschaft und dem Hochschulrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            1   Der schweizerische Episkopat überträgt durch Unterzeichnung dieses  Abkommens dem Hochschulrat die ausschliessliche und endgültige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Kompetenz, über den in Artikel 1 erwähnten jährlichen Beitrag für die  Universität Freiburg zu verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Mit der Übernahme dieser besonderen Aufgabe verpflichten sich die  Mitglieder des HSR gegenüber dem Episkopat und gegenüber den Schweizer  Katholiken, diese Gelder unter Berücksichtigung aller in Betracht fallenden  Gesichtspunkte im Einvernehmen mit dem Staatsrat des Kantons Freiburg  ausschliesslich für die Bedürfnisse der Universität zu verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bis zur vollständigen Abtragung der heute noch auf der «Stiftung zum  Ausbau der Universität Freiburg» (Baustiftung) lastenden Bauschuld hat der  HSR aus dem Beitrag der Schweizer Katholiken jährlich einen Betrag von  zirka 100 000 Franken dieser Baustiftung zuzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Auf Begehren des Episkopates oder des HSR kann an Stelle dieser  Regelung (Abs. 1  -3) eine Stiftung errichtet werden, welcher vom Episkopat  der jährliche Beitrag der Schweizer Katholiken überwiesen wird. Diese  Stiftung muss ausschliesslich gemeinnützigen Charakter haben; ihr  Stiftungsrat muss sich aus den sämtlichen Mitgliedern des Hochschulrates  zusammensetzen und vom Präsidenten des HSR präsidiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            a)   In der Absicht, den schweizerischen Episkopat bei Ausführung der in
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 gegebenen Zusi cherung zu unterstützen, übernehmen die
                            nachgenannten Vereinigungen und Institutionen, nämlich:  –  der Freiburger Hochschulverein,  –  die Universität Freiburg,  –  der schweizerische katholische Volksverein,  –  die Rektorenkonferenz der katholischen Gymnasien,  –  der Ehrenmitgliederverband des schweizerischen Studentenvereins,  und zwar mit der Abordnung ihrer Vertreter in den HSR,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  auch ihrerseits die Verpflichtung, alles in ihren Kräften Liegende zu tun,  um:  –  den Gedanken der katholischen Universität im katholischen  Schweizervolk zu verbreiten,  –  die Überzeugung von der Notwendigkeit vermehrter moralischer und  materieller Unterstützung der Universität Freiburg lebendig zu halten.  Auf diese Weise wollen sie dazu beitragen, die Gebefreudigkeit und  die Berei  tschaft der Schweizer Katholiken zu einem wirklichen Opfer  für ihre katholische Universität zu wecken und zu fördern.  b)   Der Freiburger Hochschulverein wird als Zentralstelle und  Koordinationsstelle für die hievor umschriebene Universitätspropaganda  bezeichnet. Diese Propaganda soll zeitgemäss und nachhaltig geführt und  ausgebaut werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            Das Verhältnis zwischen Hochschulrat und Hochschulverein wird in  folgender Weise koordiniert:  a)   Der HSR gewährt aus der jährlichen Spende der Schweizer Katholiken  dem Hochschulverein zur Deckung der Kosten einer wirksamen  Universitätspropaganda (Art. 7) jedes Jahr einen angemessenen Beitrag.  b)   Der Hochschulverein verfügt gemäss seinen Statuten über seine eigenen  Mittel auch inskünftig so wie bisher, jedoch unter Mit  teilung an den  HSR.  c)   Bei der Beschlussfassung über die Verwendung des jährlichen Beitrages  besonderen Universitätsbedürfnissen bereits durch Zuwendungen des  Hochschulvereins Rechnung getragen wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Änderungstabelle  –   Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.07.1949  Erlass  Grunderlass  02.09.1949  BL/AGS 1949 f 77 / d 69
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.06.1978  Art.4  geändert  20.06.1978  —  Änderungstabelle  –   Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  05.07.1949  02.09.1949  BL/AGS 1949 f 77 / d 69